Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B534/80 ECLI:AT:VFGH:1984:B534.1980 KI-generiert

Constitutional court allows appeal against administrative rejection of retrospective building permit due to lack of legal finality.

Geschäftsnummer B534/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria upheld the applicant's complaint against the Land Government's rejection of a request for a retrospective building permit. The applicant argued that the administrative authority violated their right to a hearing before a court of law by failing to recognize a procedural error. The court ruled that the prior order to demolish the structure did not achieve legal finality regarding the specific question of whether a permit could be granted later, thus allowing the new administrative procedure.

Legislator-Regeste

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§ 68 Abs 1 AVG; § 113 Abs 2 Z 3 Nö. BauO 1976: The legal finality of a prior administrative decision does not preclude a subsequent administrative procedure if the prior decision only addressed a preliminary factual condition rather than the substantive legal question of the new application.

Schlagwörter

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retrospective building permit legal finality of decision right to court of law administrative procedure preliminary factual condition

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 68 Abs 1 AVG
§ 113 Abs 2 Z 3 Nö. BauO 1976
§68 Abs1 AVG
KG Langenzersdorf errichteten Bauwerkes gemäß §68 Abs1 AVG mit der Begründung zurück, daß über die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 8.
§38 AVG
Nicht in Rechtskraft erwächst jedoch die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage nach §38 AVG (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH 29. September 1982 B377/79
zB VfGH 29. September 1982 B377/79, VfSlg.
VfSlg. 8899/1980
September 1982 B377/79, VfSlg. 8899/1980, VfSlg.
VfSlg. 8098/1977
8899/1980, VfSlg. 8098/1977 und die dort angeführte Vorjudikatur) ua.
VfSlg. 9244/1981
VfSlg. 9244/1981, 8899/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur).
VwGH 21. März 1980 Z 2534/79
zB VwGH 21. März 1980 Z 2534/79).

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Volltext

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 12. November 1979 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde Langenzersdorf einen Antrag der Bf. auf (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung eines auf der Liegenschaft ... EZ ... KG Langenzersdorf errichteten Bauwerkes gemäß §68 Abs1 AVG mit der Begründung zurück, daß über die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 8. Juli 1976, Z 1311-2727/76, mit dem den Bf. der Abbruch des Bauwerkes aufgetragen worden war, im verneinenden Sinn abgesprochen worden sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. Jänner 1980, Z 1311-4727/79, bestätigte der Gemeinderat der Marktgemeinde Langenzersdorf die Zurückweisung des Antrages.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. August 1980, Z II/2-V-8038, wies die Nö. Landesregierung mit im wesentlichen gleicher Begründung die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung ab.

2. Die Bf. behaupten, durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein, und beantragen die Aufhebung des Bescheides.

3. Die bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfGH 29. September 1982 B377/79, VfSlg. 8899/1980, VfSlg. 8098/1977 und die dort angeführte Vorjudikatur) ua. dann verletzt, wenn ein Antrag zu Unrecht zurückgewiesen wird und die Vorstellungsbehörde diesen Mangel nicht wahrnimmt (vgl. VfSlg. 9244/1981, 8899/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur).

2. Es ist daher zu prüfen, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte.

Dies ist nicht der Fall:

a) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 8. Juli 1976 war den Bf. aufgetragen worden, ein ohne Baubewilligung errichtetes Bauwerk abzutragen. Voraussetzung dieses Abbruchbescheides war gemäß §113 Abs2 Z3 Nö. BauO 1976, LGBl. 8200, daß auch im Fall der nachträglichen Antragstellung für die Baulichkeit keine baubehördliche Bewilligung erteilt werden könnte. Diese Voraussetzung hatte die Behörde in der Begründung des Abbruchbescheides als gegeben angesehen, da die Baufläche im Grünland liege und das Bauwerk nicht für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sei.

b) Gemäß §68 Abs1 AVG sind Anträge dann zurückzuweisen, wenn über die den Gegenstand des Antrages bildende Sache gegenüber der Partei bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.

Dies tat die Behörde mit der Begründung, es sei bereits mit dem Abbruchbescheid rechtskräftig darüber abgesprochen worden, daß die Erteilung einer Baubewilligung rechtlich nicht möglich sei.

Die Rechtskraft eines Bescheides umfaßt den Spruch und jene Teile der Begründung, aus denen sich der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, dh. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt, ergibt (vgl. zB VwGH 21. März 1980 Z 2534/79). Nicht in Rechtskraft erwächst jedoch die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage nach §38 AVG (vgl. Mannlicher - Quell, Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., S 373, und die dort angegebene Judikatur).

Wenn man davon ausgeht, daß es sich bei der Beurteilung der Voraussetzung, ob nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könnte, um eine solche Vorfrage handelt, weil diese Beurteilung zwar eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Abbruch war, nicht aber Gegenstand des Verfahrens selbst (dies gilt auch für Vorfragen, für die als Hauptfrage - wie hier - die Behörde selbst zuständig wäre, s. das Erk. eines verstärkten Senates des VwGH vom 13. November 1978, Z 822/78, s. auch Walter - Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Wien 1978, S 97), dann konnte diese Frage noch einmal zum Gegenstand eines - nur diese Frage betreffenden - Verwaltungsverfahrens gemacht werden, was die Bf. mit ihrem Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung taten.

Wenn man aber in dem Erfordernis, daß keine Baubewilligung erteilt werden könnte, nur ein unselbständiges Tatbestandsmerkmal für den Abbruchauftrag sieht, ist umso weniger Rechtskraft eingetreten.

c) Die Behörde wies diesen Antrag der Bf. zurück und verweigerte somit zu Unrecht eine Sachentscheidung. Da die Vorstellungsbehörde diese Rechtswidrigkeit nicht wahrnahm, verletzte ihr Bescheid die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, weswegen er aufzuheben war, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.