Constitutional Court dismisses appeal and refusal of reinstatement due to missed deadline without valid excuse.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the applicant's appeal against a civil service commission decision and refused a request for reinstatement. The applicant argued that a legal assistant forgot to mail the appeal due to sudden illness, intending to send it on November 12, 1986. The court held that the statutory deadline for filing the appeal expired on November 11, 1986, rendering the late submission inadmissible regardless of the alleged illness.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 82 Abs 1 VerfGG; § 149 Abs 2 ZPO iVm. § 35 VerfGG: The Constitutional Court must reject a late appeal without examining reinstatement grounds if the statutory filing deadline has already passed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit der am 25. November 1986 zur Post gegebenen Beschwerde bekämpft der Bf. den Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 5. Mai 1986, der dem Bf. am 30. September 1986 zugestellt wurde.
Zugleich beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung.
2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird vorgebracht, daß der als Vertreter des Bf. einschreitende Rechtsanwalt einen in seiner Kanzlei angestellten Konzipienten beauftragt habe, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde abzufassen und am 12. November 1986 zur Post zu geben. In den Vormittagsstunden des 12. November 1986 sei der Konzipient plötzlich erkrankt, weshalb er vergessen habe, die Beschwerde zu expedieren. Erst am 18. November 1986, nach Wiedererlangung der Gesundheit, habe er bemerkt, daß sich die Beschwerdeschrift noch in seiner Aktentasche befand.
II. 1. Im Wiedereinsetzungsantrag wird angegeben, daß beabsichtigt gewesen sei, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde am 12. November 1986 zur Post zu geben. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den am 30. September 1986 zugestellten Bescheid hat jedoch gemäß §82 Abs1 VerfGG bereits am 11. November 1986 geendet. Der VfGH brauchte daher auf die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten, zeitlich nach Ablauf der Beschwerdefrist gelegenen Wiedereinsetzungsgründe nicht einzugehen.
Gründe, die den Bf. an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hätten, wurden nicht dargetan.
2. Da somit die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind, war dem Antrag nicht Folge zu geben (§149 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG).
3. Die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).