Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B824/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B824.1985 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for non-exhaustion of administrative remedies under Austrian law.

Geschäftsnummer B824/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the constitutional complaint filed by a company against a municipal council's decision to deny a building permit. The company argued that a prior representation to the state government was insufficient to exhaust administrative remedies, but the court held that the statutory framework for local municipalities already established a complete instance chain. Consequently, the complaint was inadmissible due to the failure to utilize the available administrative appeal process before seeking constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 61 Nö. Gemeindeordnung; Art. 144 B-VG: A constitutional complaint is inadmissible if the applicant has not exhausted the administrative instance chain established by specific municipal regulations, which constitute a complete remedy under the Constitution.

Schlagwörter

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constitutional complaint non-exhaustion of remedies municipal building permit instance chain administrative appeal Austrian Constitutional Court procedural admissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 61 Nö. Gemeindeordnung
Art. 144 B-VG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VerfGG
§66 Abs4 AVG
März 1983 über das örtliche Raumordnungsprogramm, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 keine Folge gegeben.
Art144 B-VG
Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG eingebrachte Beschwerde, in der die bf.
Art144 Abs3 B-VG
Art144 Abs1 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 5431/1966
VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/1971, 8773/1980).
VfSlg. 6033/1969
VfSlg. 6420/1971
VfSlg. 8773/1980
VfSlg. 6073/1969

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung:

I. 1. Mit dem - im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen - Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Melk vom 31. Dezember 1984 wurde der Antrag der bf. Gesellschaft auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß §100 Abs4 Nö. Bauordnung 1976, LGBl. 8200 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk vom 25. September 1985, gestützt auf die Bestimmungen der §§100 Abs4, 116 der Nö. Bauordnung 1976, des §16 des Nö. Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 in der geltenden Fassung, sowie auf die V des Gemeinderates der Stadt Melk vom 23. März 1983 über das örtliche Raumordnungsprogramm, gemäß §66 Abs4 AVG 1950 keine Folge gegeben.

2. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG eingebrachte Beschwerde, in der die bf. Gesellschaft ausführt:

"Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Vorstellung zu erheben. Über diese Vorstellung ist noch nicht entschieden worden. Da die Vorstellung kein ordentliches Rechtsmittel ist, muß die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen sechswöchigen Frist eingebracht werden, ohne daß auf diesen Rechtsbehelf Bedacht genommen werden kann."

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gemäß §61 der Nö. Gemeindeordnung, LGBl. 1000-4, kann gegen den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung Vorstellung bei der Landesregierung erheben, wer in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Durch diese Regelung der Nö. Gemeindeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH - entgegen der Meinung der bf. Gesellschaft - ein Instanzenzug iS des Art144 B-VG eingerichtet worden (vgl. VfSlg. 5431/1966, 6033/1969, 6420/1971, 8773/1980).

Die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Beschwerde ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, da eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG nur für den Fall vorgesehen ist, daß der VfGH in der Sache selbst in dem Sinn entscheidet, daß durch den angefochtenen Bescheid ein Recht iS des Art144 Abs1 B-VG nicht verletzt wurde, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde aus einem formalen Grund (vgl. VfSlg. 6073/1969).