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V66/83 ECLI:AT:VFGH:1984:V66.1983 KI-generiert

Constitutional Court dismisses request for suspensive effect on individual constitutional review application due to lack of statutory basis.

Geschäftsnummer V66/83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court refused to grant suspensive effect to an individual application for constitutional review of a road regulation. The applicant argued that while the law did not explicitly provide for this measure, the Court had discretion to grant it. However, the Court relied on its 1976 precedent establishing that no statutory authority exists for such a ruling in individual cases.

Legislator-Regeste

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VerfGG 1953, §§ 57–61a; The Constitutional Court lacks statutory authority to grant suspensive effect to individual applications for constitutional review, as this power is not provided for in the relevant provisions.

Schlagwörter

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individual constitutional review suspensive effect statutory authority Constitutional Court road regulation discretionary power procedural requirement

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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VerfGG 1953, §§ 57–61a

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 7915/1976
November 1976, VfSlg. 7915/1976, dargelegt, daß es ihm (mangels gesetzlicher Grundlage) verwehrt ist, einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für einen Individualantrag auf Normenprüfung stattzugeben.

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Volltext

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

Begründung:

Der Antragsteller beantragt, seinem Individualantrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der V, BGBl. 508/1981, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Stockenboi, Paternion, Weißenstein, Villach und Treffen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er meint, daß die Möglichkeit dazu vom VerfGG 1953 im Abschn. über die Verordnungsanfechtung (§§57 - 61a) zwar nicht ausdrücklich vorgesehen sei, jedoch im Ermessensbreich des VfGH liege.

Der VfGH hat schon in seinem (einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung betreffenden) Beschluß vom 29. November 1976, VfSlg. 7915/1976, dargelegt, daß es ihm (mangels gesetzlicher Grundlage) verwehrt ist, einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für einen Individualantrag auf Normenprüfung stattzugeben. Auf diesen Beschluß wird zur näheren Begründung verwiesen.

Eine Ermessensentscheidung im beantragten Sinn kommt daher nicht in Betracht, weshalb dem Antrag keine Folge zu geben war.