Reimbursement of procedural costs denied for failure to timely submit cost list under § 54 ZPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Federal Constitutional Court dismissed the applicant's petition for reimbursement of EUR 10,460 in procedural costs, thereby upholding the earlier ruling that awarded only the initially recorded amount of ATS 350. The case involved an application for the award of additional legal fees arising from a successful constitutional complaint against a decision by a provincial road authority, where the applicant had claimed costs in the initial complaint but failed to submit the required detailed cost list at that time. Relying on established case law and § 54 para 1 of the Code of Civil Procedure in conjunction with § 35 of the Constitutional Jurisdiction Act, the Court held that procedural costs must be specifically itemized and submitted concurrently with the main application to be admissible; because the costs were not recorded at the outset, the subsequent application for the higher amount was deemed untimely and rejected under § 19 para 5 of the Constitutional Jurisdiction Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 54 Abs 1 ZPO; § 35 VerfGG: Costs claimed but not itemized are not reimbursable, and cost applications must be submitted simultaneously with the decision to be effective.
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KI-generiertBasis for dismissing the application for reimbursement of procedural costs.
Volltext
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten wird abgewiesen.
Begründung:
Der Antragsteller hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung erhoben. Mit dem in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Erk. vom 9. Dezember 1982, B345/81, hat der VfGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben und das Land Tirol schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten in der Höhe von S 350,- zu ersetzen.
Mit Eingabe vom 27. Jänner 1983 beantragt der seinerzeitige Beschwerdeführer den Zuspruch weiterer Verfahrenskosten in der Höhe von S 10.460,- und weist darauf hin, er habe in der Beschwerde begehrt, daß "der belangten Behörde der Ersatz der gesetzmäßigen Kosten, weiters der nachverzeichneten Barauslagen binnen vierzehn Tagen zu Handen des einschreitenden Vertreters aufgetragen" werde. Dieser Antrag sei bereits seinerzeit gestellt worden und es werde nunmehr die Höhe der gesetzmäßigen Kosten mit S 10.460,- bekannt gegeben und deren Zuspruch beantragt.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfSlg. 8365/1978 und die dort angeführte Vorjudikatur) sind Verfahrenskosten nicht zuzusprechen, die zwar als solche begehrt, aber nicht verzeichnet wurden (§54 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG). Verzeichnet wurden im vorliegenden Fall aber nur jene S 350,-, welche im genannten Erk. vom 9. Dezember 1982 ohnehin zugesprochen worden sind.
Nach §54 Abs1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches, wenn die Beschlußfassung ohne vorangegangene Verhandlung erfolgen soll, gleichzeitig mit dem der Beschlußfassung zu unterziehenden Antrag das Kostenverzeichnis dem Gericht zu übergeben (die Regelung des Abs2 betreffend nachträglich entstandene Kosten ist im vorliegenden Fall nicht von Belang). Der nunmehr gestellte Antrag auf Zuspruch der Kosten erweist sich somit als nicht rechtzeitig eingebracht.
Zu bemerken bleibt, daß im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Durchschrift der Aufforderung des VfGH an die belangte Behörde zur Erstattung einer Gegenschrift auch dem damaligen Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. Dieser Aufforderung war der Hinweis beigefügt, daß die Beschwerde nach öffentlich-mündlicher Verhandlung oder in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs3 und 4 VerfGG idF BGBl. 353/1981) erledigt werden würde. Der Beschwerdeführer mußte also mit der Möglichkeit rechnen, daß eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht stattfinden wird (vgl. hiezu auch VfSlg. 8379/1978).
Der Antrag ist daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).