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B352/79 ECLI:AT:VFGH:1984:B352.1979 KI-generiert

B352/79 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer B352/79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes liegt dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980 oder 9549/1982).

Legislator-Regeste

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B352/79 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): zB VfSlg. 8787/1980 oder 9549/1982).

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. begehrte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, (in der für diesen Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Nov. BGBl. 496/1980; im folgenden: ZDG) seine Befreiung von der Wehrpflicht und führte begründend folgendes aus:

"Aufgrund meiner röm.-kath. Erziehung und meiner Einstellung zu Gewalt und Krieg habe ich mich entschlossen, von der Möglichkeit des Zivildienstes Gebrauch zu machen.

Da ich von jungen Jahren an von meinen Eltern - später von Bekannten und Freunden - auf die Sinnlosigkeiten von Krieg und Gewalt aufmerksam gemacht wurde, könnte ich mir nicht vorstellen, gegen irgendein Land oder gegen eine Bevölkerungsgruppe mit Waffengewalt Krieg zu führen.

Auch habe ich in zahlreichen Auslandsbesuchen viele Freunde gefunden, weshalb ich schon aus rein menschlichen Gründen den Krieg ablehne.

Bestärkt in meiner Ablehnung von Gewalt wurde ich immer wieder, teils durch deren schreckliche Auswirkungen, aber auch durch Beispiele, wie Streitigkeiten erfolgreicher mit Diplomatie als mit Krieg gelöst wurden.

Aus diesen Gewissensgründen lehne ich den Dienst mit der Waffe ab."

Nach Erhebungen über die Person des Antragstellers führte die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) eine mündliche Verhandlung durch. In dieser bezog sich der Bf. auf seinen schriftlichen Antrag und brachte weiters vor:

"Nach Besuch der Pflichtschulen arbeite ich jetzt als Angestellter bei einer techn. Firma. Ich habe die schriftl. Ladung gelesen, ich kann aber keinerlei Nachweise vorweisen über die dort erwähnten sozialen Aktivitäten. Ich habe meinen Antrag gestellt, nicht weil ich mich für einen sozialen Menschen halte, sondern weil ich es nicht für moralisch halte, Gewalt gegen einen anderen Menschen auszuüben. Es ist richtig, daß ich mich bei der Musterung auf 8 Monate freiwillig gemeldet habe. Ich bin mir jedoch der Bedeutung dieser Entscheidung nicht bewußt gewesen. Ich habe die Gelegenheit nicht für sehr günstig gehalten, den Leuten bei der Musterung irgend etwas über den ZD zu sagen. Ich besuche die Gottesdienste, nehme aber nicht aktiv am Leben meiner Gemeinde teil. Ich würde nach meiner Überzeugung das BH abschaffen. Ö erscheint mir verteidigungswert. Ich habe mir schon Gedanken darüber gemacht, daß ich mit meinem Antrag abgewiesen werde.

Wenn es einen Sinn hat, werde ich für meine Ablehnung ein Rechtsmittel ergreifen. Ich werde mich auf jeden Fall beraten lassen."

2. Mit Bescheid vom 19. Juni 1979 wies die ZDK den Antrag ab. Sie begründete ihre Entscheidung nach Hinweis auf das Vorbringen im schriftlichen Antrag und in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen folgendermaßen:

Gemäß §2 Abs1 ZDG müßten die vom Bf. erwähnten Gewissensgründe nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Dies könne mittelbar dadurch geschehen, daß nach seinem bisherigen nach außen in Erscheinung getretenen Verhalten ein entsprechender Schluß auf seine Glaubwürdigkeit gezogen werden könne. Als ein solches nach außen in Erscheinung getretenes Verhalten sehe der erkennende Senat ein Mindestmaß an sozialer Aktivität an, wie etwa die Mitarbeit in Jugendorganisationen, bei der Feuerwehr, Bergrettung, Naturschutzorganisationen sowie bei pazifistischen Vereinen oder im privaten Bereich wie zB Nachbarschaftshilfe oder Betreuung einer körperbehinderten oder betagten Person. Die Kommission habe dem Bf. deswegen keinen Glauben zu schenken vermocht, daß er aus schwerwiegenden Gewissensgründen den Wehrdienst verweigere, weil er sich bei der Musterung freiwillig auf acht Monate verpflichtet habe. Seine Behauptung, daß er sich der Bedeutung dieser Entscheidung nicht bewußt gewesen sei, widerspreche seinem Bildungsstand und auch dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Senat von ihm gehabt habe. Da der Bf. bei der Kommission trotz ausdrücklicher Belehrung in der schriftlichen Ladung keine sozialen Aktivitäten nachgewiesen habe und überdies auch der persönliche Eindruck, den der erkennende Senat in der Verhandlung von ihm habe gewinnen können, nicht für eine glaubhafte Darstellung seiner Gewissensgründe ausgereicht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

3. Gegen den Bescheid der ZDK richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes liegt dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980 oder 9549/1982).

2. Die gesamten Ausführungen des Bf. in seinem schriftlichen Antrag und in der Verhandlung vor der ZDK tun nur dar, weshalb er das Töten von Menschen, Krieg und militärischen Waffengebrauch überhaupt ablehnt, enthalten aber keine Darlegungen darüber, weshalb er im Falle der Anwendung von Waffengewalt tatsächlich in eine schwere Gewissensnot geraten würde. Bei einer solchen Sachlage ist die ZDK jedoch schon auf dem Boden der Behauptungen des Bf. gehalten, die von ihm begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber schon in Ansehung des eigenen Standpunktes des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen abzulehnen, so ist es auch unerheblich, ob die bel. ZDK ihren Bescheid etwa unrichtig begründet hat oder ob ihr irgenwelche Verfahrensfehler unterlaufen sind (VfSlg. 8787/1980 und 9257/1981).

3. Im Beschwerdeverfahren kam auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervor.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.