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B357/81 ECLI:AT:VFGH:1982:B357.1981 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint against execution of house search authorized by prior formal administrative decision

Geschäftsnummer B357/81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court (VfGH) dismissed the complaint as inadmissible, ruling that the petitioners did not prevail in their attempt to challenge the execution of a house search. The dispute concerned a complaint under Art. 144(1) of the Federal Constitution against the actual conduct of a house search in residential and business premises by the tax authorities, which had been ordered by formal administrative decisions (Bescheide) under § 93(1) of the Tax Criminal Act (FinStrG). The Court held that because the house search was based on individual normative acts issued as formal decisions rather than being a purely factual act, it could not be directly challenged under Art. 144(1); such acts are instead subject to appeal via administrative complaint under § 152(1) FinStrG. Consequently, the complaint was rejected both on the grounds that the executed search was covered by the prior formal decisions (rendering it not independently subject to constitutional review) and, alternatively, that even if the formal decisions themselves were challenged, the requirement of exhausting the administrative appeal process had not been met.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs 1 FinStrG; Art 144 Abs 1 B-VG: Administrative house searches based on formal orders are not directly actionable via constitutional complaint; exhaustion of the specific administrative appeal remedy is a prerequisite.

Schlagwörter

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constitutional complaint house search administrative appeal exhaustion of remedies tax authority inadmissible complaint administrative order

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 93 Abs 1 FinStrG
Art 144 Abs 1 B-VG
§ 152 Abs 1 FinStrG
§ 82 Abs 1 VerfGG 1953
Art144 Abs1 B-VG
In ihrer gemeinsam ausgeführten Beschwerde an den VfGH gemäß Art144 Abs1 B-VG begehrten Dr.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 7067/1973
Der VfGH sprach bereits aus - und hält an dieser Rechtsauffassung fest -, daß ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nach §93 Abs1 FinStrG - weil die Rechtslage des Betroffenen der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltend als solcher Bescheid anzusehen ist (VfSlg. 7067/1973).
VfSlg. 5012/1965
zB VfSlg. 5012/1965, 6815/1972, 6829/1972, 7203/1973 und 8248/1978; VfGH 26.
VfSlg. 6815/1972
VfSlg. 6829/1972
VfSlg. 7203/1973
VfSlg. 8248/1978
VfGH 26. 11. 1981 B650/80
5012/1965, 6815/1972, 6829/1972, 7203/1973 und 8248/1978; VfGH 26. 11. 1981 B650/80).
VfSlg. 2450/1952
zB VfSlg. 2450/1952, 3848/1960, 4947/1965, 5720/1968 und 9269/1981).
VfSlg. 3848/1960
VfSlg. 4947/1965
VfSlg. 5720/1968
VfSlg. 9269/1981
VfSlg. 3592/1959
VfSlg. 3592/1959 und, ihm folgend, auch im Erk.
VfSlg. 2019/1950
früher auch VfSlg. 2019/1950).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1.1. Unter Berufung auf §93 Abs1 FinStrG erließ das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz am 25. Mai 1981 zur Z FP F 1/1980-Gr je einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl gegen die Eheleute Dr. F. Sch. und M. Sch. in 6060 Hall i. T., M-Straße 27, zur Vornahme einer Hausdurchsuchung "in der Wohnung und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie in den Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräumen", weil - wie es in der Begründung dieser beiden Befehle sinngemäß zusammengefaßt heißt - der Verdacht bestehe, daß Dr. F. Sch. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der "F-W Gesellschaft mbH" in Innsbruck in den Jahren 1975 bis 1978 und M. Sch. als Geschäftsführerin dieses Unternehmens ab 1. September 1979 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG begangen hätten, und mit Grund anzunehmen sei, daß die Verdächtigen Unterlagen und Aufzeichnungen verwahrten, die in diesem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Die solcherart angeordnete Hausdurchsuchung wurde von Organen des Finanzamtes Innsbruck am 3. Juni 1981 in den Wohn- und Betriebsräumen der - damals urlaubsbedingt abwesenden - Verdächtigen durchgeführt. Dabei wurden Ausfertigungen der Hausdurchsuchungsbefehle der Tochter der beiden Betroffenen und dem vertretungsweise tätigen Kanzleigeschäftsführer des Dr. F. Sch. ausgehändigt.

