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B451/85 ECLI:AT:VFGH:1986:B451.1985 KI-generiert

Conscientious objection to military service dismissed due to failure to prove genuine grounds for exemption.

Geschäftsnummer B451/85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's complaint regarding the Civil Service Commission's refusal to grant exemption from military service for conscientious reasons. The applicant argued that his pacifist upbringing and experiences abroad constituted a valid conscience objection, while the commission denied it, deeming his statements as borrowed clichés rather than genuine personal conviction. The court held that the commission's assessment of the applicant's verbalizations as 'learned foreign information' was a permissible conclusion based on logical reasoning and professional experience, thus upholding the refusal.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 2 ZDG: A conscientious objection to military service is only recognized if the applicant genuinely proves the existence of such grounds; the authority may reject the claim if the applicant's arguments appear to be borrowed clichés rather than personal conviction.

Schlagwörter

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conscientious objection military service exemption civil service commission genuine grounds borrowed information constitutional complaint Wehrpflichtbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs 1 ZDG
§ 6 Abs 2 ZDG
Art144 B-VG
Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 9732/1983

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Volltext

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (im folgenden: ZDOK) wies mit ihrem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 14. Dezember 1984 den Antrag des Bf. auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung unter Bezugnahme auf §2 Abs1 und §6 Abs2 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 187/1974, idF der Nov. BGBl. 459/1984 ab und begründete ihre Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:

"Der Antragsteller und nunmehrige Berufungswerber hat im wesentlichen folgendes vorgebracht:

1. In der Antragsbegründung:

Er lehne aus schwerwiegenden Gewissensgründen die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen grundsätzlich ab und würde daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten.

Er lehne Gewaltanwendung gegen jegliches Leben generell ab. Er sei von seinen Eltern gewaltfrei und pazifistisch erzogen worden und hätte sich aufgrund dieser Erziehung zu einem friedfertigen Menschen entwickelt. Er sei auch noch nie in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen. Militärische Aktivitäten in jeder Form lehne er grundsätzlich ab. Seine Lebensphilosophie beruhe auf friedlicher Koexistenz allen Lebens.

2. In der Verhandlung vor der Zivildienstkommission:

Er hätte sich während seines Studiums in Afrika und Asien aufgehalten und hätte dabei Erfahrungen gewonnen, die er als Zivildiener bei Amnesty International oder im Informationsteam für Entwicklungspolitik umsetzen könnte. Er trete für soziale Verteidigung des Landes ein, wie sie etwa von Gandhi in Indien vorgelebt worden sei. Er sei auch gegen das Töten von Tieren und lebe deshalb seit Jahren als Vegetarier.

3. In der Berufungsschrift:

Die Gewissensnot ergebe sich für ihn daraus, eine Handlung, nämlich Waffengewalt ausüben zu müssen, zu setzen, die mit seiner persönlichen Überzeugung nicht im Einklang stehe. Es sei für ihn unvorstellbar gegen andere Menschen Handlungen zu setzen, die diese physisch oder psychisch verletzen oder in ihrer persönlichen Freiheit beschneiden könnten. Das menschliche Leben sei für ihn das höchste Gut, sei unter allen Umständen schützenswert und stehe über allen anderen Interessen.

4. In der Berufungsverhandlung:

Das menschliche Leben sei für ihn das höchste schützenswerte Gut. Es zu gefährden, sei durch keinen Grund zu rechtfertigen. Zu diesem Grundsatz sei er schon durch die Erziehung seiner Eltern, die den letzten Weltkrieg mitgemacht hätten, gelangt. Auch Erfahrungen in der dritten Welt, wo man dem Leben nicht so hohe Bedeutung beimesse und wo der Schutz des Lebens nicht den Stellenwert wie bei uns habe, hätten ihn in seiner Einstellung bestärkt. Er sei gegen eine bewaffnete Verteidigung des Landes, weil bei dieser Verteidigungsweise Menschenleben aufs Spiel gesetzt würden. Es falle viel leichter, auf jemanden zu schießen, der selbst Gewalt anwende als auf einen Menschen, der z. B. fliehe. Seit vier Jahren lebe er zur Gänze vegetarisch.

Die Berufung ist nicht begründet.

Im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers findet sich zwar gewiß manches, was als die Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) gewertet werden kann. Es ist ihm aber nicht gelungen, diese Gründe auch glaubhaft zu machen, wie das Gesetz (§6 Abs2 ZDG) es verlangt.

