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B441/82 ECLI:AT:VFGH:1983:B441.1982 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for inadmissibility as it challenges only administrative inaction, not a coercive act.

Geschäftsnummer B441/82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's complaint regarding the sealing of his rental premises, ruling it inadmissible. The applicant argued that the continued sealing violated his property rights, but the court found he only challenged the authorities' failure to remove the seal rather than the sealing act itself. Since the court established that mere inaction by an authority does not constitute a challengeable administrative act under the relevant constitutional provisions, the complaint was dismissed as outside the court's jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 2 B-VG: A complaint against the Constitutional Court is inadmissible if it is directed solely at the non-performance of an administrative duty, as such inaction does not qualify as a challengeable act of direct administrative coercion.

Schlagwörter

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administrative inaction constitutional complaint inadmissibility coercive act property rights VfGH jurisdiction sealing of premises

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 5 StGG
Art. 7 Abs. 1 B-VG
Art. 83 Abs. 2 B-VG
§ 336 Abs. 1 Z 1 GewO 1973
Art144 Abs1 B-VG
führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16.
Art7 Abs1 B-VG
die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet.
Art83 Abs2 B-VG
die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet.
Art144 Abs2 B-VG
Der auf Art144 Abs2 B-VG idF vor dem BVG BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 6470/1971
Denn ein solcher Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann nicht gegeben, wenn die Behörde - wie hier - bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt gar nicht Gebrauch macht (zB VfSlg. 6470/1971, 9025/1981; VfGH 29.
VfSlg. 9025/1981
VfGH 29. September 1976 B358/76
6470/1971, 9025/1981; VfGH 29. September 1976 B358/76, 3.
VfGH 3. März 1982 B407/81
VfGH 27. September 1982 B234/82
VfSlg. 7252/1974
zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8146/1977) auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht sinngemäß übertragen und anwenden läßt: Denn war im vorliegenden Fall der behördliche Zwangsakt mit der Versiegelung und Versperrung der Mieträume beendet - der Bf.
VfSlg. 7829/1976
VfSlg. 8146/1977
VfGH 30. November 1978 B530/78
zB VfGH 30. November 1978 B530/78).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung:

1. Andreas St. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 Abs1 B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die Bundespolizeidirektion Graz habe am 16. Juli 1982 seine Mieträume in Graz, K-Gasse Nr. 16 bzw. D-Gasse Nr. 9 versiegeln und versperren lassen: Nur die Fortdauer dieser (nach §336 Abs1 Z1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 619/1981 verfügten) Sperre über den 16. Juli 1982 hinaus - nicht der in der Versiegelung und Versperrung selbstliegende, in der Beschwerdeschrift (S 3) ausdrücklich als unangefochten bezeichnete Verwaltungsakt - wird mit der eingangs zitierten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpft, worin der Bf. die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) behauptet.

2. Damit richtet sich die Beschwerde nach Inhalt und Zielsetzung aber lediglich gegen das Unterbleiben einer Amtshandlung, nämlich der Entsiegelung und Öffnung der in Rede stehenden Räumlichkeiten, das der Rechtsmeinung des Bf. zuwider für sich allein keinesfalls als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. Nr. 302/1975 zu qualifizieren ist, der vor dem VfGH anfechtbar wäre. Denn ein solcher Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann nicht gegeben, wenn die Behörde - wie hier - bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt gar nicht Gebrauch macht (zB VfSlg. 6470/1971, 9025/1981; VfGH 29. September 1976 B358/76, 3. März 1982 B407/81 und 27. September 1982 B234/82). Die solcherart behauptete rechtswidrige Säumnis der Bundespolizeibehörde kann demgemäß weder nach Art144 Abs1 B-VG noch - wie beizufügen ist - nach einer anderen Rechtsvorschrift beim VfGH bekämpft werden.

Anzumerken bleibt, daß sich die ständige Judikatur des VfGH über die - nach Art144 Abs1 B-VG gegebene - gesonderte Anfechtbarkeit einer behördlichen Festnahme und nachfolgenden Haftanhaltung (vgl. zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8146/1977) auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht sinngemäß übertragen und anwenden läßt: Denn war im vorliegenden Fall der behördliche Zwangsakt mit der Versiegelung und Versperrung der Mieträume beendet - der Bf. wendet sich inhaltlich bloß gegen ein anschließendes Untätigbleiben der (die Sperre nicht beseitigenden) Behörde -, dauert der gegen eine Person durch Festnahme geübte Polizeizwang - in Form ununterbrochener, zwangsweiser Behinderung der Bewegungsfreiheit - für die gesamte Dauer der Haftanhaltung unverändert fort.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

Der auf Art144 Abs2 B-VG idF vor dem BVG BGBl. Nr. 350/1981 - gemeint Art144 Abs3 B-VG idF BGBl. Nr. 350/1981 - gestützte Eventualantrag des Bf. auf Beschwerdeabtretung an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den - vorliegend nicht zutreffenden - Fall einer ablehnenden Sachentscheidung des VfGH vorgesehen ist, nicht hingegen auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde (vgl. zB VfGH 30. November 1978 B530/78).