Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V7/81 ECLI:AT:VFGH:1981:V7.1981 KI-generiert

Constitutional court dismisses regulation challenge due to lack of standing for private consumers affected only economically.

Geschäftsnummer V7/81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request to annul a price regulation ordinance on grounds of unconstitutionality. The applicant claimed direct infringement of rights because the ordinance set maximum fuel prices without prior judicial or administrative decision, affecting his current interests. However, the court ruled that the ordinance only impacted the legal position of gas station owners, not the applicant's constitutional rights, thereby denying him standing to file the suit.

Legislator-Regeste

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Art. 140 B-VG; The Constitutional Court lacks jurisdiction to review regulations that affect only the economic interests of private individuals without touching their constitutional rights, as such individuals lack standing to challenge the norm.

Schlagwörter

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standing requirement regulation review economic interest constitutional rights price control ordinance direct effect VfGH jurisdiction

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 B-VG
Art140 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8009/1977

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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Antragsteller bringt vor, am 24. Feber 1981 Benzin zum Literpreis von S 10,40 für Superbenzin und S 9,70 für Normalbenzin getankt zu haben. Diese Preise seien die gemäß §1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Feber 1981, Z 36.772/4-III-7/81 (veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 21. Feber 1981), höchstzulässigen Preise gewesen.

Daraus ergebe sich, daß diese Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für ihn unmittelbar wirksam geworden sei und seine Interessen nicht bloß potentiell, sondern vielmehr aktuell beeinträchtige. Auch stehe ihm kein anderer zumutbarer Weg offen, Rechtsschutz gegen diese seiner Ansicht nach rechtswidrige generelle Norm zu erlangen. Der Antragsteller begehrt, die Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Diese Gesetzwidrigkeit sieht er in dem Umstand begründet, daß der Verordnungsgeber bei der Berechnung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises eine geplante, aber noch nicht beschlossene Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes berücksichtigt habe.

2. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat in einer Äußerung beantragt, den Antrag auf Verordnungsprüfung mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückzuweisen, in eventu den Verordnungsprüfungsantrag als unbegründet abzuweisen.

3. a) Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift, diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt und daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

b) Normadressat der in Rede stehenden Verordnung sind nur die Inhaber von Tankstellen; nur deren Rechtsstellung wird durch die mit der Verordnung erfolgte Festlegung höchstzulässiger Verbraucherpreise betroffen (vgl. zur Anfechtungslegitimation der durch eine Preisregelungsverordnung betroffenen Unternehmer Oberndorfer, Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, S 80). Hingegen berührt die angefochtene Verordnung den Antragsteller nicht in seiner Rechtssphäre, sondern nur in seinen wirtschaftlichen Interessen.

c) Da der Antragsteller durch die angefochtene Verordnung in seiner Rechtssphäre nicht berührt wird, fehlt ihm schon aus diesen Gründen die Antragslegitimation. Der Antrag war daher zurückzuweisen.