Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B322/83 ECLI:AT:VFGH:1986:B322.1983 KI-generiert

Conscientious objection to military service dismissed due to lack of credible conviction and procedural flaws.

Geschäftsnummer B322/83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court overturned the Civil Service Commission's refusal to grant the applicant exemption from military duty for conscientious reasons. The applicant claimed deep moral opposition to violence and weapon use, citing a traumatic childhood and family history, but the court found his testimony uncertain and his lifestyle inconsistent with genuine conviction. The court ruled that the refusal violated the constitutional right to exemption because the authority failed to properly evaluate the applicant's arguments and did not provide a reasoned assessment of whether a valid conscientious objection existed.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 1 ZDG: The authority must substantively evaluate the applicant's claim of conscientious objection and procedurally ensure the applicant can credibly demonstrate the requisite inner conviction; failure to do so constitutes a violation of the constitutional right to exemption.

Schlagwörter

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conscientious objection military service exemption credibility assessment procedural defect inner conviction civil service commission constitutional right

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs 1 ZDG
§ 6 Abs 1 ZDG

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 8787/1980
VfSlg. 9732/1983
VfGH 11. Dezember 1982, B199/78
VfSlg. 10528/1985
VfSlg. 10528/1985) - ein schwerwiegender, in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel.

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Volltext

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres wies mit Bescheid vom 3. November 1982 den Antrag des Bf. ab, ihn zwecks Zivildienstleistung von der Wehrpflicht zu befreien. Die dagegen an die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK) erhobene Berufung blieb erfolglos. Die Berufungsbehörde begründete ihren abweisenden Bescheid unter Bezugnahme auf §2 Abs1 und §6 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, (in der damals geltenden Fassung vor der Nov. BGBl. 459/1984) im wesentlichen folgendermaßen:

"Der Berufungswerber begründete sein Begehren - zusammengefaßt wiedergegeben - im wesentlichen wie folgt:

Er sei grundsätzlich gegen jede Art von Gewalt, die sich gegen Menschen richte, egal ob sie physischer oder psychischer Natur sei. Aus diesem Grunde lehne er es auch ab, den Gebrauch von Waffen zu erlernen, die dazu bestimmt seien, auf Menschen gerichtet zu werden. Durch eine von Gewalt bestimmte Kindheit habe er die Erkenntnis erworben, daß das menschliche Leben ein absoluter Wert sei, das in keiner Form bedroht oder gefährdet werden dürfe. Das Bundesheer strahle in seinen Augen irgendwie Aggressionen aus. Man lerne dort, wie man Menschen möglichst rasch töte. Er glaube, daß für ein Bundesheer keine Notwendigkeit bestünde, denn man setze bei anderen keine Aggressionen frei, wenn man sich nicht verteidige. Den Genuß von Opium betrachte er nicht als Aggression. Es sei vielmehr eine persönliche Angelegenheit des Betroffenen, durch welche keine anderen Menschen getötet würden. Den Handel mit Suchtgiften lehne er strikte ab. In seiner Kindheit sei er immer wieder Zeuge von Gewaltanwendungen seitens seines Vaters geworden. Dieser habe einmal mit einem Bajonett seiner Mutter einen Milzstich versetzt. Die Schwester seiner Verlobten wohne seit etwa acht Jahren im Libanon. Aus ihren Briefen könne man entnehmen, wie schrecklich der Krieg sich dort auswirkte.

Soweit in diesem Vorbringen die Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) erblickt werden kann, ist es dem Berufungswerber auch in der Rechtsmittelverhandlung nicht gelungen, glaubhaft zu machen (§6 Abs1 ZDG), daß diese Gründe tatsächlich einer entsprechenden gefestigten inneren Überzeugung entspringen bzw. seine wahre innere Einstellung wiedergeben. Seine durch Unsicherheit gekennzeichnete Parteienaussage und seine Lebensweise - zeitweise Kontakte mit der Drogenszene; Leben auf Kosten der Freundin und der Mutter derselben - brachten den Senat vielmehr zur Überzeugung, daß er vorwiegend aus Zweckmäßigkeitserwägungen den Zivildienst vorzieht und die behaupteten Gewissensgründe nur ein Lippenbekenntnis darstellen. Daß er bis zum Mai 1982 zum Ausbau des Vereinslokals der 'Arbeitsgemeinschaft für kreative und kulturelle Freizeitgestaltung' beitrug, wurde bei der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit mit in Rechnung gestellt, vermochte aber zur Glaubhaftmachung seiner Gewissensgründe nichts beizutragen, zumal sie zeitlich weit zurückliegt und offenbar nur vorübergehend war.

Mangels der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Wehrpflichtbefreiung mußte mithin der Berufung ein Erfolg versagt bleiben ..."

2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende VfGH-Beschwerde, in welcher der Bf. insbesondere eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt eine Verletzung des in §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Grundrechtes dann vor, wenn die Behörde die in dieser Verfassungsbestimmung umschriebenen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebliche Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (zB VfSlg. 8787/1980, 9732/1983).

Wie der VfGH ebenfalls schon dargelegt hat (zB VfGH 11. Dezember 1982, B199/78), erfordert der Tatbestand des §2 Abs1 ZDG, daß der Wehrpflichtige in der hier umschriebenen Weise die Anwendung von Waffengewalt aus einem Gewissensgrund ablehnt, der im Falle der Wehrdienstleistung die Ursache schwerer Gewissensnot bildete. Nun enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Wertung des Vorbringens des Bf. dahin, ob seinen Ausführungen das Vorliegen eines im Fall der Glaubhaftmachung zur Wehrpflichtbefreiung führenden Gewissensgrundes zu entnehmen ist. Aus der von der ZDOK gebrauchten, in dieser Beziehung maßgeblichen Wendung "soweit in diesem Vorbringen die Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) erblickt werden kann" ist nämlich überhaupt nicht zu erkennen, ob und bejahendenfalls in welchen konkreten Behauptungen des Bf. ein im dargelegten Sinn tauglicher Gewissensgrund von der Kommission angenommen wird. Die ZDOK unterließ es vielmehr überhaupt, sich mit dem den Standpunkt des Bf. eingehend darstellenden Antragsvorbringen in einer angemessenen Weise auseinanderzusetzen. In einer derartigen Bescheidbegründung liegt - wie der Gerichtshof in einem gleichgelagerten Fall bereits ausgesprochen hat (s. VfSlg. 10528/1985) - ein schwerwiegender, in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensmangel.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund aufzuheben, sodaß es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.