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B545/80 ECLI:AT:VFGH:1984:B545.1980 KI-generiert

Land consolidation: preclusion of challenging initial decree's legality in plan of common measures stage

Geschäftsnummer B545/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the lower administrative decision rejecting the appeal against the land consolidation plan valid. The case involved a challenge to a decision by the regional agricultural senate, which had upheld the "plan of common measures and structures" in a land and forestry consolidation proceeding, where the complainants argued that their right to a statutory judge was violated due to the alleged unlawfulness of the initial consolidation order and its underlying statutes. The court held that the complainants failed to establish any constitutional violation because the specific provisions they challenged regarding the initiation of consolidation via decree and property restrictions were not applied by the deciding authority in the impugned decision; furthermore, any challenges to the validity of the initial consolidation order and the inclusion of land in the consolidation area had to be raised at the stage of the ownership certificate and valuation plan and could not be reopened at the later stage of the joint measures plan.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951; §§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979: Challenges to the constitutionality of regulations governing the initiation of land consolidation procedures must be raised through the specific ordinance review procedure during the initial phase; such challenges cannot be raised later in the proceedings regarding the plan of joint measures and facilities.

Schlagwörter

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land consolidation initiation ordinance review procedure right to court procedural ripeness constitutional complaint dismissal property rights restriction procedural phase timing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 10 Abs 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
§§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
§ 1 AgrVG 1950
§ 66 Abs 4 AVG 1950
§ 16 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979
§66 Abs4 AVG
September 1980 gemäß §1 AgrVG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 iVm §16 Oö.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8729/1980
zB VfSlg. 8729/1980, 8993/1980 und 9500/1982) nicht mehr aufgerollt werden, also auch nicht in einem Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.
VfSlg. 8993/1980
VfSlg. 9500/1982

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit V der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 20. November 1974 war das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke in Neuhub, Gemeinde Gschwandt, eingeleitet worden. Die beiden Bf. besitzen in diesem Zusammenlegungsgebiet Liegenschaften.

Am 12. Juli 1977 hat die Agrarbezirksbehörde Gmunden eine Verständigung über die Auflegung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes betreffend das genannte Zusammenlegungsgebiet erlassen, in welcher auch darauf hingewiesen wurde, daß gegen den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan den Parteien ein Berufungsrecht zustehe. Diese Verständigung wurde den Bf. am 22. Juli 1977 zugestellt. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind in Rechtskraft erwachsen.

Am 31. März 1980 erließ die Agrarbezirksbehörde Gmunden den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, gegen welchen die beiden Bf. Berufung erhoben. Der Landesagrarsenat beim Amt der Oö. Landesregierung hat diese Berufung mit Bescheid vom 16. September 1980 gemäß §1 AgrVG 1950 und §66 Abs4 AVG 1950 iVm §16 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. 73, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen den Bescheid des Landesagrarsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Bf. den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Anregung verbinden, der VfGH möge von Amts wegen hinsichtlich der "präjudiziellen" Bestimmungen des §10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 sowie der §§3 Abs1 und 6 Abs1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 das Gesetzesprüfungsverfahren einleiten und die genannten Gesetzesstellen insoweit als verfassungswidrig aufheben, als die Einleitung von Zusammenlegungsverfahren mittels V und die Verfügung von Eigentumsbeschränkungen in der Einleitungsverordnung normiert werden; nach Aufhebung der genannten Gesetzesstellen wolle die Einleitungsverordnung vom 20. November 1974 gleichfalls aufgehoben werden. Es seien "Verletzungen des gesetzlichen Richters infolge Fehlens einer rechtswirksamen Einleitung der Zusammenlegung" gegeben.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerde wird die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich aus Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der V auf Einleitung des vorliegenden Zusammenlegungsverfahrens vom 20. November 1974 und deren gesetzliche Grundlagen (§10 Abs1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 idF der Nov. BGBl. 78/1967, §§3 Abs1 und 6 Abs1 Flurverfassungs-Landesgesetz 1972, LGBl. 33) abgeleitet. Diese Bestimmungen, welche die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mittels V sowie in der Einleitungsverordnung gegebenenfalls zu verfügende Eigentumsbeschränkungen betreffen, wurden von der Agrarbehörde bei Erlassung des hier angefochtenen Bescheides nicht angewendet und waren von ihr auch nicht anzuwenden.

Die Bf. hätten spätestens mit der ihnen zustehenden Berufung gegen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan (s. oben unter I.1) die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet in der Weise anfechten können, daß die Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung (letztlich im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes durch Anregung einer Verordnungsprüfung) behauptet wird. In einer späteren Phase des Zusammenlegungsverfahrens kann diese Frage nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 8729/1980, 8993/1980 und 9500/1982) nicht mehr aufgerollt werden, also auch nicht in einem Verfahren über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen.

Es ist daher auf das Beschwerdevorbringen, das ausschließlich Bedenken gegen die Einleitungsverordnung und deren gesetzliche Grundlagen enthält, nicht weiter einzugehen.

2. Gegen die Rechtsgrundlagen des hier angefochtenen Bescheides sind verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgebracht worden noch beim VfGH entstanden.

Da die Behauptung der Bf., wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (der behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird ausschließlich in der Gesetzwidrigkeit der Einleitungsverordnung erblickt), nicht zutrifft und auch sonst nicht hervorgekommen ist, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.