Constitutional court dismisses appeal because a single official lacked authority to issue a commission decision unilaterally.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's complaint regarding a rejected import permit for beef. The court found that the administrative commission, established under the Livestock Act, was legally required to decide collegially, yet the contested order was issued solely by the chairman and deputy chairman. Consequently, the court held that the decision violated the constitutional right to a hearing before a statutory judge by being made by an unauthorized organ.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs 2, § 17 ViehWG 1976; A decision by a collegially established administrative body must be based on a collegial resolution; a unilateral order by the chairman violates the constitutional right to a hearing before a statutory judge.
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KI-generiertVolltext
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem vom Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der gemäß §2 Abs2 und §17 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. 258, (mit der im folgenden gebrauchten Kurzbezeichnung "ViehWG" ist die Stammfassung dieses Gesetzes gemeint) eingerichteten "Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" (im folgenden: Kommission) namens der Kommission erlassenen Bescheid vom 16. 11. 1976 wurde unter Berufung auf §2 und §6 Abs3 ViehWG der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Verarbeitungsrindfleisch abgewiesen.
2. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht und die Bescheidaufhebung begehrt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides bezogene §22 Abs2 ViehWG sieht in seinem ersten Satz ua. vor, daß die Kommission über die Erteilung von Einfuhrbewilligungen endgültig entscheidet. Eine Gesetzesvorschrift, wonach die Zuständigkeit der Kommission auf ihren Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter übertragen werden kann, besteht nicht. Bei dieser Rechtslage waren sohin der den angefochtenen Bescheid fertigende Vorsitzende und Vorsitzende-Stellvertreter nicht befugt, den nicht auf einem kollegialen Beschluß der Kommission beruhenden Bescheid namens der Kommission zu erlassen. Es liegt in dieser Hinsicht der gleiche Mangel vor, der den VwGH im Erk. VwSlg. 10.326 A/1980 in bezug auf einen nach §10 Abs5 ViehWG erlassenen Bescheid über die Feststellung des Importausgleiches zur Aussage veranlaßte, daß diese Feststellung durch ein unzuständiges Organ erfolgt sei.
Wie sich aus dem Erk. VfSlg. 7122/1973 ergibt, wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter insbesondere dann verletzt, wenn der durch keinen Kollegialbeschluß gedeckte Bescheid einer kollegial eingerichteten Verwaltungsbehörde unzuständigerweise durch den Vorsitzenden erlassen wird. Dies trifft im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu, daß die Entscheidung auf der Willensbildung des Vorsitzenden im Zusammenwirken mit seinem Stellvertreter beruht.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund aufzuheben, sodaß es entbehrlich war, auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.