Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B531/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B531.1985 KI-generiert

Conscientious objection claim dismissed due to failure to prove severe conscience trouble and lack of concrete evidence.

Geschäftsnummer B531/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's complaint against the Civil Service Commission's refusal to grant exemption from military service. The applicant argued that his humanitarian views and work at the Archives of the Austrian Resistance constituted a fundamental worldview requiring exemption, but the court found his arguments too abstract and lacking emotional engagement. The court upheld the commission's free evaluation of evidence, noting the applicant failed to provide concrete details on how he would avoid personal conscience trouble during service.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 2 ZDG: The authority's free evaluation of evidence prevails when the applicant fails to concretely demonstrate severe conscience trouble or a firmly established worldview preventing service without personal conflict.

Schlagwörter

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conscientious objection military service exemption free evaluation of evidence severe conscience trouble civil service commission constitutional complaint burden of proof

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs 1 ZDG
§ 6 Abs 2 ZDG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9732/1983
VfSlg. 9732/1983), was hier keinesfalls zutrifft, ist dieses Bestreben des Bf.
OGH 23. 3. 1982, 9 Os 38/82
hiezu die Judikatur des OGH, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die aufgrund unmittelbaren persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen; zB aus jüngerer Zeit: OGH 23. 3. 1982, 9 Os 38/82; 27.
OGH 27. 7. 1982, 10 Os 86/82
VfSlg. 9573/1982
VfSlg. 9665/1983
Aus den oben unter Pkt. 3 angeführten Gründen kann auch keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte (zur ständigen Rechtsprechung des VfGH hiezu vgl. zB VfSlg. 9665/1983).

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) vom 15. April 1985 wurde der Antrag des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 178/1974 (ZDG), abgewiesen.

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"Weder aus den mündlichen noch aus den schriftlichen Vorbringen des Berufungswerbers geht hervor, daß bzw. weshalb er bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde. Bloß allgemein angestellte Überlegungen, wie etwa es müßte eine Friedenserziehung praktiziert werden, oder Österreich könnte als internationales Zentrum der Begegnung ein waffenfreier Staat sein, erscheinen nicht ausreichend, den fraglichen Gewissensinhalt zu tragen. Ebensowenig kann die ins Treffen geführte gewaltfreie Erziehung als Argument für das Vorliegen schwerwiegender Gewissensgründe herangezogen werden, zumal sich dadurch der Berufungswerber im wesentlichen noch nicht von vielen anderen Staatsbürgern unterscheidet, die unter der gleichen Voraussetzung den Wehrdienst leisten.

Auch die Parteienaussage des Berufungswerbers vermochte keineswegs den Eindruck zu vermitteln, daß seine humanitären Überlegungen und seine gewaltfreie Erziehung zu einer grundlegenden Weltanschauung mit einem dementsprechend starken emotionellen Engagement geführt haben; daran vermag auch die vom Berufungswerber derzeit ausgeübte berufliche Tätigkeit im Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes nichts zu ändern. Wiewohl der Berufungswerber für eine zivile, wirtschaftliche und geistige Landesverteidigung eintritt, blieb er entsprechende diesbezügliche persönliche Denkmodelle schuldig.

Dem Bildungsstand des Berufungswerbers entsprechend, der über ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Deutsch und Geschichte) verfügt, hätte zumindest erwartet werden können, daß er in Anbetracht der von ihm vorbehaltlos vorgegebenen Ablehnung einer militärischen Landesverteidigung näheren Aufschluß über diesen seinen Standpunkt gibt und etwa näher erläutert, wie er sich insbesondere eine friedliche Lösung einer staatlichen Konfliktsituation vorstellt.

Aus seinen Äußerungen war jedenfalls nicht zu erkennen, daß er sich mit diesen Aspekten entsprechend eingehend befaßt hätte und dadurch zu einer gefestigten Überzeugung gekommen wäre, die ihn daran hindern würde, den Wehrdienst ohne persönliche Gewissensnot zu absolvieren.

Als weiteres Indiz dafür, daß er sich mit der gegenständlichen Problematik nur oberflächlich auseinandergesetzt haben dürfte, sind die mitunter sogar realitätsfremd anmutenden und mit dem Weltbild gerade eines Historikers nur schwer zu vereinbarenden idealistischen Vorstellungen zur Verteidigungssituation Österreichs - etwa daß Österreich als internationales Zentrum der Begegnung ein waffenfreier Staat sein könnte, in den andere nicht einmarschieren - anzusehen.

