Constitutional court dismisses constitutional review procedure when complainant withdraws appeal before judgment.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court terminated the constitutional review procedure initiated ex officio regarding a Land law. The complainant withdrew their appeal in the underlying administrative case before the court rendered its decision on the constitutionality of the provision. Consequently, the court held that the prerequisite of a pending legal dispute no longer existed, mandating the termination of the review process under the principle of pre-judicial binding.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Abs. 1 B-VG; Art. 140 Abs. 2 B-VG: If the pre-judicial binding requirement for a constitutional review procedure initiated ex officio ceases to exist before the court's decision, the procedure must be terminated, absent specific exceptions for cases where the court initiates the review based on a pending case.
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KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird, soweit es aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens M H eingeleitet wurde, eingestellt.
Begründung:
1.1. Aus Anlaß des zu Z B319/83 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde des M und der A H gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung vom 22. April 1983, LGv-717/4-82, leitete der VfGH mit Beschl. vom 1. März 1985, B319/83-16, von Amts wegen ein Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der lita, c, d, e und f des §13 Abs4 Z1 des Grundverkehrsgesetzes 1983 (GVG 1983, Anlage zur Kundmachung der Tir. Landesregierung vom 18. Oktober 1983 über die Wiederverlautbarung des Grundverkehrsgesetzes 1970) ein.
1.2. Da M H mit Schriftsatz vom 18. April 1985 die Beschwerde zurückzog, wurde das Beschwerdeverfahren B319/83 über seine Beschwerde mit Beschluß des VfGH vom 30. September 1985 eingestellt.
2.1. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit (ua.) eines Landesgesetzes, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des VfGH, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich einzustellen. Eine Ausnahme von dieser Regel der Präjudizialitätsbindung besteht - seit der B-VG-Nov. BGBl. 302/1975 - nur dann, wenn der VfGH das Normenkontrollverfahren aus Anlaß einer bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen einleitet und es noch vor der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlaßverfahren kommt (s. VfGH 28. September 1978 G66/78).
Ein als Klaglosstellung iS des Art140 Abs2 B-VG einzustufender Fall liegt hier nicht vor. Der Bf. im Anlaßbeschwerdeverfahren zog seine Beschwerde zurück, ohne daß eine behördliche Einflußnahme welcher Art immer festzustellen wäre.
2.2. Das Gesetzesprüfungsverfahren war daher, soweit es aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens M H eingeleitet wurde, in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen (VfGH 15. Juni 1985 G153/84).