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WI-8/85 ECLI:AT:VFGH:1985:WI8.1985 KI-generiert

Constitutional court dismisses election challenge due to failure to exhaust administrative appeal remedies first.

Geschäftsnummer WI-8/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected Mag. Franz Glasl's petition to annul the municipal council election in Ernstbrunn. The applicant argued that the official publication of party lists violated the 1974 Municipal Election Ordinance, but the court found the petition inadmissible. The decision was based on the mandatory requirement to exhaust the administrative appeal process with the regional election authority before seeking constitutional review.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 1 B-VG; § 68 Abs. 1 VerfGG 1953; § 57 Nö. Gemeindewahlordnung 1974: A constitutional challenge to a municipal election is inadmissible if the applicant has not first exhausted the specific administrative appeal remedies provided by the relevant election ordinance.

Schlagwörter

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municipal election exhaustion of remedies administrative appeal election annulment Constitutional Court procedural admissibility election ordinance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG
Art. 141 Abs. 1 Satz 2 B-VG
§ 68 Abs. 1 VerfGG 1953
§ 57 Nö. Gemeindewahlordnung 1974
Art141 B-VG
Juli 1985 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe beantragte Mag.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8973/1980
über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980).

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Volltext

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung:

1.1.1. Am 14. April 1985 fand die Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn statt, der die von den wahlwerbenden Parteien: Österreichische Volkspartei (ÖVP), Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ), Grün-Alternative-Bürgerliste und Mag. Franz Glasl eingebrachten Wahlvorschläge zugrunde lagen.

1.1.2. Von den 2015 bei dieser Gemeinderatswahl abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf:

ÖVP 1309 (14 Gemeinderatssitze)

SPÖ 665 ( 7 Gemeinderatssitze)

Grün-Alternative-Bürgerliste 39 ( 0 Gemeinderatssitze)

Mag. Franz Glasl 2 ( 0 Gemeinderatssitze)

1.2. Mit der vorliegenden, am 9. Juli 1985 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe beantragte Mag. Franz Glasl die Nichtigerklärung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

Begründend wird dazu ausgeführt, daß die am 25. März 1958 von der Gemeindewahlbehörde vorgenommene Kundmachung der Parteilisten gegen die Bestimmung des §34 der Nö. Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 0350-3, verstoßen habe.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973/1980). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.2.1. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ernstbrunn beim VfGH ausschließender Instanzenzug ist jedoch gemäß der Bestimmung des §57 GWO vorgesehen, wonach das Wahlergebnis ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, binnen einer vierzehntägigen Frist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren mit Beschwerde angefochten werden kann.

Über die bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringende Beschwerde entscheidet in erster und letzter Instanz die Landes-Hauptwahlbehörde.

2.2.2. Eine solche Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde erging hier nicht.

2.3. Die Wahlanfechtung war daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorbringen des Anfechtungswerbers in der Sache selbst mußte demgemäß - unerörtert - auf sich beruhen.