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B546/83 ECLI:AT:VFGH:1984:B546.1983 KI-generiert

Conscientious objection to military service dismissed due to failure to prove serious grounds and misinterpretation of conscience rights.

Geschäftsnummer B546/83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's complaint against the refusal of his exemption from military service for civil service. The applicant failed to provide concrete evidence of serious conscientious grounds, and the court found his claim to freedom of conscience inapplicable as it concerns only religious matters. Consequently, the court upheld the administrative authority's free evaluation of evidence and the applicant's procedural absence.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 1 ZDG; Art 14 StGG: The right to exemption from military service requires the applicant to credibly demonstrate serious conscientious grounds, and the constitutional right to freedom of conscience applies only to religious questions.

Schlagwörter

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conscientious objection military service exemption freedom of conscience administrative procedure burden of proof

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs 1 ZDG
§ 6 Abs 1 ZDG
§ 66 Abs 4 AVG 1950
Art 144 Abs 1 B-VG
Art 14 StGG
§66 Abs4 AVG
April 1983, Z 127287/2-ZDOK/3/83, gleichfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des M P an den VfGH; der Bf.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9732/1983
VfSlg. 9732/1983), was hier keinesfalls zutrifft.
VfSlg. 8033/1977
Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s.
VfSlg. 8390/1978
VfSlg. 8788/1980
VfSlg. 8811/1980
VfSlg. 9399/1982

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDK), Senat 6, vom 24. November 1982, Z 127287/1-ZDK/6/82, wurde der von M P - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 (ZDG) - gestellte Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht - nach durchgeführter mündlicher Verhandlung - gemäß §2 Abs1 iVm. §6 Abs1 ZDG abgewiesen.

1.2.1. Der dagegen vom Antragsteller erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK), Senat 3, vom 29. April 1983, Z 127287/2-ZDOK/3/83, gleichfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 nicht Folge gegeben.

1.2.2. In der Begründung dieses Berufungsbescheides heißt es ua.:

"Mit dem angefochtenen Bescheid der ZDK wurde der Antrag des M P auf Befreiung von der Wehrpflicht abgewiesen. In der Begründung dieser auf §2 Abs1 iVm. §6 Abs1 ZDG gestützten Entscheidung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe habe erbringen können. Daß der Antragsteller es sinnvoller finde, Menschenleben zu retten als zu vernichten, ließe die behaupteten Gewissensgrunde noch nicht als bescheinigt erscheinen, weil diese Ansicht von dem überwiegenden Teil aller Menschen vertreten werde. Im übrigen könnte er auch als Sanitäter beim Bundesheer Verwundete bergen. Der Antragsteller glaube, sich aussuchen zu können, ob er Wehrdienst oder Zivildienst leisten wolle ...

Die Berufung ist nicht begründet.

In seinem Rechtsmittel führte der Berufungswerber lediglich aus, daß er die Berufung aufgrund eines seinem kürzlich verstorbenen Großvater am Sterbebett gegebenen Versprechens eingebracht habe. Er habe geschworen, nie wieder eine Waffe anzugreifen, weil er einmal ein Tier verletzt habe.

Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der ZDOK nicht erschienen. Der Senat war daher genötigt, ohne persönliche Befragung des Berufungswerbers, allein aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Da aber der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel keine neuen, ihn selbst betreffenden Umstände und Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung seiner Behauptungen hinsichtlich des Vorliegens schwerwiegender Gewissensgründe dargebracht hat und keine Bedenken gegen die Beurteilung der Sachgrundlage durch die ZDK bestehen, muß gesagt werden, daß es dem Berufungswerber auch im Berufungsverfahren nicht gelungen ist, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 ZDG glaubhaft zu machen ..."

1.3.1. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des M P an den VfGH; der Bf. beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG, behauptet ferner, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art14 StGG verletzt worden zu sein, und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

1.3.2. Die bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

2.1.1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfGH 12. 3. 1982 B561/81, 24. 11 1983 B300/83 u. VfSlg. 9391/1982).