Infolge der komplexen Natur der freien Beweiswürdigung (vgl. VfGH B128/83 und B304/83) können nicht alle Prämissen, die den Senat zu dieser Ansicht geführt haben, im einzelnen dargelegt werden, zumal die Ausdrucksbewegungen während eines Gespräches, die oft entscheidend dazu beitragen, einem Menschen Glauben zu schenken oder zu versagen, nicht in Worte gefaßt werden können.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß der Rechtsmittelwerber insgesamt nicht wie ein junger Mensch seines Alters und Ausbildungsstandes wirkte, der eine auf zumutbaren Überlegungen basierende gefestigte innere Einstellung wiedergibt, der also die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen vorbehaltslos auf der Grundlage einer echten inneren Überzeugung ablehnt. Vielmehr erweckte er den Anschein, eingelernte Fremdinformation floskelhaft wiederzugeben, ohne sich damit im Innersten zu identifizieren. Bei der Erörterung von Notwehr- und Nothilfefällen wirkte er auf den Senat unglaubwürdig, insbesondere bei der von ihm aufgestellten Behauptung, er würde, selbst wenn er in Lebensgefahr wäre, den Angreifer keinesfalls töten. Gegen eine wirkliche innere Anteilnahme an der Gesamtthematik sprach auch, daß er bezüglich der Methoden der von ihm angeblich bevorzugten gewaltfreien Verteidigung außer den üblichen floskelhaft vorgebrachten Wendungen, nichts anzugeben vermochte.

Bei der Würdigung seiner Person wurde mit in Rechnung gestellt, daß er seit Jahren rein vegetarisch lebt.

Mangels eines spezifischen Zusammenhanges war dies aber nicht gewichtig genug, den in freier Würdigung gewonnenen Gesamteindruck des Senates - siehe oben - entscheidend zu verändern.

Mangels der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung mußte mithin der unbegründeten Berufung ein Erfolg versagt bleiben."

2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher der Bf. eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung behauptet und die Bescheidaufhebung begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vom Bf. geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung läge nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9732/1983) vor, wenn die Behörde die im §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt hätte, wenn ihr wesentliche verfahrensrechtliche Verstöße bezüglich der für den Nachweis dieser Voraussetzungen maßgebenden Vorgangsweise der Glaubhaftmachung unterlaufen wären oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hätte, das Zutreffen der materiellen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall kann von solchen Fehlern aber nicht die Rede sein.

Wenn der Bf. der belangten Kommission der Sache nach anlastet, das Vorliegen eines tauglichen, dh. im Fall der Bescheinigung zur Wehrpflichtbefreiung führenden Gewissensgrundes verneint zu haben, so geht dieser Vorwurf ins Leere, weil die ZDOK ersichtlich vom gegenteiligen Standpunkt ausging und die begehrte Wehrpflichtbefreiung ausschließlich wegen der ihrer Auffassung nach nicht gelungenen Glaubhaftmachung eines solchen Grundes versagte. Auch die in dieser Beziehung am Vorgehen der Kommission geübte Kritik des Bf. ist nicht gerechtfertigt. Das maßgebliche, dieses Entscheidungsergebnis tragende Argument besteht im dargestellten Eindruck der Kommission, daß der Bf. "eingelernte Fremdinformation floskelhaft" wiedergebe. Es ist zwar im Hinblick auf den Inhalt der festgehaltenen Äußerungen des Bf. nicht am Platz, sein Vorbringen als "floskelhaft", dh. als aus nichtssagenden Redensarten bestehend zu werten, doch kann der Gerichtshof der Zivildienstbehörde nicht entgegentreten, wenn sie - unter Berücksichtigung ihrer Erfahrung und der für sie gegebenen Vergleichsmöglichkeiten - aus der Art der Verbalisierung den Schluß auf eine "eingelernte Fremdinformation" zog; ein derartiger Schluß widerspricht nämlich weder der Lebenserfahrung noch den Gesetzen logischen Denkens. Der Bf. verkennt den aus dem Begründungszusammenhang eindeutig hervorgehenden Sinn des Wortes "Fremdinformation", wenn er der bel. Beh. vorhält, daß die innere Einstellung gegen die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen in der Regel auf Fremdinformation zurückgehe; die Kommission bemängelte nämlich nicht etwa, daß die Ursache einer behaupteten inneren Einstellung auf einer Information durch Dritte beruht, sondern daß vom Antragsteller eine ihm in Wahrheit fremde, von dritter Seite übernommene und deshalb als "Fremdinformation" bezeichnete Einstellung vorgegeben wurde.

Vermag der eben erörterte Begründungsteil das Entscheidungsergebnis aber zu tragen, so ist es nicht erheblich, ob die ZDOK ihren Bescheid im übrigen (etwa was die Wertung von Erklärungen des Bf. über sein mutmaßliches Verhalten in fiktiven Notwehr- und Nothilfesituationen anlangt) richtig begründete.

2. Im Beschwerdeverfahren kam auch nicht hervor, daß der Bf. in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre oder daß eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm stattgefunden hätte.

Die Beschwerde war sohin abzuweisen.