Conscientious objection to military service dismissed due to lack of specific grounds for severe conscience trouble.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's complaint regarding the refusal of exemption from military service for conscientious reasons. The applicant argued against violence but failed to provide specific grounds demonstrating that conscription would cause severe conscience trouble, merely stating a general opposition to killing. The court held that without concrete evidence of such severe internal conflict, the statutory requirements for exemption were not met, rendering procedural complaints irrelevant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs 1 ZDG; A conscientious objection to military service requires specific grounds demonstrating severe conscience trouble, not merely a general opposition to violence or killing.
Schlagwörter
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KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Jänner 1984 wurde der auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 178/1974, (ZDG) gestützte Antrag des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht abgewiesen.
Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
"Der Berufungswerber hat zwar in seinem Vorbringen zum Ausdruck gebracht, gegen den Krieg, gegen Gewalt, im besonderen Waffengewalt, eingestellt zu sein. Er hat jedoch, insgesamt gesehen, keine stichhaltigen Gründe dafür dargelegt, daß er bei Einberufung zum Militärdienst in schwere Gewissensnot geraten würde. Lediglich die Passage in der Berufungsschrift, daß er das Leben überaus schätze und daher das Töten von Menschen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könnte, hätte in dieser Richtung gewertet werden können, wenn der Berufungswerber hiezu nähere Erläuterungen abgegeben hätte und auch in der Berufungsverhandlung auf diesen Punkt eingegangen wäre. Die übrigen Ausführungen enthalten nur verschwommene Andeutungen oder im besten Falle Denkansätze, die aber offensichtlich weder weitergeführt noch abgeschlossen wurden.
Die Berufungskommission vertritt die Auffassung, daß der Parteiaussage sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach dem persönlichen Eindruck, den der Berufungswerber dabei hinterläßt, ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Da die schriftlichen Ausführungen, wie die Erfahrung zeigt, oftmals nicht gänzlich frei von fremden Einflüssen sind, erweist sich die spontane und unmittelbare Aussage als verläßlichstes Bescheinigungsmittel.
Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber in der Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission lediglich seinen Charakter und sein Wesen als Grund dafür angegeben, daß er keine Gewalt gegen Menschen anwenden könne. In diesem Vorbringen sind jedoch mangels Angabe der inhaltlichen Grundsätze, die seinem Wesenskern entsprechen, schwerwiegende Gewissensgründe im Sinne des Zivildienstgesetzes nicht zu erkennen. Bei dieser Sachlage mußte dem Berufungswerber bereits auf der Grundlage seiner eigenen Ausführungen mangels Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß §2 Abs1 ZDG die Befreiung von der Wehrpflicht verweigert werden.
Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß auch der vom Berufungswerber gewonnene persönliche Eindruck, der durch Unsicherheit und mangelnde Festigkeit geprägt war, als unüberwindbares Hindernis einer positiven Entscheidung entgegengestanden wäre, zumal in seiner Aussage in keiner Weise spürbar wurde, daß ihm die Befreiung von der Wehrpflicht ein echtes und ernstes inneres Anliegen sei. Diese Einschätzung vermochten auch die Aussage der Vertrauensperson und die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen nicht zu entkräften. Aus den schriftlichen Ausführungen der Vertrauensperson W W und der Dr. R O gehen keine Aktivitäten oder Äußerungen des Berufungswerbers hervor, durch die zwingend auf eine Geisteshaltung geschlossen werden müßte, wie sie vom Zivildienstgesetz als Voraussetzung für die Befreiung von der Wehrpflicht gefordert wird. Was schließlich das Schreiben der Österreichischen Hochschülerschaft betrifft, so erübrigt es sich, näher auf den Inhalt einzugehen, weil der Verfasser den Berufungswerber offensichtlich nicht näher kennt und daher schwerlich über seine innere Einstellung Auskunft geben kann. Im wesentlichen wird die allein der Zivildienstoberkommission obliegende Wertung des Vorbringens des Berufungswerbers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in unzulässiger Weise vorweggenommen."
2. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Bf. die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht geltend macht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. a) Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes, BGBl. 150/1980, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit Erk. VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9390/1982).
Eine Verletzung des Grundrechtes nach §2 Abs1 ZDG liegt nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980), woran sich auch durch die ZDG-Nov. BGBl. 496/1980 nichts änderte (vgl. zB VfGH 12. März 1982 B561/81).
b) Das Vorbringen des Bf. im Verwaltungsverfahren beinhaltet nur Darlegungen darüber, daß er grundsätzlich gegen Gewalt ist und die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen ablehnt. Der Bf. hat damit zwar seine Abneigung gegen die Anwendung von Waffengewalt darzutun vermocht, nicht aber, weshalb er im Falle der Anwendung von Waffengewalt in eine schwere Gewissensnot geraten würde (VfSlg. 8033/1977, 8390/1978, 8787/1980, 8788/1980 und 9391/1982). Wie der VfGH in gleichgelagerten Fällen schon wiederholt ausgesprochen hat (s. VfSlg. 9339/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur), ist bei einer solchen Sachlage die Zivildienstoberkommission schon auf dem Boden der Behauptungen des Bf. gehalten, die von ihm begehrte Befreiung von der Wehrpflicht mangels Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des §2 Abs1 ZDG zu verweigern. Ist die Befreiung von der Wehrpflicht aber bereits in Ansehung des eigenen Standpunktes des Antragstellers wegen des Fehlens der materiellen Voraussetzungen abzulehnen, so ist es - wie der VfGH ebenfalls in den bezogenen Erk. dargelegt hat - auch unerheblich, ob die bel. Beh. ihren Bescheid etwa unrichtig begründet hat oder ob ihr irgendwelche Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Der VfGH braucht daher auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen, mit dem eine unrichtige Beurteilung der vom Bf. für die Wehrpflichtbefreiung ins Treffen geführten Gründe (wobei sich das Beschwerdevorbringen im übrigen nach Inhalt und Zielsetzung bloß in einer subjektiven Kritik der freien Beweiswürdigung der Zivildienstoberkommission und einzelner Begründungselemente des angefochtenen Bescheides erschöpft) sowie Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung hat somit nicht stattgefunden.
2. Da auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, ist die Beschwerde abzuweisen.