Unconstitutionality of prohibition against entering authorized game enclosures under Lower Austrian Game Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court annulled the administrative order imposing a reprimand, thereby ruling in favor of the complainant. The dispute concerned a charge of violating a provincial game law for entering a fenced hunting ground with official permission, challenged via a constitutional complaint alleging a violation of the right to a hearing before the legally established judge and the application of an unconstitutional statute. The decisive legal basis was Article 140(1) of the Federal Constitutional Law, under which the Court examined and subsequently declared § 94(4) of the Lower Austrian Game Law unconstitutional, finding that its application by the lower authority constituted a clear rights violation that necessitated the annulment of the contested order under § 19(4)(3) of the Constitutional Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt144 B-VG, Art140 Abs1 B-VG; Unconstitutionality of prohibition against entering authorized game enclosures under Lower Austrian Game Law: Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 iVm. §135 Abs1 Z19 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (im folgenden kurz: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 iVm. §135 Abs1 Z19 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (im folgenden kurz: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen ua. die Verfassungsmäßigkeit des §94 Abs4 Nö. JagdG zu prüfen.
Mit Erk. vom 3. Dezember 1984, G81, 82/84, hat er diese landesgesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:
Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 297/1984 beschlossen werden, ohne daß nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine weitere mündliche Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren durchzuführen war.