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B324/80 ECLI:AT:VFGH:1981:B324.1980 KI-generiert

Denial of legal aid for prisoner challenge to refusal of solitary confinement due to lack of constitutional right to segregation

Geschäftsnummer B324/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the prisoner's application for legal aid, upholding the prior refusal of his request for segregation in a solitary confinement cell. The dispute concerned a prisoner's challenge to a judicial ministerial decision denying his claim for individual confinement, which he argued violated his constitutional rights following an administrative reprimand for refusal to work and suicidal thoughts. The Court found the intended legal action evidently hopeless because neither §116(2) of the Prison Act nor any other statute grants a prisoner a right to segregation as a consequence of their own misconduct, thereby failing to establish any infringement of a constitutionally guaranteed right; consequently, the application for legal aid under §63(1) of the Code of Civil Procedure in conjunction with §35(1) of the Constitutional Court Act was rejected.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 35 Abs 1 VerfGG; The Constitutional Court may refuse legal aid when the underlying claim lacks a basis in positive law and the intended legal action is clearly futile.

Schlagwörter

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legal aid application prisoner rights single cell housing procedural futility constitutional court review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§ 103 Abs 2 Z 4 StVG
§ 121 Abs 1 StVG
§§ 108 Abs 2, 116 Abs 2 StVG
Art 144 B-VG
Art144 B-VG
Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der offenbar auf Art144 B-VG gestützten, selbstverfaßten Beschwerde an den VfGH; er beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren.
§63 Abs1 ZPO
Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG abzuweisen ist.
§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG
Basis for dismissing the application for legal aid due to the evident lack of prospects of success.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG

Basis for dismissing the application for legal aid due to the evident lack of prospects of success.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener und strebt die Einzelunterbringung in einem Haftraum gemäß §103 Abs2 Z4 StVG an. Der Bundesminister für Justiz hat mit Bescheid vom 28. Mai 1980, JMZ 402.143/64-V7/80, der Beschwerde des G.A. gegen die mündliche Entscheidung des Leiters der Strafvollzugsanstalt Garsten vom 2. April 1980, mit welcher der Beschwerdeführer "wegen einer Belagsverweigerung und wegen Selbstmordgedanken nicht abgesondert, sondern nur abgemahnt wurde", gestützt auf §121 Abs1 StVG in Verbindung mit §§108 Abs2, 116 Abs2 StVG nicht Folge gegeben.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der offenbar auf Art144 B-VG gestützten, selbstverfaßten Beschwerde an den VfGH; er beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für das gesamte Verfahren.

2. Der Beschwerdeführer begründet die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Verweigerung seiner Absonderung und Anhaltung in Einzelhaft mit dem Hinweis auf eine Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes des Inhaltes, "daß bei einem Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung die Absonderung verfügt werden kann". Weder diese Bestimmung (§116 Abs2 StVG) noch eine andere Rechtsvorschrift normiert einen Anspruch des Strafgefangenen auf Absonderung und Unterbringung in einem Einzelraum als Folge einer von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit.

Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den beigeschafften Akten des Bundesministeriums für Justiz ergibt sich ein Anhaltspunkt, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß im angefochtenen Bescheid nicht seine Unterbringung in einem Einzelraum angeordnet wurde, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sein könnte.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG abzuweisen ist.