Credibility of conscientious objection to military service under the Civil Service Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, thereby upholding the administrative authority's decision to deny the applicant's request for exemption from military service for alternative civilian service. The dispute centered on whether the applicant had sufficiently demonstrated a serious conflict of conscience regarding the use of force, as required under the Civil Service Act (ZDG). While the Court criticized the lower authority's primary reasoning that the applicant failed to make a valid claim of conscientious objection, it upheld the secondary justification that the applicant failed to make his conscience credible. Relying on the doctrine that credibility assessment is part of the protected fundamental right under § 2 ZDG, the Court found that the applicant's uncertain statements and lack of external evidence supporting his pacifist beliefs justified the finding that no serious conscience conflict was credibly established.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 1 ZDG: A claim for exemption from military service based on conscientious objection is not merely a subjective assertion of refusing violence but requires the applicant to credibly demonstrate this stance through their conduct and behavior.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. beantragte mit einer an das Militärkommando OÖ gerichteten undatierten Eingabe (beim Militärkommando eingelangt am 17. September 1982), ihn nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 idF der Nov. BGBl. 496/1980, (im folgenden kurz: ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien.
Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres lehnte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 16. Dezember 1982 diesen Antrag gemäß §2 Abs1 iVm. §6 Abs1 ZDG ab.
Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden kurz: ZDOK) gab - nachdem auch sie eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte - mit Bescheid vom 13. April 1983 der dagegen vom Bf. erhobenen Berufung keine Folge.
Dieser Bescheid ist wie folgt begründet:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des M K auf Befreiung von der Wehrpflicht abgewiesen. Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, mit der der Rechtsmittelwerber die Aufhebung der abweisenden Entscheidung und die Anerkennung als Zivildienstpflichtiger anstrebt. In der Begründung führt er im wesentlichen aus, er sei bereit, jede Form von Zivildienst zu leisten, auch Kranken- und Behindertenbetreuung. Seine pazifistische Weltanschauung vertrete er sehr stark in Gesprächen mit Kollegen. Sein soziales Engagement durch Hilfeleistungen für eine alte Frau sei nicht anerkannt worden, weil er hierüber keine Bestätigung habe vorweisen können. Diese Frau sei schon gestorben.
In der mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission brachte der Berufungswerber auf Befragen ergänzend vor, er könne sich nicht vorstellen, daß er einen anderen Menschen töten könnte, da würde er sich eher selbst umbringen lassen. Österreich solle auf gewaltfreie Weise verteidigt werden. Er gehöre keiner Organisation an. Obwohl er kein regelmäßiger Kirchengänger sei, glaube er an Gott. An christlichen Grundsätzen könne er nennen 'Du sollst nicht töten' und daß man seinem Nächsten helfen solle. Die Hilfeleistungen für eine alte Frau hätten in Besorgungen, je nach Bedarf, bestanden. Es sei ihm unpassend vorgekommen, dafür eine Bestätigung zu verlangen. In seinen Augen sei auch bei einem Verteidigungskrieg die Anwendung von Waffengewalt gegen den Angreifer Mord, da die gegnerischen Soldaten nicht ihrem freien Willen folgten, sondern durch Befehle gezwungen würden.
Die Vertrauensperson J H sagte aus, den Berufungswerber seit einem Jahr zu kennen und in der Zivildienstberatung tätig zu sein. Er habe ihn deswegen zur Berufungsverhandlung begleitet, weil er überzeugt sei, daß das Anliegen des Berufungswerbers echt sei und daß er den Wehrdienst wirklich aus Gewissensgründen ablehnt. Die Wurzel seiner Einstellung liege darin, daß er aus seinem Wesen heraus Gewaltanwendung ablehne.
Die Berufung ist nicht begründet.
Dem Zivildienstformular lag eine Ablichtung bei, in der die Begründung des Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht anbgeführt ist. Die darin enthaltenen Ausführungen lassen keine individuellen Gesichtspunkte erkennen, sodaß die Annahme nahe liegt, daß der Text nicht vom Antragsteller selbst stammt und auch nicht seine höchstpersönliche Gewissenssituation wiedergibt. Eine derartige Begründung könnte von mehreren Zivildienstwerbern verwendet werden. Da der Antragsteller auch in der Verhandlung erster Instanz nicht darzulegen vermochte, aus welchen Gründen er bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geriete, konnte die Zivildienstkommission gar keine andere Entscheidung als die Abweisung des Antrages treffen.
Auch im Berufungsverfahren ergaben sich keine neuen Aspekte. Der Berufungswerber war nicht im Stande, schwerwiegende Gewissengründe geltend zu machen, das heißt aufzuklären, warum er bei Leistung des Präsenzdienstes in schwere Gewissenskonflikte käme. Die Redewendung, er könne sich nicht vorstellen, daß er einen anderen Menschen töten könnte, reicht jedenfalls nicht aus, um bereits die Annahme schwerer Gewissensnot bei Absolvierung des Wehrdienstes zu rechtfertigen. Die mit ins Spiel gebrachten religiösen Gesichtspunkte stellen eine zu wenig tragfähige Grundlage dar, da der Berufungswerber selbst einräumen mußte, nicht regelmäßig am kirchlichen Leben teilzunehmen und nach den christlichen Grundsätzen befragt, lediglich das fünfte Gebot und die von den Christen geforderte Hilfe für den Nächsten zu nennen wußte. Aus der von ihm vorgenommenen Gleichsetzung zwischen der Anwendung von Waffengewalt gegen Angreifer im Verteidigungsfalle mit Mord zeigt sich, daß er sich mit der Problematik der Gewaltanwendung, insbesondere im Kriegsfalle, nicht ausreichend auseinandergesetzt haben kann und noch zu keiner differenzierten Auffassung gekommen ist. Auch aus der Aussage der Vertrauensperson war für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da die diesbezüglichen Darlegungen lediglich nicht näher und hinlänglich begründete Behauptungen enthalten.
