Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
A7/79 ECLI:AT:VFGH:1981:A7.1979 KI-generiert

Constitutional complaint over public service allowance barred by mandatory administrative exhaustion of service-law remedies.

Geschäftsnummer A7/79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaints of two public servants, ruling that they were inadmissible and thereby allowing the respondent State to prevail. The dispute centered on whether the plaintiffs were entitled to a specific "Presidential allowance" based on their assignment to the Presidency of a federal ministry, which they claimed was not a matter of ordinary civil service law but a direct asset claim against the State. The Court held that because the claims derived from their public-law service relationships and were inseparably linked to their official duties, they constituted service-law matters rather than independent constitutional asset claims. Consequently, the decisive legal basis was Article 137 of the Federal Constitutional Law (B-VG), which mandates that such claims be adjudicated by administrative authorities via official decision (Bescheid) under the subsidiary jurisdiction rules of the Service Law Procedure Act (DVGG), rather than by the Constitutional Court, rendering the complaints inadmissible for lack of an administrative decision to challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 137 B-VG; Art. 2 Abs. 2 Z 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz: Claims arising from public service relationships regarding service allowances are service-law matters to be decided by administrative authorities, excluding jurisdiction under Article 137 of the Constitution.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction Service law claims Presidential allowance Administrative decision requirement Public service relationship

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 137 B-VG
The court relied on this provision to determine that the constitutional complaints were inadmissible because the disputed service-law claims could be resolved by an administrative authority decision, which is a prerequisite for the Court's jurisdiction.
§ 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. 54/1958
Art137 B-VG
The court relied on this provision to determine that the constitutional complaints were inadmissible because the disputed service-law claims could be resolved by an administrative authority decision, which is a prerequisite for the Court's jurisdiction.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 7308/1974
VfSlg. 7440/1975
VfSlg. 7470/1975
VfSlg. 7172/1973
VfSlg. 7172/1973, S 245).

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 137 B-VG

The court relied on this provision to determine that the constitutional complaints were inadmissible because the disputed service-law claims could be resolved by an administrative authority decision, which is a prerequisite for the Court's jurisdiction.

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Volltext

Die Klagen werden zurückgewiesen.

Begründung:

I.1. Der Kläger Dr. J.H. steht als Rat im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Präsidium dieses Bundesministeriums tätig.

Mit der zu A7/79 protokollierten Klage gemäß Art137 B-VG begehrt der Kläger, die beklagte Partei Bund schuldig zu erkennen, ihm einen Betrag von S 500,- an Präsidialzulage samt 4% Zinsen seit 2. Juli 1979 zu bezahlen sowie festzustellen, daß dem Kläger auf die Dauer seines Dienstverhältnisses gegen die beklagte Partei ab 1. August 1979 an jedem Monatsersten ein Anspruch auf eine Präsidialzulage in der vergleichbaren Bediensteten gewährten Höhe - derzeit S 500,- - zustehe und der beklagten Partei den Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen.

2. Der Kläger Dr. E. S. steht als Ministerialrat im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist ebenfalls im Präsidium dieses Bundesministeriums tätig.

Mit der zu A8/79 protokollierten Klage gemäß Art137 B-VG begehrt dieser Kläger, die beklagte Partei Bund schuldig zu erkennen, ihm einen Betrag von S 400,- samt 4% Zinsen aus je S 200,- seit 2. November 1979 und 2. Dezember 1979 zu bezahlen sowie festzustellen, daß dem Kläger auf die Dauer seines Dienstverhältnisses mit der beklagten Partei bei Dienstverwendung im Präsidium des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder des Präsidiums einer anderen Zentralstelle ab 1. Oktober 1979 an jedem Monatsersten ein Anspruch auf eine Präsidialzulage in der Höhe von S 500,- zustehe und der beklagten Partei den Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen.

