Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B779/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B779.1985 KI-generiert

Conscientious objector's appeal dismissed; court upheld military service refusal decision based on free evaluation of evidence.

Geschäftsnummer B779/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's complaint against the Civil Service Commission's refusal to exempt him from military service. The applicant, a painter, argued that the authority failed to investigate his non-verbal artistic expression of conscientious objection and violated procedural duties. The court held that the applicant had clearly presented his views during the administrative hearing and that the authority was entitled to freely evaluate the evidence without further inquiry.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 2 ZDG: The authority may freely evaluate evidence and is not required to conduct additional investigations if the applicant has clearly presented their conscientious objection during the administrative proceedings.

Schlagwörter

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conscientious objection military service exemption free evaluation of evidence procedural duty non-verbal expression

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs 1 ZDG
§ 6 Abs 2 ZDG
Art144 Abs1 B-VG
Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des nach §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10529/1985
Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (zB VfSlg. 10529/1985), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
VfGH 27. 9. 1985 B360/84
hiezu zB VfGH 27. 9. 1985 B360/84 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) wies den vom Bf. - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 (ZDG) - gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht mit Bescheid vom 13. Juni 1985 gemäß §2 Abs1 iVm. §6 Abs2 ZDG ab.

Dieser Berufungsbescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"... Da die Berufungsbehörde aufgrund des wiederholten Ermittlungsverfahrens zu eigenen Feststellungen gelangt ist, erübrigt es sich, im einzelnen auf die Begründung des abweisenden Bescheides" (nämlich des erstinstanzlichen Bescheides der Zivildienstkommission) "einzugehen.

Der Antragsteller und nunmehrige Berufungswerber" (das ist der Bf. dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) "hat im wesentlichen folgendes vorgebracht:

1. In der Antragsbegründung:

Er befinde sich im letzten Studienjahr in der Meisterklasse für Malerei bei Prof. H an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien. Im Vordergrund seines künstlerischen Interesses stehe unsere Existenz, in der sich ständig unser Lebensraum durch menschliche Einflüsse verändere. In der nur scheinbar befremdenden Symbiose zwischen geometrischer Symbolik und gegenständlichen Bildinhalten dränge ein zunehmend spürbares, beunruhigendes, aber auch tröstliches Element hervor - die humanitäre Botschaft. Er wolle diese an seine Umwelt weitergeben.

2. In der mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstkommission:

Seine Gewissensgründe wolle er so erklären, daß er auf Grund seiner tiefen weltanschaulichen Überzeugung keinem Menschen weh tun könne. Diese Einstellung bringe er auch in seinen künstlerischen Werken zum Ausdruck, die das Verhältnis des Menschen in der Welt darstellten und keine Anzeichen von Gewalt trügen.

Dies gelte auch für den Fall, daß er als Soldat bei der Verteidigung gegen einen bewaffneten Angriff die Waffe gebrauchen soll. Er könne sich im Falle eines Angriffes auf Österreich vorstellen, zu versuchen, zur Aufrechterhaltung des Lebens der Bevölkerung und der Versorgung beizutragen. Über die Verteidigung des Landes habe er sich noch keine besonderen Gedanken gemacht. Über diese Probleme machten sich sicher sehr gute Leute in Österreich Gedanken. Er sei bei keiner Gruppe oder Vereinigung, die sich mit der Frage der Friedensthematik oder des gewaltlosen Widerstandes beschäftige, weil er mit seiner künstlerischen Tätigkeit ausgelastet sei.

Seine Überlegungen zur Antragstellung wären auch die, daß man beim Bundesheer jedenfalls auch lerne, auf andere zu schießen. Er finde die Aufgabe des Bundesheeres, Katastrophenhilfe zu leisten, sehr gut.

Im Ernstfall würde er versuchen in seinem unmittelbaren Bereich Menschen zu helfen, die in Not geraten seien. Außerdem sei er der Meinung, daß durch seine künstlerische Arbeit anderen Menschen gleichsam eine psychologische Hilfe gegeben werden könnte. Er selbst würde bei einer Besetzung, so lange wie möglich, seine Arbeit fortsetzen und 'diese im geheimen machen', wenn Repressalien drohten. Er würde sich an Sabotageakten oder an der Flugzettelverteilung nicht beteiligen, wohl aber, entsprechend seinen Fähigkeiten, etwa einen Flugzettel entwerfen und auf diese Weise versuchen, den Leuten Mut zu machen.

