Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B864/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B864.1985 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed as filed after the six-week statutory deadline expired.

Geschäftsnummer B864/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the constitutional complaint because it was filed after the six-week deadline expired. Although the complainant mailed the document on November 6, 1985, the court held that mailing to an incorrect authority included the transit time in the deadline calculation. Consequently, the six-week period ended on November 6, 1985, rendering the late submission inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 82 Abs 1 VerfGG; § 35 Abs 2 letzter Halbsatz VerfGG: The six-week filing period for constitutional complaints includes postal transit time to any intermediate authority, meaning a complaint mailed to an incorrect address is considered late if it arrives after the deadline has passed.

Schlagwörter

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constitutional complaint filing deadline postal transit time incorrect address VerfGG provisions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 82 Abs 1 VerfGG
§ 35 Abs 2 letzter Halbsatz VerfGG
Art144 B-VG
Die vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6.
§33 Abs3 AVG
auch die Rechtsprechung des VwGH zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 10724/1985
VwSlg. 3088 A/1953
auch die Rechtsprechung des VwGH zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978; VwGH 26.
VwSlg. 9563 A/1978
VwGH 26. 2. 1982 Z 82/08/0001
3088 A/1953, 9563 A/1978; VwGH 26. 2. 1982 Z 82/08/0001 f.).

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Die vorliegende, nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte, offenkundig auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. September 1985. Dieser Bescheid wurde dem Bf. am 25. September 1985 zugestellt.

Die (am 6. November 1985 zur Post gegebene) Beschwerdeschrift wurde an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf adressiert und von dort an das Amt der nö. Landesregierung weitergeleitet. Dieses übermittelte die Beschwerde am 28. November 1985 dem VfGH.

2. a) Gemäß §82 Abs1 VerfGG kann die Beschwerde iS des Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, das ist an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Bf. an die unzuständige Stelle (hier: an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) sind in die Beschwerdefrist also ebenso einzurechnen wie die Tage des Postenlaufes von dieser an eine andere unzuständige Stelle (hier: an das Amt der nö. Landesregierung); jedoch wären in die Beschwerdefrist die Tage des Postenlaufes von der unzuständigen an die zuständige Stelle in die Frist nicht einzurechnen. Die Frist ist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist zur Post gibt. (S. VfSlg. 10724/1985; vgl. auch die Rechtsprechung des VwGH zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978; VwGH 26. 2. 1982 Z 82/08/0001 f.).

b) Hier hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 25. September 1985 begonnen; sie ist am 6. November 1985 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim VfGH erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt. In die Beschwerdefrist waren nach dem Gesagten (2.a) die Tage des Postenlaufes einzurechnen. Zum Zeitpunkt, als das Amt der nö. Landesregierung die Beschwerde dem VfGH übermittelte (28. November 1985), war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen.

Ungeachtet dessen, daß die Beschwerde noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde (dies jedoch an die unzuständige Stelle), ist sie also verspätet. Sie war aus diesem Grunde zurückzuweisen.