Es war dem erkennenden Senat somit unmöglich, das Vorbringen des Berufungswerbers als schwerwiegende auf einer gefestigten Überzeugung beruhende Gewissensgründe zu werten.
Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß auch eine Bewertung des Vorbringens dahin, daß darin die Behauptung von Gewissensgründen im Sinne des Zivildienstgesetzes erblickt werden könne, kein anderes Ergebnis erbracht hätte, da seine angebliche innere Einstellung nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Dagegen sprach vor allem die durch Unsicherheit gekennzeichnete Parteiaussage des Berufungswerbers und auch der Umstand, daß er als nach außen in Erscheinung getretene Tatsache lediglich die früher geleistete fallweise Hilfe für eine alte Frau nennen konnte. Eine nicht bloß oberflächliche soziale oder pazifistische Gesinnung wäre in einem stärkeren Ausmaße und in einer auch derzeit regelmäßig ausgeübten Aktivität zum Ausdruck gekommen.
Da die Berufungsbehörde somit nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu demselben Ergebnis wie die Zivildienstkommission gekommen ist, mußte in Abweisung der Berufung spruchgemäß entschieden werden."
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des durch §2 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3. Die ZDOK hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. a) Eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes liegt dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfag des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980, 9549/1982).
b) Voraussetzung für die Befreiung einer Person von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung ist dem §6 Abs2 ZDG zufolge nicht bloß eine (taugliche) Behauptung, es aus schwerwiegenden Gründen abzulehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot zu geraten (§2 Abs1 ZDG), sondern auch, daß der Antragsteller dies glaubhaft macht (vgl. zB VfSlg. 9573/1982).
2. Der angefochtene Bescheid wird primär damit begründet, daß es hier an der erwähnten (tauglichen) Behauptung fehle. Sekundär wird der Bescheid damit begründet, daß die angebliche innere Einstellung des Bf. nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden könne.
3. a) Die primäre Ausgangsposition der Behörde ist verfehlt:
Der Bf. behauptete sehr wohl, daß er Gewalt gegen andere Menschen ablehne und er niemals einen anderen Menschen töten würde; lieber würde er sich eher selbst umbringen lassen. Das Gebot "Du sollst nicht töten" gelte auch für den Einsatz von Waffengewalt im Kriegsfall; auch dies sei Mord.
Diesen Ausführungen kann nur der Sinn unterstellt werden, daß der Bf. geltend macht, bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot zu geraten, daß also ein schwerwiegender Konflikt zwischen der Pflicht zur Wehrdienstleistung wegen der damit notwendig verbundenen Verpflichtung zu einem allenfalls erforderlichen militärischen Waffengebrauch einerseits und der Gewissensüberzeugung andererseits, daß der Waffengebrauch gegen Menschen unzulässig sei, entstehen würde.
b) Hingegen ist die sekundäre Begründung des angefochtenen Bescheides verfassungsrechtlich unbedenklich:
Zwar hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung (s. zB VfSlg. 9549/1982) dargetan, daß eine den materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG entsprechende Einstellung auch bei Personen vorliegen kann, die keine Neigung besitzen, ihre Auffassung im Rahmen einer gleichgesinnten Personengemeinschaft zu bekunden. Der Gerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest.
Die ZDOK hat aber bei Würdigung der vorgebrachten Gewissensgründe insbesondere auf das bisherige, nach außen in Erscheinung getretene Verhalten des Antragstellers Bedacht zu nehmen. In dieser Hinsicht hat das Verfahren keinerlei positive Anhaltspunkte für das Zutreffen der Behauptungen des Bf. ergeben. Allerdings kam auch nichts Negatives hervor.
Bei dieser Sachlage ist die ZDOK auch auf die Argumentation des Bf. und auf den von ihm persönlich gewonnenen Eindruck angewiesen. Wenn hier die ZDOK aufgrund der durch Unsicherheit gekennzeichneten Parteienaussage des Bf. seine Angaben über die behauptete Gewissensentscheidung als unglaubwürdig erachtet hat, so kann ihr der VfGH nach Lage des Falles nicht entgegentreten (vgl. zB VfSlg. 9573/1982).
Da also die ZDOK demgemäß in Würdigung und Wertung der gesamten Ausführungen des Antragstellers mit Recht davon ausgehen konnte, daß Gewissensnot im Falle der Leistung des Wehrdienstes nicht glaubhaft gemacht sei, liegt keine Verletzung des im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung vor.
4. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Bf. in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm in einem Recht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.