Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B366/84 ECLI:AT:VFGH:1985:B366.1984 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because the contested tax decision cannot be separated from the rest for partial review.

Geschäftsnummer B366/84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the complaint filed by heirs against a tax authority decision regarding income tax deductions. The applicants argued that specific sections of the Income Tax Act violated their constitutional rights by limiting medical expense deductions for recipients of disability allowances. The court ruled the complaint inadmissible because the contested administrative decision could not be legally separated from other parts to allow for a partial annulment of only the disputed sections.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 B-VG; The Constitutional Court lacks jurisdiction to review an administrative decision partially if the decision is not separable, rendering the complaint inadmissible when the contested act cannot be divided to grant relief for only the specific legal provisions alleged to be unconstitutional.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional Court jurisdiction Partial annulment of administrative act Separability of contested decision Inadmissible constitutional complaint Income tax deduction limitations

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 144 B-VG
§ 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a VerfGG 1953
§34 EStG
Die FLD zog jedoch lediglich nach §34 EStG 1972 eine "Überbelastung" von zirka 4000 S von dem zu versteuernden Einkommen ab, nicht jedoch den darüber hinausgehenden Betrag.
Art144 B-VG
Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf.
§106 Abs4 EStG
§34 Abs4 EStG
§106 EStG
§106 Abs3 EStG
§106 Abs2 EStG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 9225/1981
Der VfGH hält sich nicht für befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Bf. hinauszugehen und den gesamten Bescheid zu überprüfen und - gegebenenfalls - aufzuheben (vgl. zB VfSlg. 9225/1981).
VfSlg. 9440/1982

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. 1. Die Bf. sind je zur Hälfte Erben nach dem am 19. Juni 1980 verstorbenen Notar iR Dr. H G. Dieser erhielt im Jahre 1979 eine Pension von der Versicherungsanstalt des Österreichischen Notariats. Neben diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezog er in diesem Jahr Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 10000 S. Er wurde daher für das Kalenderjahr 1979 zur Einkommensteuer veranlagt:

Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. (FLD) setzte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 9. März 1984 die Einkommensteuer 1979 - ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von 377735 S - mit 47543 S fest. Der Steuerpflichtige hatte beantragt, für das Jahr 1979 Krankenbehandlungskosten in der Höhe von zirka 49000 S als Freibetrag gemäß §106 Abs4 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG 1972) anzuerkennen. Die FLD zog jedoch lediglich nach §34 EStG 1972 eine "Überbelastung" von zirka 4000 S von dem zu versteuernden Einkommen ab, nicht jedoch den darüber hinausgehenden Betrag.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. behaupten, durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des §106 Abs2 und 4 EStG 1972) in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

3. Die FLD als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. In der Beschwerdeschrift lautet es auszugsweise:

"1. Angefochtener Bescheid

Dieser ist die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Senat VIII) vom 9. März 1984, GZ. 6/2-3254/12/81. Tag der Zustellung ist der 29. März 1984.

II. Anfechtungserklärung

1. Die Beschwerdeführer (Bf.) erachten sich durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt, nämlich durch §106 Abs2 und 4 EStG 1982, insoweit diese Bestimmungen ausschließen, daß im Rahmen des §106 Abs4 EStG außergewöhnliche Belastungen des Beziehers eines Hilflosenzuschusses ohne Anwendung des §34 Abs4 EStG auch dann berücksichtigt werden, wenn diese Belastungen zwar durch Behinderungen im Sinne des §106 EStG verursacht worden sind, diese Behinderungen aber nicht mit denjenigen, deretwegen der Hilflosenzuschuß bzw. der Freibetrag nach §106 Abs3 EStG gewährt worden sind, in Zusammenhang stehen; in eventu auch insoweit, als durch den zweiten Satz des §106 Abs2 EStG angeordnet wird, daß eine amtliche Bescheinigung über eine neue Behinderung nicht ausgestellt werden darf, wenn bereits eine solche vorliegt, die zur Gewährung des Hilflosenzuschusses bzw. Freibetrages geführt hat.

...

Somit wird der

V. Antrag

gestellt, der Gerichtshof wolle

1. aussprechen, daß die Bf. durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sind,

2. den angefochtenen Bescheid (in dem in II. bezeichneten Umfang) aufheben,

3. die Verfahrenskosten der belangten Behörde (Bund) auferlegen."

2. Die Bf. beantragen - wie sich aus Wortlaut und Sinngehalt der Beschwerdeschrift eindeutig ergibt - den angefochtenen Berufungsbescheid nicht zur Gänze, sondern nur in dem Umfang aufzuheben, der in der unter Z1 wiedergegebenen "Anfechtungserklärung" bezeichnet ist.

Der VfGH hält sich nicht für befugt, über den ausdrücklichen Antrag der Bf. hinauszugehen und den gesamten Bescheid zu überprüfen und - gegebenenfalls - aufzuheben (vgl. zB VfSlg. 9225/1981).

Der bekämpfte Bescheid ist jedenfalls nicht derart trennbar, daß es möglich wäre, dem Begehren der Bf. nachzukommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zB VfSlg. 9225/1981, 9440/1982).

3. Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.