Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B528/85 ECLI:AT:VFGH:1985:B528.1985 KI-generiert

Constitutional court invalidates administrative decision applying unconstitutional equal treatment clause in bankruptcy compensation law.

Geschäftsnummer B528/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court upheld the applicant's complaint against an administrative decision denying bankruptcy compensation. The court found that the contested provision of the Insolvency Compensation Act violated the constitutional principle of equal treatment. Consequently, the administrative decision was revoked because the unconstitutional law could no longer be applied to the specific case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 140 Abs. 7 B-VG; Art. 8 Abs. 1 B-VG: A law declared unconstitutional by the Constitutional Court loses its validity for the specific case, and administrative decisions based on such a law must be revoked.

Schlagwörter

KI-generiert
Constitutional Court Equal Treatment Bankruptcy Compensation Unconstitutional Law Administrative Decision Revocation Insolvency Act

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 140 Abs. 7 B-VG
Art. 8 Abs. 1 B-VG
§ 1 Abs. 3 Z. 4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Art140 Abs7 B-VG
Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 10623/1985
580/1980 anhängig (VfSlg. 10623/1985).
VfSlg. 10616/1985
Nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 10616/1985) ist ein Beschwerdefall, der zu Beginn der Verhandlung im Normenprüfungsverfahren anhängig war, einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. Der Bf. war in der Zeit von 1947 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen seines Arbeitgebers im Juni 1982 als Angestellter beschäftigt. Mit Antrag vom 3. Oktober 1982 begehrte er insgesamt 4287292 S Insolvenz-Ausfallgeld für ausständige Provisionen, Sonderzahlungen und Abfertigung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes wurde die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für einen Teil der Abfertigung in Höhe von 1119376 S mit der Begründung, es handle sich dabei um nach §1 Abs3 Z4 IESG ausgeschlossene Ansprüche, abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz durch Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §1 Abs3 Z4 IESG.

II. Die Beschwerde wurde am 25. Juli 1985 eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt waren beim VfGH schon Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §1 Abs3 Z4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. 324/1977, idF der Nov. BGBl. 580/1980 anhängig (VfSlg. 10623/1985).

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1985 wurde mit Erk. VfSlg. 10623/1985 vom selben Tag die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein als verfassungswidrig aufgehobenes Gesetz auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 10616/1985) ist ein Beschwerdefall, der zu Beginn der Verhandlung im Normenprüfungsverfahren anhängig war, einem Anlaßfall gleichzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein gleichheitswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde. Der Bescheid ist daher aufzuheben.