3. Die beklagte Partei hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung beider Klagen beantragt.

II. Die Klagen sind nicht zulässig.

1. Nach Art137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Mit den beiden vorliegenden Klagen werden vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht. Da die Dienstverhältnisse der Kläger öffentlich-rechtlicher Natur sind, können die geltend gemachten Ansprüche nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden. Es ist aber zu prüfen, ob über die Klagsansprüche durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.

2. In den Klagen wird im wesentlichen ausgeführt, es werde keineswegs verkannt, daß es hier nicht bloß um die Liquidierung der sogenannten Präsidialzulage, sondern auch um eine Entscheidung über deren Gebührlichkeit gehe, sodaß nach der neueren Rechtsprechung des VfGH (Hinweis auf VfSlg. 7308/1974, 7440/1975 richtig: 7470/1975) die Dienstbehörde zu entscheiden hätte, falls es sich um einen in dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gesetzlich gedeckten Anspruch handeln sollte. Dies treffe aber nicht zu, weil die sogenannte Präsidialzulage nicht zu den durch das Gehaltsgesetz 1956 geregelten Bezügen der Beamten gehöre; sie werde den in den Präsidien der obersten Organe des Bundes verwendeten Beschäftigten auch dann gewährt, wenn sie nicht in einem pragmatischen Dienstverhältnis stehen, ja auch dann, wenn sie in überhaupt keinem Dienstverhältnis stehen, sondern bloß auf Grund eines Werkvertrages tätig sind. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, die zur Entscheidung über den Anspruch auf eine Präsidialzulage die Dienstbehörde berufen würde. Der Anspruch könne aber, da er im öffentlichen Recht wurzle, auch nicht vor Gericht geltend gemacht werden.

3. Die Kläger begründen in den Klagen ihre Ansprüche mit der Art der Ausübung ihrer Dienstverrichtung im Präsidium des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft. Sie richten ihre Ansprüche an ihren Dienstgeber, den Bund, und knüpfen mit den Ansprüchen an ihre dienstrechtlichen Verhältnisse an. Die Auffassung der Kläger, daß ihre Ansprüche zwar öffentlich-rechtlicher, nicht aber dienstrechtlicher Art sind, trifft nicht zu. Es handelt sich bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen vielmehr in Wahrheit deshalb um solche dienstrechtlicher Art, weil diese Ansprüche - wie schon ausgeführt - aus den öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen der Kläger abgeleitet werden und in einem untrennbaren Zusammenhang mit ihrer Dienstverrichtung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft stehen.

Im vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, welcher Art jene Ansprüche sind, welche die Kläger als öffentlich-rechtliche Bedienstete geltend machen. Ob die von den Klägern begehrte Präsidialzulage nicht nur öffentlich-rechtlichen Bediensteten gewährt wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; hier ist nur von Bedeutung, um welche Art von Anspruch es sich im Verhältnis zwischen den Klägern und der beklagten Partei handelt.

Wenn Gegenstand der Klagebegehren aber Ansprüche dienstrechtlicher Art sind, dann wäre, soweit in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen keine Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche vorhanden sind, nach der subsidiären Zuständigkeitsregelung des §2 Abs2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. 54/1958, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig, als Dienstbehörde sowohl über die Rechtsfrage der Gebührlichkeit als auch der Höhe der von den Klägern begehrten Präsidialzulagen durch Bescheid zu entscheiden. Ein rechtliches Interesse der Beamten an der Feststellung, ob ihnen diese Zulagen, die sie schon bisher bezogen haben, auch weiterhin zustehen, kann nicht bezweifelt werden. Anträge der Kläger auf eine solche Feststellung durch Bescheid wären daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, und die Kläger hätten infolgedessen auch Anspruch auf Erlassung solcher Feststellungsbescheide (vgl. VfSlg. 7172/1973, S 245).

4. Da somit über die geltend gemachten Klagsansprüche dienstrechtlicher Art durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu erkennen ist, mangelt es an einer der Voraussetzungen des Art137 B-VG, weshalb die Klagen zurückzuweisen sind.