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B580/83 ECLI:AT:VFGH:1984:B580.1983 KI-generiert

Constitutional Court lacks jurisdiction to review police conduct in criminal proceedings under Art 144 B-VG.

Geschäftsnummer B580/83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's complaint regarding alleged judicial abuse and the refusal of procedural assistance. The applicant challenged a warrant of production issued by a district court judge, claiming the police failed to execute it without the applicant's consent. The court ruled that Article 144 of the B-VG does not grant it jurisdiction to review acts of the judiciary, rendering the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art 144 B-VG; The Constitutional Court lacks jurisdiction to review acts of the judiciary or police execution of judicial warrants, as such matters fall outside its constitutional review mandate.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction Judicial review limitation Warrant of production Procedural assistance refusal Art 144 B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 144 B-VG
§§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VerfGG
§ 63 ZPO
§ 72 ZPO
§ 35 VerfGG
Art144 B-VG
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen aber dem VfGH die Zuständigkeit zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit ein.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 6175/1970
VfSlg 6829/1972
VfSlg 8248/1978

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die nicht von einem Rechtsanwalt verfaßte Beschwerde wirft einem Richter des Kreisgerichtes Wr. Neustadt Mißbrauch der richterlichen Amtsgewalt in einem gegen den Bf. laufenden Strafverfahren vor und wendet sich insbesondere gegen einen am 19. September 1983 erlassenen Vorführungsbefehl, dessen Vollzug sich der Bf. nach seiner Darstellung nur durch seine Aufmerksamkeit entziehen konnte. Sie ist mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumen aber dem VfGH die Zuständigkeit zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit ein. Da die Vorführung nicht vollzogen wurde, ist auch eine den Verwaltungsorganen zuzurechnende - und daher beim VfGH bekämpfbare (VfSlg. 6175/1970, 6829/1972 und 8248/1978) - Überschreitung des im richterlichen Vorführungsbefehl gezogenen Rahmens ausgeschlossen. Der VfGH ist daher zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet.

Schon deshalb ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab- und die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen (§§19 Abs3 Z2 lita VerfGG und 63, 72 ZPO iVm. 35 VerfGG).