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B872/86 ECLI:AT:VFGH:1986:B872.1986 KI-generiert

Constitutional court dismisses civil service duty claim for business costs and higher daily pay due to lack of legal basis.

Geschäftsnummer B872/86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for procedural assistance to challenge a ministerial decision denying civil service duty benefits. The applicant sought reimbursement for business fixed costs and higher daily pay, arguing these should be comparable to military conscripts' allowances. The court found no statutory provisions in the Civil Service Duty Act supporting such claims, deeming the legal recourse futile.

Legislator-Regeste

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§ 25 Zivildienstgesetz; § 63 Abs 1 ZPO iVm. § 35 Abs 1 VerfGG: Procedural assistance is denied when the underlying claim lacks any legal basis in the relevant statute, rendering the legal action obviously futile.

Schlagwörter

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Civil Service Duty Act Procedural Assistance Business Fixed Costs Daily Pay Allowance Constitutional Court Legal Basis Futile Legal Action

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25 Zivildienstgesetz
§ 63 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VerfGG
§63 Abs1 ZPO
beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO iVm.

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Volltext

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. August 1986, Z 111256/12-III/6/86, wurde der Antrag des Ing. A S auf Zuerkennung erhöhten Taggeldes sowie der Betriebsfixkosten, die dem Bf. während der Leistung seines ordentlichen Zivildienstes für seinen Betrieb entstanden waren, gemäß §25 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ua. ausgeführt:

"Dem Zivildienstgesetz ist der Ersatz von Betriebsfixkosten, die dem Zivildienstleistenden während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes für seinen Betrieb entstehen, fremd. Ihrem diesbezüglichen Antrag kann mangels Rechtsgrundlage nicht entsprochen werden.

Desgleichen gebührt Zivildienstleistenden kein erhöhtes Taggeld, wie es Wehrpflichtige bei der Ableistung von Truppenübungen erhalten. Die von Ihnen zu leistende Zivildienstzeit ist nicht als Ersatzzeit von Truppenübungen anzusehen, da das Zivildienstgesetz bei Befreiung von Wehrpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet haben, keine aliquoten Restdienstzeiten, die den allenfalls noch offenen Zeiten von Truppenübungen entsprechen, kennt, sondern von einer Mindestzeit zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeht. Dabei wird für jene Zivildienstpflichtigen, die ab 1. 12. 1980 von der Wehrpflicht befreit wurden, die Verfassungsbestimmung §5 Abs6 ZDG wirksam. Gem. ArtIV Abs5 ZDG-Novelle 1980 BGBl. Nr. 496/1980 ist §5 Abs6 ZDG idgF. auf Zivildienstleistende, die vor dieser ZDG-Novelle von der Wehrpflicht befreit wurden und den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet haben, sinngemäß anzuwenden, jedoch haben solche Zivildienstleistende einen ordentlichen Zivildienst in der Dauer von mindestens drei Monaten zu leisten.

Da demnach die Zeiten des ordentlichen Zivildienstes, die Zivildienstpflichtige unter Berücksichtigung des bereits absolvierten Präsenzdienstes geleistet haben, nicht mit Truppenübungen gleichgesetzt werden können, entbehrt Ihr Antrag auf erhöhtes Taggeld nicht nur formal, sondern auch materiell jeder Grundlage."

Mit Eingabe vom 18. September 1986 hat der Bf. die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid begehrt.

2. Für die vom Bf. beantragten Leistungen sind im Zivildienstgesetz offensichtlich keine Rechtsgrundlagen gegeben. Dadurch erweist sich die vom Bf. beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG).