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B530/82 ECLI:AT:VFGH:1985:B530.1982 KI-generiert

Constitutional court invalidates fee statute clause for unequal treatment and orders administrative decision annulment.

Geschäftsnummer B530/82
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court annulled an administrative decision that imposed doubled fees on a company for unreported aircraft parts contracts. The company argued the fee statute violated equality rights by targeting it while other creditors were treated differently in bankruptcy proceedings. The court found the specific clause of the fee law unconstitutional for creating unequal treatment and ordered the administrative act based on that law to be revoked.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 B-VG; Art. 6 Abs. 2 MRK: The Constitutional Court must examine the constitutionality of laws ex officio when a complaint alleges a violation of equality rights, and a specific statutory clause creating unequal treatment between taxpayers is void if it lacks a reasonable justification.

Schlagwörter

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Constitutional Court review Equality before law Fee statute invalidity Administrative decision annulment Unconstitutional application of law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 B-VG
Art. 6 Abs. 2 MRK
Art. 1 Abs. 2 ZPzMRK
§ 33 TP5 GebührenG
§ 9 Abs. 2 GebührenG
Art140 Abs1 B-VG
Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 GebührenG, Anlage zu BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erk. vom 29. Juni 1985, G42/85 ua.
Mit Erk. vom 29. Juni 1985, G42/85 ua., hat er den zweiten Satz in §9 Abs2 GebührenG, mit Erk.
Erk. VfSlg. 10617/1985
Juni 1985, G42/85 ua., hat er den zweiten Satz in §9 Abs2 GebührenG, mit Erk. VfSlg. 10617/1985, den ersten Satz in §9 Abs2 GebührenG in der genannten Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

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Volltext

Die bf. Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. Die bf. Gesellschaft vermietete mit Vertrag vom 4. Jänner 1980 Flugzeugzubehör und -ersatzteile um einen monatlichen Mietzins von 442145 S mit der Maßgabe, daß nach Ablauf des Mietverhältnisses mit Ende des Jahres 1982 die Gegenstände in das Eigentum des Mieters übergehen sollten. Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt nicht zur Gebührenbemessung angezeigt, sondern kam ihm erst anläßlich einer Betriebsprüfung am 12. Juni 1981 zur Kenntnis.

Hierauf wurde der bf. Gesellschaft gemäß §33 TP5 GebührenG (Bestandsverträge) eine Gebühr in der Höhe von 187823 S vorgeschrieben und nach §9 Abs2 dieses Gesetzes (idF der Nov. BGBl. 668/1976) eine Erhöhung im gleichen Ausmaß erhoben.

Die Berufung gegen diese Vorschreibung blieb erfolglos.

Die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums und Vermutung der Unschuld bis zur gesetzmäßigen Verurteilung (Art6 Abs2 MRK). Die Behörde habe willkürlich nur die bf. Gesellschaft herangezogen, obwohl im Konkurs des Vertragspartners die 2. Klasse der Forderungen befriedigt worden wäre, und §9 GebührenG sei verfassungswidrig, weil Gebührenschuldner schlechter behandelt würden als andere Abgabenschuldner und insbesondere der schwere - strafartige - Nachteil der Erhöhung auch ohne Verschulden im ganzen Ausmaß der verkürzten Gebühr eintrete. Die Verdoppelung der Abgabe trage zudem konfiskatorischen Charakter iS des Art1 Abs2 des

(1.) ZPzMRK und verstoße - den Nachweis der Unschuld abschneidend - gegen Art6 Abs2 MRK.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 GebührenG, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Nov. BGBl. 668/1976, von Amts wegen geprüft.

Mit Erk. vom 29. Juni 1985, G42/85 ua., hat er den zweiten Satz in §9 Abs2 GebührenG, mit Erk. VfSlg. 10617/1985, den ersten Satz in §9 Abs2 GebührenG in der genannten Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet:

Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung des verfassungswidrigen Gesetzes für die bf. Gesellschaft nachteilig war. Sie ist daher in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid ist aufzuheben.