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B399/79 ECLI:AT:VFGH:1984:B399.1979 KI-generiert

Constitutional court revokes administrative order based on invalid scrap metal control law provision.

Geschäftsnummer B399/79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court revoked the Federal Minister's refusal to grant a license for scrap metal trading. The applicant argued this violated property rights and freedom of occupation under the Constitution, while the Minister relied on a specific provision of the Scrap Metal Control Act. The court declared that provision unconstitutional and held the administrative decision invalid due to its foundation on repealed law.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; Art. 140 Abs. 7 B-VG: If a federal law provision is declared unconstitutional, administrative acts based solely on that provision are void, entitling the affected party to have their rights protected through the revocation of the act.

Schlagwörter

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Constitutional Review Unconstitutional Law Administrative Act Revocation Freedom of Occupation Property Rights Scrap Metal Control Act Constitutional Court

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art. 140 Abs. 7 B-VG
§ 6 Abs. 1 lit. a Schrottlenkungsgesetz
Art144 B-VG
Art140 Abs7 B-VG
ihre Entscheidung stützte, wirkt sich ihre Aufhebung auf das Anlaßbeschwerdeverfahren iS des Art140 Abs7 B-VG dahin aus, daß die bf.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Bescheid vom 10. August 1979 dem Antrag der bf. Gesellschaft vom 6. November 1978 idF des Schriftsatzes vom 14. November 1978 um Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Werkbelieferungshändlers gemäß §6 Abs1 lita des Schrottlenkungsgesetzes, BGBl. 275/1978, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Der VfGH hat aus Anlaß dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs. B-VG beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 lita SchrottlenkungsG einzuleiten.

Mit Erk. vom 4. Oktober 1984, G70/84, hat er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die bel. Beh. hat den angefochtenen Bescheid in Anwendung des aufgehobenen §6 Abs1 lita SchrottlenkungsG erlassen. Da diese bundesgesetzliche Vorschrift die alleinige Rechtsgrundlage war, auf die die bel. Beh. ihre Entscheidung stützte, wirkt sich ihre Aufhebung auf das Anlaßbeschwerdeverfahren iS des Art140 Abs7 B-VG dahin aus, daß die bf. Gesellschaft durch den bekämpften Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden ist (vgl. zB VfSlg. 9435/1982, 9578/1982).

Der Bescheid war infolgedessen aufzuheben.