Standing requirement for constitutional complaint where prior administrative appeal fully satisfied the complainant's petition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiert**Outcome:** The Constitutional Court of Austria dismissed the constitutional complaint and denied the auxiliary request for referral to the Administrative Court, holding that the complainant lacked standing; consequently, the prior appellate decision of the City Senate, which had annulled the initial act, remains in force. **Dispute and Facts:** The case arose from a revocation of a permanent sales spot in a municipal meat market hall, which the complainant appealed on the grounds that the first-instance authority (City Magistracy) lacked jurisdiction. The City Senate upheld the appeal and annulled the revocation "without replacement" (ersatzlos), reasoning that market stall assignments constitute private economic administration rather than sovereign authority. The complainant challenged this appellate decision before the Constitutional Court, alleging violations of the right to a constitutional judge and the application of an unlawful local ordinance. **Legal Basis:** The decisive legal basis for the dismissal was Article 144 of the Federal Constitutional Law, specifically the requirement of standing (Beschwerdelegitimation), which is only satisfied if the challenged administrative act alters or establishes the complainant's subjective legal sphere. Because the appellate authority fully granted the complainant's original petition and removed the specific order they contested, the complainant suffered no impairment of subjective rights, rendering the constitutional complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; A constitutional complaint is inadmissible if a prior appeal remedy has already been exhausted and the contested administrative act was subsequently annulled, thereby eliminating any potential violation of subjective rights.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the constitutional complaint, which the court found inadmissible due to lack of standing.
Applied to determine that the complainant lacked the necessary legal standing (Beschwerdelegitimation) to challenge the decision.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.
Begründung:
1. a) Der Stadtmagistrat Innsbruck erließ an den Bf. am 24. Juni 1985 den folgenden Bescheid:
"Die Zuweisung eines ständigen Verkaufsplatzes in der Fleischgroßmarkthalle/Innsbruck an den Inhaber der Firma G H, Vieh- und Fleischhändler, 6391 Fieberbrunn, wird gemäß §4 der Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Für die Räumung des Verkaufsplatzes wird eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides festgesetzt."
Dagegen erhob der Bf. Berufung, in der vor allem die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde behauptet und primär beantragt wurde, den Widerruf der Zuweisung eines ständigen Verkaufsplatzes in der Fleischgroßmarkthalle und die festgesetzte Räumungsfrist ersatzlos aufzuheben.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck gab dieser Berufung gemäß §66 Abs4 AVG Folge und behob den angefochtenen Bescheid "infolge von Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ersatzlos".
Der Stadtsenat vertrat die Meinung, daß die Zuweisung eines Marktstandes und deren Widerruf keinen hoheitlichen Akt darstelle, sondern von der Landeshauptstadt Innsbruck im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorzunehmen sei.
b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines "verfassungswidrigen Gesetzes" (richtig wohl: einer gesetzwidrigen V, nämlich der Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Wie der VfGH wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg. 9686/1983, 9863/1983, 10015/1984 und 10087/1984).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Berufungsbegehren des Rechtsmittelwerbers (s. oben 1/a) voll Rechnung getragen und jener behördliche Ausspruch beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. zB VfSlg. 10015/1984).
Es ist somit bei dieser Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich, sodaß die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen war.
3. Der vom Bf. hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung des VfGH in Betracht kommt (vgl. zB VfGH 25. 11. 1983 B442/83).