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B514/80 ECLI:AT:VFGH:1984:B514.1980 KI-generiert

Standing to challenge a voiding decree in a disciplinary proceeding due to lack of subjective right infringement

Geschäftsnummer B514/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the federal official's constitutional complaint, upholding the validity of the administrative decision despite his challenge. The dispute arose after the superior disciplinary commission declared the initial disciplinary proceeding order void due to improper personnel composition of the lower disciplinary commission, effectively eliminating the adverse decision the complainant had previously sought to have overturned. The Court held that the complainant lacked standing under Article 144(1) of the Federal Constitutional Law because the challenged decree did not infringe upon any subjective rights, as it removed a legal obstacle rather than imposing new duties or maintaining existing ones; consequently, the voiding of the original disciplinary order remains in force, and the complaint was rejected for lack of legitimate standing under Section 19(3)(1) of the Constitutional Jurisdiction Act.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 19 Abs. 3 Z 1 lit. a VerfGG: A complaint lacks standing if the contested act does not infringe upon the complainant's subjective rights, particularly when the act eliminates a prior order that was the source of the alleged grievance.

Schlagwörter

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standing for complaint subjective rights declaration of invalidity disciplinary procedure constitutional court beneficial act procedural rights

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 19 Abs. 3 Z 1 lit. a VerfGG
Art144 Abs1 B-VG
b) Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der bf.
§19 Abs3 Z1 lite VerfGG idF vor der Nov. BGBl. 353/1981
Procedural basis cited in the final order for rejecting the complaint due to lack of standing.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 3455/1958
zB VfSlg. 3455/1958, 4305/1962, 4434/1963, 5544/1967, 5583/1967, 5712/1968, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981 und 9354/1982).
VfSlg. 4305/1962
VfSlg. 4434/1963
VfSlg. 5544/1967
VfSlg. 5583/1967
VfSlg. 5712/1968
VfSlg. 6716/1972
VfSlg. 7226/1973
VfSlg. 9107/1981
VfSlg. 9354/1982
VfSlg. 6683/1972
VfSlg. 6683/1972 und 9771/1983).
VfSlg. 9771/1983
VfSlg. 9177/1981
VfSlg. 9177/1981, S 626) wurde, mit dem vielmehr dem Begehren des Bf.
VfSlg. 9686/1983
VfSlg. 9686/1983 und 10015/1984).
VfSlg. 10015/1984

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§19 Abs3 Z1 lite VerfGG idF vor der Nov. BGBl. 353/1981

Procedural basis cited in the final order for rejecting the complaint due to lack of standing.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des dritten Senates der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juli 1980 war gegen den Bf. - einen Bundesbeamten - gemäß §123 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden.

Gegen diesen Bescheid hatte der Bf. Beschwerde an den VfGH erhoben (protokolliert zu B431/80). Nach Aufhebung des Einleitungsbescheides durch die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (s. den folgenden Punkt 2.) war das Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung mit Beschluß des VfGH vom 29. November 1980, B431/80, eingestellt worden.

2. Mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 8. Oktober 1980 wurde der Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Juli 1980 gemäß §68 Abs4 lita AVG als nichtig erklärt, weil er von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen worden sei.

Gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V in seinen Rechten verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. a) Der Bf. bekämpft einen Bescheid, mit welchem der Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Bf. als nichtig erklärt worden ist. Die Nichtigerklärung durch die Oberbehörde erfolgte im übrigen aus einem jener Gründe, welche der Bf. in der von ihm gegen den Einleitungsbescheid eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde (B431/80) vorgebracht hatte (unrichtige personelle Zusammensetzung der Disziplinarkommission).

Mit dem angefochtenen Bescheid ist dem Begehren des Bf. Rechnung getragen worden, den Bescheid über die Einleitung des Disziplinarverfahrens aus dem Rechtsbestand zu eliminieren. Der Bf. hat sich auch aufgrund dessen auch folgerichtig im Verfahren B431/80 durch den Bescheid der Disziplinaroberkommission ausdrücklich als klaglos gestellt erklärt.

b) Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (s. zB VfSlg. 3455/1958, 4305/1962, 4434/1963, 5544/1967, 5583/1967, 5712/1968, 6716/1972, 7226/1973, 9107/1981 und 9354/1982). Durch einen Bescheid, der Pflichten weder bestehen läßt noch (neu) auferlegt, kann ein Bf. in seinen Rechten nicht verletzt werden (s. VfSlg. 6683/1972 und 9771/1983).

Dies trifft auf den hier angefochtenen Bescheid zu, durch den die Rechtslage nicht zum Nachteil des Bf. verändert (vgl. VfSlg. 9177/1981, S 626) wurde, mit dem vielmehr dem Begehren des Bf. im Ergebnis voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt sich der Bf. beschwert erachtet (vgl. VfSlg. 9686/1983 und 10015/1984). Es kann hier auch keine Rede davon sein, daß diese Beschwer durch eine Bindung an die Begründung des angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Die vom Bf. im vorliegenden Verfahren begehrte Aufhebung des Bescheides der Disziplinaroberkommission durch den VfGH hätte - im Gegenteil - für den Bf. die nachteilige Folge, daß der Bescheid auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen ihn vom 29. Juli 1980 wieder in Rechtswirksamkeit träte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß nach Auffassung des Bf. die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt anläßlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrig zusammengesetzt gewesen sein soll.

2. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Bf. gemäß §19 Abs3 Z1 lite VerfGG idF vor der Nov. BGBl. 353/1981 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.