Conscientious objection to military service dismissed due to failure to substantiate moral grounds.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's complaint regarding the refusal of his conscientious objection to military service. The applicant argued that he could not bear to use weapons against others, yet the Civil Service Commission found his reasons unconvincing and noted his indifference to national defense. The court upheld the administrative decision, stating that the applicant failed to credibly demonstrate the necessary moral grounds for exemption.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 2 ZDG: The court may, based on the applicant's conduct and arguments, freely evaluate whether conscientious objection grounds are credible without being bound to provide detailed reasoning for its assessment.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Bf. beantragte unter Bezugnahme auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974 (ZDG), die Befreiung von der Wehrpflicht.
Zur Begründung seines Antrages brachte der Bf. zunächst allgemein gehaltene Darlegungen gegen Aggressivität und Krieg vor. Er lehne das Bundesheer ab, weil er dabei gezwungen wäre, aggressives Verhalten gegenüber anderen Menschen zu üben und im Notfall auch zu praktizieren. Er sehe auch keine Möglichkeit, sein Vaterland militärisch zu verteidigen.
2. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDK) führte Erhebungen über die Person des Bf. durch. Sie ergaben seine Unbescholtenheit; Nachteiliges kam nicht hervor.
In der aus verfahrensrechtlichen Gründen wiederholten mündlichen Verhandlung vor der ZDK am 22. Feber 1985 hielt der Bf. seine in der mündlichen Verhandlung am 23. November 1984 gemachten Ausführungen aufrecht. Damals hatte er im wesentlichen erklärt, daß das Bundesheer zu seinem Zweck, nämlich der militärischen Verteidigung bei einem Angriff, ohnehin nicht in der Lage sei. Seine Gewissensgründe bestünden darin, daß er einen Waffengebrauch gegen einen anderen Menschen nach seinem Gewissen nicht verantworten könne. Seine Gewissensbildung sei durch seine gewaltlose Erziehung im Elternhaus und weitere eigene Überlegungen erfolgt.
Die ZDK wies den Antrag des Bf. mit Bescheid vom 22. Feber 1985 im wesentlichen mit der Begründung ab, daß es dem Bf. nicht gelungen sei, die zur Befreiung von der Wehrpflicht erforderlichen Gewissensgründe glaubhaft zu machen. Der Bf. stehe in gleichgültiger Distanz zu elementaren Fragen unserer Gesellschaft, wozu auch die Frage der Landesverteidigung zähle.
3. In der mündlichen Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK) erklärte der Bf., daß seiner Meinung nach das menschliche Leben über allem stehe. Daher lasse es sein Gewissen nicht zu, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Diesen Grundsatz könne er nicht weiter ergründen. Es stamme aus seiner Erziehung und sei eben seine persönliche Überzeugung. Im Falle eines Angriffes auf Österreich wäre die Anwendung von Waffengewalt in seinen Augen jedenfalls schlecht. Er würde versuchen, den Angreifer durch Verstellen von Straßenschildern und Ortstafeln irrezuführen, um Zeit für diplomatische Verhandlungen zu gewinnen.
