Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B367/85 ECLI:AT:VFGH:1985:B367.1985 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed as unconstitutional house search was an act of the court, not the administration.

Geschäftsnummer B367/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint filed by P GesmbH regarding a house search conducted by the Gendarmerie. The court found that the search was executed pursuant to a judicial order issued by a investigating judge, making it an act of the judiciary rather than the administration. Consequently, the complaint was inadmissible because judicial acts fall outside the scope of administrative review before the Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 9 StGG: A constitutional complaint against a house search is inadmissible if the search was carried out pursuant to a judicial order, as such acts are attributable to the judiciary and not subject to administrative review.

Schlagwörter

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constitutional complaint house search judicial order inadmissible administrative review judicial act VfGH

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 9 StGG
Art144 Abs1 B-VG
Die P GesmbH beantragte mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 3.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 6815/1972
zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978) und Gerichtsakte der Anfechtung vor dem VfGH nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden.
VfSlg. 7203/1973
VfSlg. 8248/1978

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1.1. Die P GesmbH beantragte mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 3. Mai 1985 dadurch, daß Organe des Gendarmeriepostenkommandos Freistadt (Bezirk Freistadt, Land OÖ) das Geschäftslokal "H" in Freistadt, ... durchsuchten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht (Art9 StGG) verletzt worden.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die bekämpfte Hausdurchsuchung fand in Vollziehung eines Befehls statt, den der (Journal)Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz Dr. J am 3. Mai 1985 dem mit Erhebungen gegen R P befaßten Gendarmeriepostenkommando Freistadt - im Anschluß an einen Haftbefehl - telefonisch erteilt hatte. Zwar kann sich der Richter - wie eine Anfrage ergab - an die in Rede stehende Amtshandlung (im einzelnen) nicht mehr erinnern, doch steht nach der Aktenlage außer Zweifel, daß der Hausdurchsuchung tatsächlich eine richterliche Verfügung zugrundelag: So hieß es nämlich bereits in der vom Gendarmeriepostenkommando Freistadt am 3. Mai 1985 dem damaligen Verdächtigen R P selbst ausgestellten Bestätigung ausdrücklich, daß die Hausdurchsuchung kraft richterlicher Anordnung (Richter Dr. J) vorgenommen wurde, worauf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist.

2.2. Demgemäß mußte die Beschwerde - da die Hausdurchsuchung dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen ist (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978) und Gerichtsakte der Anfechtung vor dem VfGH nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden.