Denial of hardship allowance: discontinuation of constitutional complaint due to absence of statutory successor under the Hardship Assistance Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without a merit decision, ruling that the procedure had to be discontinued because the complainant had died and no eligible legal successor existed to continue the claim under the specific statutory framework. The case involved a challenge to an administrative decision by the Federal Compensation Commission, which had denied the applicant's request for a hardship allowance under the Hardship Assistance Act, arguing a violation of fundamental rights. The decisive legal basis was the interpretation of §5 Abs. 1 and §12 Abs. 4 of the Hardship Assistance Act, which stipulate that a deceased applicant’s claim devolves only upon a surviving spouse or life partner who lived in a common household with the deceased at the time of the damage and at the time of death; as the deceased applicant was a widower without a current life partner, no qualifying beneficiary existed to assert the personal right, rendering the constitutional complaint inadmissible due to the lack of a standing legal person.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 B-VG; § 5 Abs 1 AushilfeG: A constitutional complaint regarding a deceased person's rights is inadmissible if no surviving spouse or life partner exists to continue the claim.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung:
I. Die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 1978 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aushilfe unter Bezugnahme auf Bestimmungen des Aushilfegesetzes, BGBl. 712/1976, ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin ist am 21. August 1982 verstorben.
II. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung weder der Beschwerdeführer selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (VfSlg. 9124/1981, VfGH 1. 3. 1982 B307/77).
Gemäß §5 Abs1 AushilfeG ist die Aushilfe der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Verlust eingetreten ist (Geschädigter); ist der Geschädigte gestorben bevor die Bundesentschädigungskommission über den Anspruch entschieden oder der Geschädigte das Anbot der Finanzlandesdirektion angenommen hat, so gilt der Ehegatte oder Lebensgefährte als Geschädigter, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Ist ein Geschädigter gestorben, nachdem er eine Anmeldung eingebracht hat, so gilt diese nach §12 Abs4 leg. cit. für den Ehegatten oder Lebensgefährten, der mit dem Verstorbenen sowohl im Zeitpunkt des Schadenseintrittes als auch im Zeitpunkt seines Todes im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Wie aus den Verwaltungsakten hervorgeht, war die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 1946 verwitwet; ein Anhaltspunkt dafür, daß sie in der Folge eine Lebensgemeinschaft einging, besteht nicht. Da somit ein Geschädigter iS des AushilfeG nicht vorhanden ist, in dessen Rechte der bekämpfte Bescheid eingreift, war das Verfahren einzustellen.