3. In der Berufungsschrift:

Es entspreche nicht den Tatsachen, daß er seinen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht mit seiner künstlerischen Tätigkeit begründet habe. Er habe lediglich versucht, durch Beifügung einiger Kataloge und eines kurzgefaßten Abrisses über den Inhalt seiner Werke sich und seine Arbeit vorzustellen, sehe dies jedoch keineswegs als Begründung für seinen Antrag an.

Fragen über die Landesverteidigung wären ihm nur in militärischer Hinsicht gestellt worden, sodaß er diese hätte verneinen müssen. Der Schutz und die Verteidigung der Zivilbevölkerung im Falle einer Naturkatastrophe oder eines Krieges beschäftigten ihn jedoch sehr, insbesondere das Problem einer raschen und wirkungsvollen Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen Notwendigkeiten. Eine intensive Ausbildung in dieser Richtung wäre ihm willkommen und er glaube auch, durch eine solche Tätigkeit der Republik Österreich dienlich sein zu können.

Er bedaure sehr, daß er die Mitglieder der Zivildienstkommission nicht von seiner tiefverwurzelten Abneigung gegen jegliche Gewalt, insbesondere seinen Mitmenschen gegenüber, überzeugen habe können. Er sehe sich außerstande, jemals eine Waffe gegen einen Menschen zu erheben, da dies auf Grund seiner christlichen Erziehung, familiärer Prägung und seiner im Laufe der Jahre immer stärker werdenden Achtung vor der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens mit seinem Gewissen und vor allem mit der geistigen Haltung, die sein ganzes Leben bestimme, nicht vereinbaren könne. Er lehne aus diesen schwerwiegenden Gründen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen grundsätzlich ab, da er 'bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnöte geriete, weil der Endzweck der militärischen Ausbildung darauf ausgerichtet sei, im gegebenen Fall die Waffe anzuwenden'.

4. In der mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission:

Er wolle Zivildiener werden, weil er den Dienst mit der Waffe aus schwerwiegenden Gewissensgründen vorbehaltlos ablehne. Zu dieser Ablehnung sei er auf Grund seiner moralischen Weltanschauung durch seine künstlerischen Arbeiten und durch seine Erziehung gekommen. Für ihn sei der Mensch und seine Umwelt ein zentrales Thema seiner künstlerischen Arbeit. Daraus resultiere sein Anliegen, den Menschen durch seine künstlerische Arbeit zum inneren Frieden zu bringen.

Die Aufgabe des österreichischen Bundesheeres, vor allem Österreich zu schützen und die Neutralität zu bewahren, lehne er ab, das heißt, er könne eine bewaffnete Verteidigung der Neutralität nicht akzeptieren. Damit sei aber seine Ablehnung bereits arbeitsmäßig und gewissensmäßig dargelegt. Außerdem wolle er auf seine römisch-katholische Weltanschauung verweisen, sowie darauf, daß seine Großmutter im KZ gewesen sei, weil sie einen Angehörigen der jüdischen Religion versteckt gehalten habe.

Er wolle damit zum Ausdruck bringen, daß er die österreichische Verteidigungskonzeption an sich akzeptiere, er sich selbst persönlich aber nicht daran beteiligen könne. Er könne im Ernstfall 'Erste Hilfe' leisten oder Nahrungsmittel für die Zivilbevölkerung organisieren.

Er könne auch nicht als Sanitäter beim Bundesheer tätig sein, weil er dann an der Grundausbildung teilnehmen müßte. Die Gewissensbelastung im Rahmen der Ausbildung würde darin bestehen, daß er die Benützung der Waffe für den Ernstfall lernen müßte.

Nächstes Jahr wolle er auch dreidimensional künstlerisch arbeiten. Er denke an Mahnmale und Projekte in der Landschaft.

Falls er doch einberufen werden sollte, würde er den Dienst mit der Waffe ablehnen.

Im sozialen oder pazifistischen Bereich sei er nicht besonders organisiert. Wenn es aber einer Nachbarin nicht gut ginge, werde er ihr beim Einkaufen helfen. In diesem Sinne habe er einer schwerkranken Nachbarin gemeinsam mit seiner Familie im Jahre 1972 geholfen.