Die ZDOK wies die vom Bf. gegen den Bescheid der ZDK erhobene Berufung mit Bescheid vom 21. Juni 1985 ab und führte dazu in der Begründung im wesentlichen aus, daß der Berufungswerber in der Verhandlung II. Instanz lediglich seiner Meinung Ausdruck gegeben habe, daß das Leben über allem stehe. Diese eher unverbindlich anmutende und erstmalig bei dieser Gelegenheit ins Treffen geführte Formulierung, der es außerdem an weiteren Erläuterungen fehle, könne gewiß nicht als taugliche Behauptung von schwerwiegenden Gewissensgründen angesehen werden, ganz abgesehen davon, daß ein nachhaltiges, eine gefestigte innere Überzeugung entsprechendes Engagement nicht zutage getreten sei. Daß der Bf. erst zu diesem Zeitpunkt im Wesenskern verankerte Überlegungen geltend gemacht habe, dürfte weniger auf seine Gewissenssituation, sondern eher auf einschlägige Beratung zurückzuführen sein. Der Bf. habe unsicher und nicht wie ein junger Mensch, der nach ausreichender gedanklicher Beschäftigung mit der vorliegenden Thematik ein echtes und ernstes Anliegen vertrete, gegen das zu handeln schwere Schuldgefühle verursachen würde, gewirkt. Auf die entscheidende Frage, aus welchen Gründen seine Einberufung zum Präsenzdienst schwere Gewissensnot hervorrufen würde, sei der Bf. kaum und jedenfalls vollkommen unzureichend eingegangen. Er habe es unterlassen, jene Grundsätze darzustellen, die für seine Gewissensbildung ausschlaggebend waren. In diese Richtung wertete die ZDOK auch, daß der Bf. in seine Überlegungen die wesentlichsten Ziele und faktischen Grundlagen des Bundesheeres nicht mit einbezogen habe. Ein wesentliches Motiv für die Antragstellung des Bf. liege womöglich darin, daß er dem Bundesheer die Qualifikation abspreche, Österreich gegen einen Angriff militärisch zu verteidigen. Ein unauflöslicher Widerspruch liege insofern im Vorbringen des Antragstellers, wenn er einerseits deponiere, sich über alternative Formen zur militärischen Landesverteidigung Gedanken gemacht zu haben, dann aber als einziges Beispiel diplomatische Bemühungen zu nennen wußte. Daher gelangte die ZDOK zur Auffassung, daß dem Bf. die Glaubhaftmachung schwerwiegender Gewissensgründe iS des ZDG nicht gelungen sei.
4. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des S J O an den VfGH; der Bf. beruft sich darin auf die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die ZDOK als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978, BGBl. 150, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (s. auch VfSlg. 9391/1982; VfGH 12. 3. 1982 B561/81, 24. 11. 1983 B304/83, 7. 6. 1985 B757/84).
Eine Verletzung dieses Grundrechtes liegt nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dann vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; sie ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Zutreffen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zB VfSlg. 8787/1980), woran sich auch durch die ZDG-Nov. BGBl. 496/1980 nichts änderte (vgl. zB VfSlg. 9549/1982, 9573/1982; VfGH 26. 11. 1982 B667/81).
Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (VfSlg. 8268/1978, 8391/1978 ua.), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.
2. Die bel. Beh. meint zwar in der Begründung des bekämpften Bescheides, im Vorbringen des Bf. sei eine taugliche Behauptung von schwerwiegenden Gewissensgründen nicht zu erblicken, weil der Bf. bei der Verhandlung vor der ZDOK erstmalig die unverbindlich anmutende Formulierung ins Treffen geführt habe, daß das Leben über allem stehe. Der Bf. brachte nach Auffassung des VfGH deutlich genug zum Ausdruck, infolge seiner - allgemeinen und vorbehaltlosen - Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt in schwere Gewissensnot zu geraten, wenn er Wehrdienst leisten müsse:
Eine derartige (an sich taugliche) Behauptung muß aber, sollen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung erfüllt sein, nicht nur aufgestellt, sondern kraft §6 Abs2 ZDG auch glaubhaft gemacht werden (vgl. zB VfSlg. 9573/1982).
3. Die ZDOK legte ausführlich dar, weshalb sie der Ansicht anhänge, daß hier schwerwiegende Gewissensgründe iS des ZDG keinesfalls glaubhaft seien.
