VfGH dismisses petitions for lack of standing due to abuse of process and scientific experimentation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's petitions and complaints, citing a prior pattern of abuse of process. The court found the applicant did not seek legal protection but instead conducted scientific experiments on tax law while attempting to destabilize the regime. Consequently, the court ruled the applicant lacked the necessary standing to bring these claims before the judiciary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs 3 Z 1 lit a VerfGG; The Constitutional Court lacks jurisdiction over petitions where the sole purpose is scientific experimentation rather than the protection of subjective rights, thereby negating the requisite standing for legal remedies.
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KI-generiertVolltext
Die Anträge und Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung:
1. Der VfGH hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1980, G91/78 ua., in insgesamt 46 Fällen Anträge und Beschwerden des Dr. W. V. mangels Legitimation des Antragstellers und Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 17. Dezember 1980, B538/80 ua., hat der VfGH neuerlich drei Anträge und zwei Beschwerden des Dr. W. V. mangels Legitimation zurückgewiesen.
Der VfGH hat diese Beschlüsse damit begründet, daß der Antragsteller und Beschwerdeführer seine Rechtsmittel an den VfGH in Wahrheit nicht deshalb erhoben habe, weil er sich in seinen Rechten verletzt erachtete. Aus dem Gesamtverhalten des Antragstellers und Beschwerdeführers ergebe sich, daß er nicht aus Gründen des Rechtsschutzes an den VfGH herantrete, sondern um einerseits rechtswissenschaftliche Experimente im Bereich des Abgabenrechtes anzustellen und um andererseits - wie er wiedeholt hervorgehoben habe - "den Zusammenbruch der Steuererhebung nach kapitalistischen Besteuerungsgrundsätzen" und "den Zusammenbruch unseres gegenwärtigen kapitalistisch-faschistischen Regimes" herbeizuführen. Die Anträge und Beschwerden dienten somit nicht der Erzielung eines Zweckes, dessen Schutz durch die Anrufung des VfGH erreicht werden könne.
Mit Beschluß vom 1. Dezember 1980, Z 2001/78 ua., hat der VwGH drei Beschwerden sowie einen Wiederaufnahmsantrag des Dr. W. V. im wesentlichen mit derselben Begründung wie der VfGH zurückgewiesen und hinzugefügt, auch die von Dr. V. beim VwGH eingebrachten Beschwerden und Anträge finanzrechtlichen Inhaltes hätten den vom VfGH hervorgehobenen Zweck. Eine besondere und fast durchgehende Rolle spiele dabei, sich teilweise mit den anderen Fragekreisen überdeckend, das Thema der Steuerstundung, wobei sich die Fälle sowohl auf das Lohnsteuerrecht als auch auf das Gebührenrecht sowie auf das Kraftfahrzeugsteuerrecht erstreckten.
Die Rechtsschutzeinrichtungen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes stünden nicht im Dienste und zur Disposition "wissenschaftlichen" Experimentierens. Provoziere der Antragsteller gezielt, planmäßig und in überaus großer Zahl belastende Verwaltungsakte zum einzigen - weil ausschließlich daraus erklärbaren - Zweck, wissenschaftliche Erk. zu gewinnen, so mangle ihm die als Prozeßvoraussetzung unabdingbare Beschwer; er könne sich daher hier nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt erachten.
2. Dr. V. ficht neuerlich vier Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (B227, 363 - 365/81) beim VfGH an, beantragt die Aufhebung von vier gesetzlichen Bestimmungen (G4, 5, 6, 7/82) und stellt zwei Wiederaufnahmsanträge betreffend 25 Fälle (B581 - 605/80) sowie 29 Fälle (B14 - 42/81).
Alle hier zu beurteilenden Anträge und Beschwerden gehen abermals ausschließlich auf den Sachbereich und damit auf den Bereich des wissenschaftlichen Experimentierens zurück, der auch Gegenstand jener Beschwerden und Anträge war, welche mit den oben zitierten Beschlüssen der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zurückgewiesen worden sind.
Auf Grund der in diesen Beschlüssen dargelegten Erwägungen sind auch die vorliegenden Anträge und Beschwerden mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen, ohne daß auf das Vorbringen eingegangen werden konnte.