Die Berufung ist nicht begründet.

Soweit in den Darlegungen des Berufungswerbers - allenfalls ansatzweise - die Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) erblickt werden kann, ist es ihm nicht gelungen, diese Gründe auch glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG). Seine Parteiaussage wirkt zum Teil oberflächlich, zum Teil übertrieben und nicht als Ausdruck einer gefestigten inneren Überzeugung. Die Zivildienstoberkommission konnte jedenfalls nicht den Eindruck gewinnen, daß der Berufungswerber, dem sicherlich die jedem rechtschaffenen Menschen innewohnende natürliche Abneigung gegen den Krieg und die Anwendung von Waffengewalt nicht abzusprechen ist, sich dermaßen mit seinen Darlegungen identifiziert, daß im Fall der Wehrdienstleistung tatsächlich eine schwere Gewissensnot zu befürchten wäre. Der Berufungswerber brachte nur die in Kreisen der Wehrdienstverweigerer üblichen Vorstellungen und Argumente vor, die in ihrer zum Teil klischeehaften, zum Teil von einem gewissen Wortüberschwang geprägten Präsentation eine ernsthafte persönliche Auseinandersetzung der verfahrensgegenständlichen Problematik nicht erkennen ließen. Ein abgeschlossener Gewissensbildungsprozeß konnte jedenfalls nicht als gegeben erachtet werden.

In freier Würdigung der Person des Antragstellers, der Art seines Vorbringens und des Inhalts seiner Argumente, ist es C H somit nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß das von ihm verbal Vorgebrachte tatsächlich seiner echten Gewissenslage entspricht und er sonach im Falle der Anwendung von Waffengewalt wirklich in schwere Gewissensnot geraten könnte.

Das in zahlreichen Formen zum Ausdruck kommende, den Humanbereich betreffende künstlerische Anliegen des Berufungswerbers wurde durchaus positiv bewertet, vermochte jedoch den in freier Beweiswürdigung gewonnenen Eindruck der Kommission nicht entscheidend zu ändern.

Mangels Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst mußte sohin der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben und spruchgemäß entschieden werden."

2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des nach §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die ZDOK als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:

1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. zB VfSlg. 9971/1984).

Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 10054/1984) dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (zB VfSlg. 10529/1985), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.

2. Die ZDOK gelangte zum Ergebnis, dem Bf. sei die im §2 Abs1 ZDG vorausgesetzte Glaubhaftmachung, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus Gewissensgründen ablehne, nicht gelungen.

Der Bf. erblickte einen Verstoß gegen §2 Abs1 ZDG vor allem darin, daß die Behörde ihrer Pflicht, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben, nicht nachgekommen sei; sie habe die ihr obliegende Manuduktionspflicht nicht ausgeübt. Darüber hinaus habe die Behörde nicht beachtet, daß er (der Bf.) bildender Künstler sei und seine primäre Ausdrucksform nicht im Wort, sondern vor allem in anderen nicht verbalen Medien, wie zB Bildern, bestehe.

Verfahrensverstöße gravierender Natur, die allein nach der oben zitierten Judikatur des VfGH unter dem Aspekt des §2 Abs1 ZDG Bedeutung erlangen, werden aber mit dieser Beschwerdebehauptung, nach Lage des Falles, keineswegs aufgezeigt. Der Bf. hatte im Verwaltungsverfahren - insbesondere bei der mündlichen Verhandlung vor der ZDOK - Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen; er trug seine Meinung vor allem bei der mündlichen Verhandlung der ZDOK klar und unmißverständlich vor, sodaß kein Anlaß für die Behörde zu weiteren Fragen bestand. Dem §6 Abs2 ZDG zufolge hat der Antragsteller die vorgebrachten Gewissensgründe glaubhaft zu machen; in erster Linie hatte also er selbst im Verfahren zu diesem Zweck aktiv zu werden.

Der VfGH kann der ZDOK nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (insbesondere auch auf seine Tätigkeit als bildender Künstler) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu zB VfGH 27. 9. 1985 B360/84 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

Abschließend folgt daraus, daß das im §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung nicht verletzt wurde.

3. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.