Entgegen der vom Bf. erkennbar verfochtenen Auffassung unterliefen der bel. Beh. weder materielle noch gravierende prozessuale Rechtsverletzungen, und zwar auch nicht im Bereich der freien Würdigung des Bescheinigungsmaterials (vgl. dazu: VfGH 24. 11. 1983 B300/83). Ein als grob einzustufender - und so in die Verfassungssphäre reichender - Verfahrensmangel ist insbesondere darin nicht zu finden, daß die Berufungsbehörde - wie der Bf. meint - ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. Die bel. Beh. ist bei ihrer Entscheidung von dem Vorbringen des Bf. im allgemeinen sowie von dem von seiner Person gewonnenen Eindruck ausgegangen. Der Bf. verkennt das Wesen der Manuduktionspflicht, weil er einen in die Verfassungssphäre reichenden, gravierenden Fehler der Behörde darin zu erkennen meint, daß die Behörde in seinem Fall verpflichtet gewesen wäre, über das Vorbringen hinaus durch weitergehende, konkrete Fragestellungen und Anleitungen die geltend gemachten Gewissensgründe "einer hinreichenden Klärung zuzuführen". Das Vorbringen des Bf. im Administrativverfahren war nämlich durchaus klar und verständlich; es schien der bel. Beh. nur nicht geeignet, das Vorliegen einer schweren Gewissensnot glaubhaft zu machen (VfSlg. 9839/1983).
Auch die vom Bf. gerügte vermeintliche Aktenwidrigkeit der in der Begründung des Bescheides der ZDOK enthaltenen Feststellung, der Bf. habe vorgebracht, daß er sich über alternative Formen zur militärischen Landesverteidigung Gedanken gemacht habe, kann nicht einen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel begründen. Dabei übersieht der Bf., daß die ZDOK lediglich den Widerspruch zwischen seinem Vorbringen, daß er sich Gedanken über alternative Formen zur militärischen Landesverteidigung gemacht habe, einerseits und der Tatsache, daß er dann aber als einziges Beispiel diplomatische Bemühungen zu nennen wußte, andererseits feststellte. Die Entscheidungsbegründung läßt insgesamt nach Formulierung und Sinngehalt erkennen, daß dieses eben herausgestellte Argument - nach Lage des Falles - keinen tragenden, unverzichtbaren Teil jener Überlegungen der ZDOK bildet, die zur Abweisung der Berufung des Bf. führten.
Die bel. Beh. hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß in der Einschätzung des Bf., daß das Bundesheer zur militärischen Verteidigung bei einem Angriff ohnehin nicht in der Lage sei, möglicherweise ein wesentliches Motiv für die Antragstellung des Bf. enthalten sei. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, die ZDOK habe die Auffassung vertreten, daß die Beschäftigung mit der Aussichtslosigkeit der Verteidigung von vornherein das Vorliegen von Gewissensgründen nach §2 ZDG ausschließe. Vielmehr handelte es sich dabei offensichtlich nur um einen jener Eindrücke, die die Überzeugung der ZDOK vom Beweiswert der Aussagen des Bf. bildeten. Wenn die bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, daß es "Voraussetzung einer seriösen Gewissensbildung gewesen" wäre, "daß der Berufungswerber in seine Überlegungen die wesentlichsten Ziele und faktischen Grundlagen des Bundesheeres mit einbezogen hat", wollte sie offensichtlich nicht verneinen, daß Gewissensgründe auch hinsichtlich der Verteidigung eines neutralen Kleinstaates vorliegen können. Auch hier handelt es sich nur um eine Aussage über Eindrücke, die die Überzeugung der ZDOK begründeten. Dasselbe gilt für den Eindruck der bel. Beh., daß der Bf. unsicher wirkte, und für die Würdigung der Tatsache, daß der Bf. erst in der Verhandlung vor der ZDOK aussprach, daß das Leben für ihn über allem stehe.
Ansonsten beschränkt sich die Beschwerde auf die weitere Kritik der Beweiswürdigung der ZDOK.
4. Der VfGH kann der ZDOK nach Lage dieses Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie aufgrund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung letztlich zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Judikatur des OGH, wonach keine Verpflichtung besteht, die aufgrund unmittelbaren Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person zu begründen; zB aus jüngerer Zeit: OGH 23. 3. 1982 9 Os 38/82, 27. 7. 1982 10 Os 86/82; s. dazu VfSlg. 9573/1982).
5. Abschließend folgt daraus, daß der Bf. in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) nicht verletzt wurde.
6. Angesichts des Umstandes, daß schließlich auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Rechtsnorm hervorkam, mußte die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.