2.1.2. Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8745/1980, 8787/1980), woran sich auch durch die ZDG-Nov. BGBl. 496/1980 nicht änderte (vgl. zB VfGH. 26. 11. 1982 B667/81, 24. 11. 1983 B300/83 und VfSlg. 9549/1982, 9573/1982).

Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.

2.1.3.1. Die ZDOK gelangte - nach dem offenkundigen Sinn- und Aussagegehalt der Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt - zum Ergebnis, dem Bf. sei die im §2 Abs1 ZDG vorausgesetzte Glaubhaftmachung, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus Gewissensgründen ablehne, nicht gelungen.

Der Bf. behauptet zwar, daß der angefochtene Bescheid an materiellen Rechtsfehlern leide. Er hält jedoch den unmißverständlichen (Tatsachen)Feststellungen der bel. Beh. zur (mißlungenen) Glaubhaftmachung von Gewissensgründen zunächst im Kern nur bestimmte Aspekte seiner von der ZDOK - in Wertung und Würdigung der in mündlicher Verhandlung vor der ZDK vorgeführten Bescheinigungsmittel - nicht für hinreichend überzeugend und bescheinigungskräftig genug erachteten Einlassungen im Administrativverfahren vor der ZDK entgegen, die er - dessenungeachtet und darum verfehltermaßen - der materiellrechtlichen Beurteilung der Sache zugrunde gelegt wissen will: In Wahrheit sollen aber damit, ebenso wie mit den sonstigen, sich inhaltlich in einer subjektiven Kritik der behördlichen Beweiswürdigung erschöpfenden Beschwerdedarlegungen, bloß die Schlußfolgerungen der ZDOK in tatsächlicher Beziehung als unrichtig und verfehlt hingestellt werden. Zudem könnte ein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß verfahrensrechtlicher Art im gegebenen Zusammenhang nur in einer der Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechenden Beweiswürdigung der ZDOK liegen (s. VfSlg. 9732/1983), was hier keinesfalls zutrifft.

2.1.3.2. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. - wie in der Beschwerdeschrift der Sache nach weitwendig ausgeführt wird - dem Antragsteller in Verkennung ihrer prozessualen Aufgaben als Berufungsinstanz die Möglichkeit zur Glaubhaftmachung der materiellen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung überhaupt genommen und in dieser Beziehung gegen Verfahrensgrundsätze gravierend verstoßen habe (s. bereits Punkt 2.1.2.). Denn der ordnungsgemäß vorgeladene Berufungswerber blieb der Verhandlung vor der ZDOK unentschuldigt fern und begab sich solcherart des ihm gesetzlich eingeräumten Rechts, seinen Standpunkt vor der bel. Beh. persönlich zu vertreten, in erster Instanz unter Umständen unzulänglich aufgeklärte (Tat)Fragen ausreichend zur Sprache zu bringen und damit alles zu tun, was zur (ihm selbst obliegenden) Glaubhaftmachung der behaupteten Gewissensgründe dienlich schien.

2.1.3.3. Zusammenfassend ist hier ein in die Verfassungssphäre reichender schwerwiegender Verstoß auf verfahrensrechtlicher Ebene nicht zu ersehen.

2.1.3.4. Abschließend vermag der VfGH der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegenzutreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im erstinstanzlichen Administrativverfahren und in der Berufungsschrift, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden.

2.1.4. Daraus folgt, daß das im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung nicht verletzt wurde.

2.2. Wenn der Bf. sich auf das durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH hinzuweisen, derzufolge sich dieses Recht nur auf religiöse Fragen bezieht (s. zB VfSlg. 8033/1977, 8390/1978, 8788/1980, 8811/1980, 9339/1982), die jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren über die vorliegende Beschwerde aufgeworfen wurden.

2.3. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.