Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B669/80 ECLI:AT:VFGH:1981:B669.1980 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed; prior ruling on tax equality bars re-litigation of same issues.

Geschäftsnummer B669/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the lawyers' complaint challenging the constitutionality of specific income and VAT tax provisions. The complainants argued these laws violated their rights to equality and property, but the court noted that most of their arguments had already been fully examined and decided in a previous 1978 ruling. Consequently, the court held that the principle of legal finality prevented a new examination of those same issues, dismissing the complaint as inadmissible for re-litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; The principle of legal finality (Rechtskraft) bars a new constitutional complaint regarding issues already adjudicated in a prior decision, even if the complainant raises new arguments based on the same legal grounds.

Schlagwörter

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constitutional_complaint legal_finality tax_equality re_litigation_bar VfGH_precedent

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 188 BAO
EStG 1972
Oktober 1980, Z 6/309/2-BKEb-1980, wurde unter Anwendung von Bestimmungen des EStG 1972 und des UStG 1972 idF des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl.
UStG 1972
Oktober 1980, Z 6/309/2-BKEb-1980, wurde unter Anwendung von Bestimmungen des EStG 1972 und des UStG 1972 idF des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl.
Zweites Abgabenänderungsgesetz 1977
§188 BAO
645/1977, für das Jahr 1978 gemäß §188 BAO der Gewinn der Beschwerdeführer festgestellt und ihnen Umsatzsteuer vorgeschrieben.
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
§20a EStG
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des §20a EStG 1972 in der Fassung, die diese Bestimmungen durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erk. vom 14. Dezember 1978, VfSlg. 8457/1978
VfSlg. 5872/1968
VfSlg. 5872/1968, S 909, 6391/1971, 6550/1971).
VfSlg. 6391/1971
VfSlg. 6550/1971
VfSlg. 6471/1971
VfSlg. 6471/1971, 6733/1972 uva.).
VfSlg. 6733/1972

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte und betreiben ihre Kanzlei im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für OÖ vom 4. Oktober 1980, Z 6/309/2-BKEb-1980, wurde unter Anwendung von Bestimmungen des EStG 1972 und des UStG 1972 idF des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, BGBl. 645/1977, für das Jahr 1978 gemäß §188 BAO der Gewinn der Beschwerdeführer festgestellt und ihnen Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsfreiheit dadurch verletzt, daß einige den Bescheid tragende Bestimmungen des EStG 1972 und des UStG 1972 idF BGBl. 645/1977 verfassungswidrig seien.

2. Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des §20a EStG 1972 in der Fassung, die diese Bestimmungen durch das Zweite Abgabenänderungsgesetz, BGBl. 645/1977, erhalten hat, sowie gegen Abschnitt I ArtIV Z4 dieses Gesetzes und gegen die korrespondierenden Bestimmungen des UStG 1972. Durch die Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides seien sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

a) Die Beschwerdeführer legen des Näheren dar, aus welchen Gründen sie der Auffassung sind, daß die in Rede stehende Bestimmung des Einkommensteuerrechtes dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung widerspricht. Dabei trägt die Beschwerde zum größten Teil Bedenken vor, die ihrem Inhalt nach schon Gegenstand jenes Gesetzesprüfungsverfahrens waren, das zum Erk. des VfGH vom 14. Dezember 1978, VfSlg. 8457/1978, geführt hat. Einer neuerlichen Auseinandersetzung mit diesen schon im seinerzeitigen Verfahren abgehandelten Bedenken steht jedoch - was die Beschwerdeführer zu übersehen scheinen - die Rechtskraftwirkung des genannten Erk. entgegen (vgl. VfSlg. 5872/1968, S 909, 6391/1971, 6550/1971). Insofern wäre ein Gesetzesprüfungsverfahren daher unzulässig.

b) Neu trägt die Beschwerde das Bedenken vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die steuerliche Absetzbarkeit des Anschaffungs- und Betriebskostenaufwandes für PKWs von Unternehmen und freiberuflich Tätigen nur in einer Höhe zu ermöglichen, die den Kosten von Kleinwagen entspreche, während öffentliche Dienstkraftwagen weiterhin ohne derartige Beschränkung angeschafft und betrieben würden. Diesem Vorwurf gegenüber ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, nach der es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht gebietet, bei der Regelung verschiedener Verwaltungsmaterien an denselben Sachverhalt die gleiche Rechtsfolge zu knüpfen oder dieselben Systemgesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 6471/1971, 6733/1972 uva.).

c) Außerhalb der im seinerzeitigen Gesetzesprüfungsverfahren abgehandelten Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen wird in der vorliegenden Beschwerde auch geltend gemacht, daß sich die Gleichheitswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen auch dadurch zeige, daß der Gesetzgeber selbst durch das Abgabenänderungsgesetz 1980 wesentlich höhere Sätze für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für PKWs verfügt habe. Jedoch vermag die Tatsache, daß der Gesetzgeber innerhalb des ihm offenstehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes eine andere, für die Steuerpflichtigen günstigere Regelung trifft, nicht darzutun, daß eine andere gesetzliche Regelung gleichheitswidrig war. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht eine bestimmte gesetzliche Regelung; es können auch mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Bestimmungen gleichheitsgemäß sein.

d) Da der VfGH auch aus anderen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die angewendeten Rechtsgrundlagen hegt, sah er sich nicht veranlaßt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnten die Beschwerdeführer in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nur durch einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler bei der Vollziehung der Gesetze verletzt worden sein. Solches wird aber von den Beschwerdeführern nicht behauptet; auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist kein Anhaltspunkt für eine derartige Verfassungsverletzung hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.