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B456/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B456.1985 KI-generiert

Admissibility of challenging a partial act of an election procedure via constitutional complaint versus election appeal

Geschäftsnummer B456/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint as inadmissible. The dispute concerned a challenge to a municipal council resolution of June 28, 1985, which determined the number of executive council members to be elected, filed by six individual council members and two political parties. The petitioners had previously attempted to challenge the election itself under Art. 141(1)(b) of the Federal Constitutional Law, which was dismissed for lack of standing for the parties, and subsequently filed this complaint against the specific resolution under Art. 144(1). The Court held that a resolution constituting a partial act of the election procedure cannot be reviewed via a complaint under Art. 144, as such matters are exclusively within the scope of an election appeal under Art. 141, which provides adequate legal protection; consequently, the complaint was deemed inadmissible and no merits regarding the classification of the resolution were examined.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG; Art. 144 Abs. 1 B-VG: Decisions forming part of an election procedure cannot be challenged via individual complaints under Article 144; instead, only the election complaint under Article 141 ensures full legal protection for all constitutional violations.

Schlagwörter

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election procedure procedural decision individual complaint election complaint legal protection municipal council constitutional review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG
Art. 117 Abs. 5 B-VG
Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art117 Abs5 B-VG
Juni 1985, elf geschäftsführende Gemeinderäte zu wählen, im Blick auf die Bestimmung des Art117 Abs5 B-VG rechtswidrig sei.
Art144 Abs1 B-VG
Juni 1985 über die Zahl der zu wählenden geschäftsführenden Gemeinderäte (auch) unter ausdrücklichem Hinweis auf Art144 Abs1 B-VG in Beschwerde.
Art144 B-VG
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, kann ein als Teilakt des Wahlverfahrens anzusehender Bescheid nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden (zB VfSlg.
Art141 B-VG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 10905/1986
Mit Entscheidung des VfGH VfSlg. 10905/1986 wurde die von den Wahlparteien eingebrachte Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückgewiesen und der Wahlanfechtung der (sechs) Gemeinderäte keine Folge gegeben.
VfSlg. 8973/1980
Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, kann ein als Teilakt des Wahlverfahrens anzusehender Bescheid nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden (zB VfSlg. 8973/1980, 9161/1981).
VfSlg. 9161/1981

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1.1. Am 28. Juni 1985 fand in der konstituierenden Sitzung des (neugewählten) Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg ua. die Wahl des - aus elf geschäftsführenden Gemeinderäten bestehenden - Gemeindevorstandes statt.

1.2.1. Diese Wahl wurde am 2. Juli 1985 von sechs Gemeinderäten der Stadtgemeinde Klosterneuburg, und zwar Friedrich Chlebecek, Friedrich Fronz, Helga Holzinger, Dr. Paul Weber, Dkfm. Karl Wiedermann und Mag. Bernhard Zoder, sowie von den im Gemeinderat vertretenen Parteien Klosterneuburger Wahlgemeinschaft ("Liste Dr. Paul Weber", "Grüne Mitte (die Grünen)", "Jungwähler (Klosterneuburger Jugend)") (fortan: Wahlgemeinschaft) und Bürgerunion Klosterneuburg (Vereinte Grüne Klosterneuburg und Arbeitskreis zur Erhaltung der Au) (fortan: Bürgerunion) gemäß Art141 Abs1 litb B-VG beim VfGH angefochten, weil (ua.) der einen Teil des Wahlverfahrens bildende Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. Juni 1985, elf geschäftsführende Gemeinderäte zu wählen, im Blick auf die Bestimmung des Art117 Abs5 B-VG rechtswidrig sei.

1.2.2. Mit Entscheidung des VfGH VfSlg. 10905/1986 wurde die von den Wahlparteien eingebrachte Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückgewiesen und der Wahlanfechtung der (sechs) Gemeinderäte keine Folge gegeben.

2.1.1. Am 2. Juli 1985 zogen die beiden oa. Wahlparteien und die sechs in Rede stehenden Gemeinderäte den Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28. Juni 1985 über die Zahl der zu wählenden geschäftsführenden Gemeinderäte (auch) unter ausdrücklichem Hinweis auf Art144 Abs1 B-VG in Beschwerde.

2.1.2. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, kann ein als Teilakt des Wahlverfahrens anzusehender Bescheid nicht im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpft werden (zB VfSlg. 8973/1980, 9161/1981). Zur Geltendmachung aller das Wahlverfahren betreffenden Rechtswidrigkeiten, somit auch zur Bekämpfung der im Zuge dieses Verfahrens ergangenen Bescheide, steht den Anfechtungslegitimierten vielmehr ausschließlich der in Art141 B-VG vorgesehene Weg einer Wahlanfechtung offen, womit der notwendige Rechtsschutz voll gewährleistet ist.

2.2. Die Beschwerde gegen den einen Teil des Wahlverfahrens bildenden Beschluß des Gemeinderates vom 28. Juni 1985 (s. VfSlg. 10905/1986) war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis brauchte nicht untersucht zu werden, ob der in Rede stehende Beschluß überhaupt als Bescheid zu qualifizieren ist.