Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B933/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B933.1985 KI-generiert

Constitutional complaint against refusal to refund election costs: lack of personal standing for party representative

Geschäftsnummer B933/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible. The dispute concerned a decision by the Styrian State Government refusing the refund of election cost contributions to a political party, based on provisions of the Styrian State Council Election Ordinance of 1960. The complainant, acting solely as the authorized representative for delivery for the political party rather than in his own name, challenged this refusal. The Court held that the complaint was inadmissible because the contested administrative act did not affect the complainant's individual legal sphere but only the position of the political party itself, meaning the complainant lacked the requisite standing (Legitimation) to file the complaint. Consequently, the Court found it unnecessary to determine whether the impugned measure constituted an "administrative act" (Bescheid) under Article 144 of the Federal Constitutional Law.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; A complaint by a party representative is inadmissible if the administrative act concerns only the party's legal position and does not affect the representative's own rights.

Schlagwörter

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standing to sue party representative election cost refund administrative act legal standing constitutional complaint procedural prerequisites

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
Art144 B-VG
Der VfGH braucht die Frage nicht zu beantworten, ob die angefochtene Erledigung als Bescheid iS des Art144 B-VG zu beurteilen ist.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8892/1980
etwa VfSlg. 8892/1980 oder 10348/1985).
VfSlg. 10348/1985

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

I. Mit dem (nicht als Bescheid bezeichneten) Schreiben vom 26. März 1985, das mit der Gegenstandsbezeichnung "Landtagswahl 1981; Wählergruppe 'Erzherzog Johann', Wahlkostenbeitragrefundierung" an die Wahlpartei "'Biene Maja' - Aktion Überleben" zuhanden des Bf. als Zustellungsbevollmächtigten gerichtet ist, lehnte die Stmk. Landesregierung unter Berufung auf Bestimmungen der Stmk. Landtagswahlordnung 1960 die Rückerstattung eines Wahlkostenbeitrages ab. Gegen diese Erledigung, welche der Einschreiter als Bescheid wertet, richtet sich die von ihm im eigenen Namen erhobene Beschwerde, in welcher er insbesondere geltend macht, daß er einen Rechtsanspruch auf Rückerstattung von Wahlkostenbeiträgen habe.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Der VfGH braucht die Frage nicht zu beantworten, ob die angefochtene Erledigung als Bescheid iS des Art144 B-VG zu beurteilen ist. Selbst wenn man nämlich von dieser Annahme ausginge, beinhaltete der bekämpfte Verwaltungsakt jedenfalls keine in der Rechtssphäre des Bf. als des bloßen Vertreters einer Wahlpartei wirkende Entscheidung über das Rückerstattungsbegehren; er berührte vielmehr ausschließlich die Rechtsposition der Wahlpartei selbst (vgl. etwa VfSlg. 8892/1980 oder 10348/1985). Da dem Einschreiter sohin die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war eine Prüfung entbehrlich, ob weitere Prozeßvoraussetzungen fehlen.