Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B367/81 ECLI:AT:VFGH:1984:B367.1981 KI-generiert

Constitutional court annuls citizenship decision based on unconstitutional legitimation provision violating equality rights.

Geschäftsnummer B367/81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled the administrative decision granting Austrian citizenship to the applicant based on a now-voided statutory provision. The applicant argued that acquiring citizenship through forced legitimation violated his equality rights and caused him to lose Liechtenstein nationality. The court ruled that since the specific legal basis for the decision had been declared unconstitutional by the court itself, the administrative act was invalid and must be revoked.

Legislator-Regeste

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§ 7 Abs 4 StbG 1965; § 144 B-VG: The Constitutional Court declared the provision unconstitutional and annulled administrative decisions based on it, establishing that reliance on a voided general norm constitutes a violation of rights requiring the decision's revocation.

Schlagwörter

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unconstitutional legitimation equality rights violation citizenship acquisition administrative act annulment constitutional review procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 Abs 4 StbG 1965
Art 144 B-VG
§161 ABGB
September 1980 (an diesem Tage wurde er durch die Heirat seiner Eltern legitimiert - §161 ABGB) besitzt.
Art144 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Der mj. Bf. wurde am 20. Jänner 1979 in der Schweiz als außerehelicher Sohn der A I B, die damals die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besaß, geboren. Am 24. Juni 1980 anerkannte

F S M, der den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge österreichischer Staatsbürger war und ist, vor dem BG Sbg. die Vaterschaft zum Bf. Am 9. September 1980 schlossen die Eltern des Bf. vor dem Standesamt Sbg. die Ehe.

b) Am 20. Mai 1981 stellte der mj. Bf. bei der Sbg. Landesregierung aufgrund der §§39 und 42 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. 250, (StbG 1965) den Antrag auf Feststellung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Die Sbg. Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Juli 1981 festgestellt, daß der mj. Bf. die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß §7 Abs4 StbG 1965 seit 9. September 1980 (an diesem Tage wurde er durch die Heirat seiner Eltern legitimiert - §161 ABGB) besitzt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §7 Abs4 StbG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Bf. macht ausschließlich geltend, daß er gegen seinen Willen und jenem seiner Eltern gemäß §7 Abs4 StbG 1965 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und dadurch aufgrund des Art5 des liechtensteinischen Gesetzes GBl. 50/1974 die liechtensteinische Staatsangehörigkeit verloren habe. §7 Abs4 StbG 1965 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

3. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §7 Abs4 StbG 1965 einzuleiten.

Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(4) Wird ein unehelich geborener Fremder zu einer Zeit, da er noch minderjährig und ledig ist, legitimiert, so erwirbt er mit seiner Legitimation die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vorher erfolgten Ablebens besessen hat. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Legitimation erstreckt sich auf die unehelichen Kinder der legitimierten Frau."

Mit Erk. vom 12. Juni 1984, G54/82, hat der VfGH diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid stützt sich in materieller Hinsicht ausschließlich auf §7 Abs4 StbG, den der VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat.

Der Bf. wurde sohin durch den Bescheid wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt; der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.