Bei dieser Sachlage kann die Berufungsbehörde zur Erkenntnis kommen, daß dem sozial und friedliebend eingestellten Berufungswerber, der sich zum gegebenen Themenkreis auch Utopien hingibt, die Glaubhaftmachung schwerwiegender Gewissensgründe, also eine individuelle Gewissensnot bei Leistung des Wehrdienstes im österreichischen Bundesheer, nicht gelungen ist."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher sich der Bf. in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Befreiung von der Wehrpflicht sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beweiswürdigung der bel. Beh. weise verfassungsrechtlich relevante Fehler auf und sei willkürlich. Die Beweiswürdigung stehe - in näher bezeichneten Punkten - in krassem Widerspruch zu den Ausführungen des Bf. im Verwaltungsverfahren, entbehre einer Begründung, nehme im Gegensatz zu dem ermittelten Sachverhalt stehende Wertungen vor und lege bei Historikern (wie dem Bf.) einen besonderen Prüfungsmaßstab für ihre Gewissensgründe an.

2. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes, BGBl. 150/1978, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit Erk. VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch VfSlg. 9390/1982).

Eine Verletzung des Grundrechtes nach §2 Abs1 ZDG liegt nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980).

3. Die ZDOK gelangte - nach der unmißverständlichen Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt - zum Ergebnis, dem Bf. sei die im §2 Abs1 ZDG vorausgesetzte Glaubhaftmachung, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus Gewissensgründen ablehne, nicht gelungen.

Der Bf. behauptet zwar, daß der angefochtene Bescheid an materiellen Rechtsfehlern leide. Er hält jedoch den klaren und deutlichen (Tatsachen)Feststellungen der bel. Beh. zur (mißlungenen) Glaubhaftmachung von Gewissensgründen zunächst im Kern nur bestimmte Aspekte seiner von der ZDOK - in Wertung und Würdigung der in mündlicher Verhandlung vor der ZDOK vorgeführten Bescheinigungsmittel - nicht für hinreichend überzeugend und genug bescheinigungskräftig erachteten Einlassungen im Administrativverfahren entgegen, die er - dessenungeachtet und darum verfehltermaßen - der materiell-rechtlichen Beurteilung der Sache zugrunde gelegt wissen will:

In Wahrheit sollen aber damit, ebenso wie mit den sonstigen, sich inhaltlich in einer subjektiven Kritik der behördlichen Beweiswürdigung erschöpfenden Beschwerdedarlegungen, bloß die Schlußfolgerungen der ZDOK in tatsächlicher Beziehung als unrichtig und verfehlt hingestellt werden. Abgesehen davon, daß ein verfassungsgesetzlich relevanter Verstoß verfahrensrechtlicher Art im gegebenen Zusammenhang nur in einer der Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechenden Beweiswürdigung der ZDOK liegen könnte (s. VfSlg. 9732/1983), was hier keinesfalls zutrifft, ist dieses Bestreben des Bf. jedoch schon deshalb zum Scheitern verurteilt, weil es angesichts des das Kommissionsverfahren beherrschenden Prinzips der freien Beweiswürdigung (hier iS freier Würdigung der Bescheinigungsmittel verstanden) - das allein Gewähr für die Berücksichtigung der Einmaligkeit der Umstände jedes einzelnen Falls bietet - der in der Beschwerdeschrift ersichtlich verfochtenen Auffassung zuwider keineswegs angeht, die für die Kommissionsentscheidung in der Glaubhaftmachungsfrage maßgebenden komplexen Überlegungen, soweit sie in die schriftlichen Entscheidungsgründe Eingang zu finden vermochten, ungeachtet all ihrer Verzahnungen und Verästelungen schrittweise in ihre Bestandteile zu zerlegen und diese - so aus dem Kontext der Kommissionsüberlegungen gelösten - Begründungsdetails in isolierter Wertung für nicht tragfähig zu erklären.

Zudem kann die Gesamtheit aller Umstände, die dem zur Entscheidung berufenen Organ die Überzeugung vom Wert und von der Aussagekraft des Bescheinigungsmaterials vermitteln, überhaupt nicht restlos analysiert werden, zumal sich vor allem das Ergebnis des persönlichen Eindrucks, den Aussagende im Zuge ihrer Befragung hinterlassen, nicht immer in voller Breite in Worte kleiden läßt.

Festzuhalten bleibt noch, daß die Aktenlage dem Beschwerdevorbringen zuwider keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bietet, die ZDOK sei bei Würdigung der vorgeführten und aufgenommenen Beweise (Bescheinigungsmittel) nicht mit der hier gebotenen Sorgfalt vorgegangen.

Der VfGH kann der ZDOK nach Lagerung des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Judikatur des OGH, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die aufgrund unmittelbaren persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen; zB aus jüngerer Zeit: OGH 23. 3. 1982, 9 Os 38/82; 27. 7. 1982, 10 Os 86/82; s. dazu VfSlg. 9573/1982).

Der behauptete Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht liegt somit nicht vor.

4. Aus den oben unter Pkt. 3 angeführten Gründen kann auch keine Rede davon sein, daß die bel. Beh. bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte (zur ständigen Rechtsprechung des VfGH hiezu vgl. zB VfSlg. 9665/1983).

5. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, ist die Beschwerde abzuweisen.