Constitutional complaint dismissed as the complaint targets an inseparable part of a building permit not requested for revocation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complainant's request to revoke a building permit limiting the structure to six floors. The complainant argued this restriction violated her property rights and the principle of legality, claiming the floor limit was arbitrary. However, the court ruled that the floor limit is an inseparable condition of the permit and that the complainant only sought revocation of the beneficial aspects, not the restrictive conditions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 2, 3 BauO; A complaint challenging an inseparable restrictive condition of a building permit is inadmissible if the complainant does not request the revocation of that condition, as the court cannot act beyond the scope of the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz erteilte der Beschwerdeführerin mit dem im Devolutionswege ergangenen Bescheid vom 10. Mai 1979, Z A 17-K-19.896/6-1979, gemäß den §§2 und 3 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. 149 (in der Folge: BauO) idF LGBl. 52/1977, die Bewilligung zur Widmung des Grundstückes Nr. 65, EZ 48, KG V G., als Baugrund unter gleichzeitiger Festsetzung der Bebauungsgrundlagen und -auflagen; ua. wurden die Bebauungsdichte mit höchstens 3.0 der Bauplatzfläche, die Gebäudehöhe mit mindestens 19,00 m und höchstens 21,50 m, sowie als zulässige Bauten (Verwendungszweck) ein "sechsgeschoßiges Wohn-, Büro- und Geschäftshaus" festgesetzt. Die Begründung dieses Bescheides erschöpft sich in der Berufung auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. April 1979, "demzufolge die Widmungsbewilligung mit den nach städtebaulichen Erwägungen festgesetzten Bebauungsvorschriften und Auflagen zu erteilen war".
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde insoweit bekämpft, als in ihm die zulässige Geschoßanzahl des zu errichtenden Baues mit dem genannten Verwendungszweck mit sechs limitiert wird. Beantragt wird, der VfGH möge diesen Bescheid insoweit als verfassungswidrig aufheben, als im Punkt "zulässige Bauten (Verwendungszweck)" das Wort "sechsgeschoßiges" zu entfallen hat, und der Beschwerdeführerin den Ersatz der Kosten dieses Verfahrens zusprechen.
Durch die Beschränkung auf sechs Geschoße erachtet sich die Beschwerdeführerin in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums sowie "wegen Verletzung des im Art18 B-VG festgelegten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" verletzt.
2. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, daß das zu errichtende Haus sechs Geschoße aufzuweisen hat, ist eine mit der baubehördlichen Bewilligung verbundene Auflage, welche als belastende Nebenbestimmung mit der Bewilligung, welche an sie geknüpft ist, eine notwendige, nicht trennbare Einheit bildet.
Diese für derartige belastende Auflagen in einer Baubewilligung grundsätzlich gültige Überlegung wird im vorliegenden Fall auch durch den Ablauf des Verwaltungsgeschehens bestätigt: Es wurde über die Anzahl der Geschoße gemeinsam mit den übrigen Teilen der beantragten Baubewilligung verhandelt und entschieden. Auf Grund des Verwaltungsgeschehens kann man auch davon ausgehen, daß die Behörde die Bewilligung als solche nicht erteilt hätte, wenn sie die zulässige Geschoßanzahl nicht mit sechs hätte begrenzen können.
Wenn aber die Festlegung der zulässigen Geschoßanzahl mit der Widmungsbewilligung und den gleichzeitig festgesetzten Bebauungsgrundlagen und -auflagen eine untrennbare Einheit bildet, dann hat die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde nur einen unselbständigen Teil eines Bescheides angefochten. Aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, den Bescheid nur insoweit aufzuheben, als das Wort "sechsgeschoßiges" zu entfallen habe, ist der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, daß ihre Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Der VfGH hält sich nicht für befugt, über diesen Antrag der Beschwerdeführerin hinauszugehen.
Da aber ein untrennbarer Teil eines Bescheides, dessen Aufhebung wegen der mit ihm eingeräumten Begünstigung nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegt und auch von ihr nicht beantragt wird, nicht bekämpft werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.