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B53/86 ECLI:AT:VFGH:1986:B53.1986 KI-generiert

Constitutional complaint against judicially ordered police search and seizure; exclusion of judicial acts from constitutional review and requirement to allege excess of administrative mandate

Geschäftsnummer B53/86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, ruling it inadmissible and finding the complainant did not prevail. The case involved a cooperative company challenging a judicially ordered house search and seizure of documents conducted by tax authorities in 1985, arguing violations of its constitutional right to house rights. The court determined that because the administrative actions were executed under a specific order issued by a criminal court pursuant to the Financial Criminal Act, the acts were attributable to the judiciary rather than the executive administration; consequently, judicial acts are excluded from the scope of constitutional complaints under Article 144 of the Federal Constitutional Law, and the complaint failed to substantively allege that the administrative organs exceeded their mandate beyond the court's order.

Legislator-Regeste

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Art144 B-VG; Constitutional complaint against judicially ordered police search and seizure; exclusion of judicial acts from constitutional review and requirement to allege excess of administrative mandate: Die bekämpfte Hausdurchsuchung (samt Beschlagnahme) fand in Vollziehung eines Befehls statt, den das BG Sbg. mit Beschl. vom 31. Oktober 1985, GZ 32 Hs 532/85-12 (bestätigt mit Beschl. des Landesgerichtes Sbg. als Beschwerdegericht vom 15. Jänner 1986, AZ 29 Bl. 2/86), ersichtlich in Handhabung des §197 FinStrG, Organen des örtlich zuständigen Finanzamtes Sbg.-Stadt erteilt hatte.

Schlagwörter

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Art144 B-VG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art144 B-VG

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Der Raiffeisenverband Salzburg reg. Genossenschaft mbH beantragte mit seiner auf Art144 (Abs1) B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 9. Dezember 1985 dadurch, daß finanzbehördliche Organe die genossenschaftlichen Geschäftsräume in Sbg., ..., durchsuchten und dabei Unterlagen beschlagnahmten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so auch im Hausrecht (Art9 StGG), verletzt worden.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die bekämpfte Hausdurchsuchung (samt Beschlagnahme) fand in Vollziehung eines Befehls statt, den das BG Sbg. mit Beschl. vom 31. Oktober 1985, GZ 32 Hs 532/85-12 (bestätigt mit Beschl. des Landesgerichtes Sbg. als Beschwerdegericht vom 15. Jänner 1986, AZ 29 Bl. 2/86), ersichtlich in Handhabung des §197 FinStrG, Organen des örtlich zuständigen Finanzamtes Sbg.-Stadt erteilt hatte.

2.2.1. Demgemäß mußte die Beschwerde - da die Hausdurchsuchung und die anschließende Beschlagnahme, ungeachtet des vom Bf. hervorgekehrten Umstands, daß er die bekämpften Zwangsakte "nicht verhindern" konnte, dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen sind (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978, 10669/1985) und Gerichtsakte der Anfechtung iS des Art144 B-VG nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß der VfGH in die Prüfung der - in der Beschwerdeschrift in weitwendigen Ausführungen in Zweifel gezogenen - Gesetzmäßigkeit des gerichtlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls einzutreten hatte.

2.2.2. Angesichts des Vorliegens eines Gerichtsauftrags wäre eine auf Art144 B-VG gegründete Beschwerde gegen vollziehende Amtshandlungen der Verwaltungsbehörde nur mit der Behauptung zulässig, daß die hier in Durchführung des richterlichen Befehles amtshandelnden (Verwaltungs)Organe ihre Ermächtigung überschritten hätten (zB VfSlg. 5012/1965, 7203/1973, 9269/1981). Eine substantielle Behauptung dieser Art enthält die Beschwerdeschrift jedoch gar nicht. Der gänzlich unzutreffende Einwand, der Befehl selbst sei an ein unzuständiges Finanzamt gerichtet gewesen, mußte in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er an der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Gerichts für alle nur dem Befehl entsprechenden (angefochtenen) Vollzugsschritte nichts zu ändern vermag.

2.3. Die Beschwerde war daher wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.