1.2.1. In ihrer gemeinsam ausgeführten Beschwerde an den VfGH gemäß Art144 Abs1 B-VG begehrten Dr. F. Sch. und M. Sch. die kostenpflichtige Feststellung, daß sie durch die geschilderten, dem Finanzamt Innsbruck als belangter Behörde zuzurechnenden Amtshandlungen vom 3. Juni 1981, und zwar durch Vornahme einer Hausdurchsuchung sowohl in ihren Wohn-, als auch in ihren Betriebsräumen, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, so im Hausrecht (Art9 StGG) und im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 des 1. ZP zur MRK); hilfsweise wurde die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

1.2.2. Das Finanzamt Innsbruck als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die Zurückweisung, gegebenenfalls die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für Hausdurchsuchungen in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren zutrifft, die nicht auf Grund eines - sie anordnenden - verwaltungsbehördlichen Bescheides stattfanden.

Der VfGH sprach bereits aus - und hält an dieser Rechtsauffassung fest -, daß ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nach §93 Abs1 FinStrG - weil die Rechtslage des Betroffenen der Finanzbehörde gegenüber bindend gestaltend als solcher Bescheid anzusehen ist (VfSlg. 7067/1973).

Daraus folgt, daß die bekämpften Verwaltungsakte vom 3. Juni 1981 nur dann einer selbständigen Anfechtung vor dem VfGH unterlägen, wenn sie nicht durch bescheidmäßig verfügte Hausdurchsuchungsbefehle gedeckt gewesen wären.

Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur des VfGH über die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen jene Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen, die von Verwaltungsbehörden (oder ihren Hilfsorganen) auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführt werden (vgl. zB VfSlg. 5012/1965, 6815/1972, 6829/1972, 7203/1973 und 8248/1978; VfGH 26. 11. 1981 B650/80). Sie steht aber auch im Einklang mit der in wiederholten Erkenntnissen vertretenen Rechtsanschauung des VfGH, daß eine mit verwaltungsbehördlichem Bescheid verfügte Beschlagnahme nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG sein kann (s. zB VfSlg. 2450/1952, 3848/1960, 4947/1965, 5720/1968 und 9269/1981). Die allerdings im Erk. VfSlg. 3592/1959 und, ihm folgend, auch im Erk. VfSlg. 7067/1973 zum Ausdruck kommende abweichende Meinung, die Erlassung und der Vollzug eines Hausdurchsuchungsbefehls nach §93 Abs1 FinStrG bilde keinen einheitlichen normativen Akt, kann - soweit der Inhalt der Vollzugsmaßnahmen bereits durch den bescheidmäßigen Befehl bindend bestimmt ist - angesichts der eingangs zitierten Rechtsprechung des VfGH nicht länger aufrecht erhalten werden (s. früher auch VfSlg. 2019/1950).

Daß die bekämpfte Durchsuchung jedoch über die in den (bescheidmäßigen) Hausdurchsuchungsbefehlen vom 25. Mai 1981 enthaltenen Durchsuchungsanordnungen hinausgegangen wäre, wurde in der Beschwerdeschrift gar nicht behauptet und geht auch aus den Akten nicht hervor.

2.1.2. Demgemäß erweist sich, daß die in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte vom 3. Juni 1981, die ihre rechtliche Grundlage allein in den vom Finanzamt Innsbruck am 25. Mai 1981 gemäß §93 Abs1 FinStrG - (bescheidmäßig) gegen die beiden namentlich bezeichneten Beschwerdeführer - erlassenen Hausdurchsuchungsbefehlen hatten, iS der unter 2.1.1. vertretenen Rechtsmeinung beim VfGH nicht unmittelbar anfechtbar sind, weshalb die auf Art144 Abs1 B-VG gegründete Beschwerde bereits aus dieser Erwägung als unzulässig zurückgewiesen werden mußte, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen eingegangen zu werden brauchte.

2.2. Dieses Ergebnis bliebe unverändert, wollte man die Beschwerde - ihrem ausdrücklichen Wortlaut zuwider - als gegen die Bescheide (die "Hausdurchsuchungsbefehle") vom 25. Mai 1981 selbst gerichtet werten:

Denn diese Bescheide unterliegen, weil nicht ein Rechtsmittel gesetzlich für unzulässig erklärt wurde, der Anfechtung mit Beschwerde gemäß §152 Abs1 FinStrG (VfSlg. 7067/1973). Da nach Art144 Abs1 letzter Satz B-VG (§82 Abs1 VerfGG 1953) Beschwerde an den VfGH erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden kann, wäre im gedachten Fall - angesichts der gegen die Hausdurchsuchungsbefehle offen gestandenen Administrativbeschwerde gemäß §152 Abs1 FinStrG nämlich gleichermaßen ein Prozeßhindernis, und zwar der Unzuständigkeitsgrund der Nichterschöpfung des Instanzenzuges, zu bejahen.