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B545/78 ECLI:AT:VFGH:1985:B545.1978 KI-generiert

VfGH declares VAT law unconstitutional and annuls tax assessments based on the invalid provision.

Geschäftsnummer B545/78
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled tax assessments issued by the Finance Directorate for applying an unconstitutional VAT law provision. The applicant argued that the tax rate reduction for wine production should apply only after the official valuation notice was served, contrary to the authority's interpretation. The Court agreed with the applicant, ruling that the specific wording of the contested article violated constitutional principles and declared it void.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs 2 UStG 1972; The Constitutional Court may declare a statutory provision unconstitutional and annul administrative decisions based on it if the provision violates constitutional rights.

Schlagwörter

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VAT law unconstitutionality tax assessment annulment Constitutional Court review wine production tax valuation notice timing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 140 Abs 1 B-VG
§ 10 Abs 2 UStG 1972
§10 Abs2 Z4 UStG
Sie nahm darin in bezug auf §10 Abs2 Z4 UStG 1972 (hier und im folgenden ist stets die Stammfassung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.
§10 Abs2 UStG
§10 Abs2 UStG 1972 bestimmt Fälle, in denen sich die Umsatzsteuer vom Normalsteuersatz auf 8 vH der Bemessungsgrundlage ermäßigt, darunter für
Art140 Abs1 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 10620/1985
VfSlg 10303/1984

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Volltext

Die Bf. ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. Die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. erließ im Instanzenzug an die Bf., welche Eigentümerin eines Weingärten umfassenden Gutsbetriebes ist, Umsatzsteuerbescheide für 1975 und 1976. Sie nahm darin in bezug auf §10 Abs2 Z4 UStG 1972 (hier und im folgenden ist stets die Stammfassung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. 223, gemeint) den Standpunkt ein, daß für die Besteuerung der Umsätze mit dem höheren Steuersatz der Stichtag des (innerhalb des Veranlagungszeitraums oder nach dessen Ablauf zugestellten) Einheitswertbescheides maßgebend ist, gemäß dem ein bisher unter

S 250000 liegender Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche diesen Wert übersteigt. Die Ansicht der Bf. (welcher ein solcher Einheitswertbescheid auf den 1. 1. 1975 am 14. September 1976 zugestellt worden war), daß die in der bezogenen Gesetzesstelle umschriebene Wirkung erst mit der Zustellung des Einheitswertbescheides herbeigeführt werde, hielt die Abgabenbehörde demnach für verfehlt.

II. §10 Abs2 UStG 1972 bestimmt Fälle, in denen sich die Umsatzsteuer vom Normalsteuersatz auf 8 vH der Bemessungsgrundlage ermäßigt, darunter für

"4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Nummer 22.05 B des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Einheitswert der weinbaumäßig genutzten Fläche 250.000 S nicht übersteigt und der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert ..."

Aus Anlaß der beiden Beschwerden, welche gegen die Abgabenbescheide erhoben wurden, leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in der wiedergegebenen Vorschrift enthaltenen Worte "die Lieferungen und" ein und hob in der Folge diese Gesetzesstelle mit dem am 10. Oktober 1985 gefällten Erk. VfSlg. 10620/1985 auf. Der Gerichtshof ging hiebei von jener Auslegung der geprüften Vorschrift aus, welche der Ansicht der Bf. entspricht, und lehnte die entgegenstehende Auffassung der Finanzlandesdirektion ab.

III. Die Beschwerden sind im Ergebnis berechtigt.

Die bel. Beh. traf ihre Entscheidungen unter Zugrundelegung der als verfassungswidrig befundenen Gesetzesstelle. Nach der Lage der Beschwerdefälle ist es im Hinblick auf den Inhalt des Gesetzesprüfungserkenntnisses nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Anwendung der nunmehr aufgehobenen Gesetzesstelle für die Bf. als nachteilig erweist (s. hiezu VfSlg. 10303/1984).

Es war sohin auszusprechen, daß die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben werden.