Conscientious objection exemption from military service rejected due to lack of credible evidence of severe conscience trouble.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the applicant's complaint regarding the rejection of his exemption from military service for civil service. The applicant argued that his pacifist beliefs constituted severe conscience trouble warranting relief under the Civil Service Act, but the court found his claims objectively unsubstantiated. The court ruled that the administrative authority correctly assessed that the applicant failed to prove the necessary density of conscience trouble required by law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 2 ZDG: An exemption from military service based on conscientious objection is only granted if the applicant credibly demonstrates severe conscience trouble that would arise in any military service, not merely a general pacifist stance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission (ZDOK) beim Bundesministerium für Inneres vom 16. Juni 1986 wurde der auf §2 Abs1 des Zivildienstgesetzes, BGBl. 178/1974 (ZDG), gestützte Antrag des Bf. auf Befreiung vom Wehrdienst zwecks Zivildienstleistung abgewiesen.
Die Behörde hat ihre Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
"Nach Maßgabe der in Rede stehenden Gesetzesstelle ist zunächst festzustellen, daß die Motive, die für eine Befreiung von der Wehrpflicht geltend gemacht werden, schwerwiegende sein müssen. Allgemeine Überlegungen sind daher ebenso unzureichend wie eine `gefühlsmäßige Ablehnung`. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VfGH müssen sich die schwerwiegenden Gewissensgründe in der Person des Antragstellers so verdichtet haben, daß er nicht bloß im Falle eines lebensgefährdenden Waffengebrauchs, sondern schlechthin bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würde. Darüberhinaus verlangt der Gesetzgeber die `Glaubhaftmachung` der geltend gemachten Gewissensgründe, was bedeutet, daß es nicht schon auf die vom Antragsteller subjektiv motivierte Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe, sondern im besonderen Maße auf den objektiven Nachweis der tatsächlichen Wahrscheinlichkeit des Vorliegens derartiger Gründe ankommt.
Soweit im gesamten Vorbringens des Antragstellers die Darlegung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes erblickt werden kann, wird deutlich, daß der Berufungswerber vorbehaltlos die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen ablehnt, eine passive Landesverteidigung befürwortet und demzufolge die vom Gesetz geforderte schwere Gewissensnot für sich in Anspruch nehmen zu können glaubt. Ob und inwieweit sich aber die behaupteten Gewissensgründe in seiner Person so verdichtet haben, daß er bei der Leistung des Wehrdienstes, der überwiegend von Ausbildungszwecken getragen ist und noch dazu die Anwendung von Waffengewalt unter den derzeitigen Verhältnissen unwahrscheinlich erscheinen läßt, in schwere Gewissensnot geraten würde, konnte aus den Darlegungen des Berufungswerbers nicht entnommen werden.
Wiewohl dem Berufungswerber, insbesondere in Anbetracht seines ausgeprägten Widerwillens gegen militärische Dienstleistungen, eine gewisse pazifistische Grundhaltung zuzugestehen ist, unterscheidet er sich dadurch im wesentlichen noch nicht von anderen Staatsbürgern, die unter gleichen Voraussetzungen den Wehrdienst trotzdem ableisten. Eine Berücksichtigung dieser friedfertigen Haltung erschiene im Lichte des Gesetzes und der Rechtsansicht des VfGH nur dann vertretbar, wenn die behauptete Gewaltlosigkeit und die vom Berufungswerber ins Treffen geführte humanitäre Einstellung zu einer grundlegenden Weltanschauung geführt hätten; eine derartige weltanschauliche Prägung glaubhaft zu vermitteln, ist aber dem Berufungswerber nicht gelungen. Für passive Landesverteidigung einzutreten, ohne sich überhaupt nur im geringsten mit den Möglichkeiten dieser Verteidigungsform gedanklich auseinandergesetzt zu haben, spricht ebensowenig für eine diesbezüglich relevante innere Grundhaltung wie das ohne jeglichen Bezug zur Realität behauptete Suchen nach Möglichkeiten des Dialoges im Rahmen des Zivildienstes. Abgesehen davon ist auch die Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Mopeds in alkoholisiertem Zustand nicht gerade geeignet, die behauptete humanitäre Einstellung des Berufungswerbers zu erhärten. Daß der Berufungswerber darüberhinaus, obwohl er eine Bestätigung des Roten Kreuzes über seine dortige Mitarbeit der Zivildienstbehörde vorgelegt hat, selbst zugesteht, daß er im Rahmen dieses Sozialengagements in letzter Zeit nicht mehr allzu häufig tätig wird, läßt im Zusammenhang mit der übrigen Argumentation Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten schweren Gewissensnot des Berufungswerbers im Falle der Wehrdienstleistung aufkommen und berechtigt zu dem Schluß, daß der Berufungswerber den Wehrdienst, wenngleich möglicherweise durch Friedfertigkeit veranlaßt, vorwiegend doch nur aus einem bloßen Gefühl der Abneigung ablehnt.
Der erkennende Senat kam daher nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie auf Grund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, daß Gewissensgründe im Sinne des Zivildienstgesetzes nicht glaubhaft gemacht wurden."
2. Gegen diesen Bescheid der ZDOK richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Befreiung von der Wehrpflicht, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Glaubens- und Gewissensfreiheit geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die ZDOK legte als bel. Beh. die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Bf. beruft sich darauf, daß er im Verwaltungsverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht habe, den Wehrdienst, den Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Es verstoße gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, "schwerwiegende Gewissensgründe glaubhaft zu machen". Auch wenn §2 Abs1 ZDG eine Verfassungsbestimmung darstelle, könnten sich einzelne Personen nicht das Recht herausnehmen, über andere Menschen zu richten, ob ihre Gewissensgründe schwerwiegend und glaubhaft sind. Der Ablauf der Zivildienstverfahren sei erniedrigend und diese erniedrigende Form der Gewissensprüfung widerspreche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gewissensfreiheit. Die Umkehr der Beweislast erschwere es dem Gegner der Wehrpflicht, seine Friedfertigkeit nachzuweisen. Eine zutiefst pazifistisch erzogene und eingestellte Person, die sich jedoch keiner von der Kommission anerkannten Organisation eingliedern lasse, werde von den Zivildienstbehörden nicht anerkannt. Die Erklärung seiner Einstellung zum Wehrdienst und zum Zivildienst und die daraus resultierenden Gewissensnöte müßten ausreichen, seinem Antrag Folge zu geben. Allein die Tatsache, daß entgegen dem Recht auf Gewissens- und Glaubensfreiheit Kommissionen gebildet würden, die das Gewissen eines Anderen erforschen sollen, verstoße gegen diesen Grundsatz und die Menschenrechtskonvention. Der VfGH möge seine bisherige Spruchpraxis überdenken und ändern. Jeder abweisende Bescheid stelle einen Willkürakt dar.
2. Entgegen der Auffassung des Bf. liegt eine Verletzung des durch Art14 StGG und Art9 MRK gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit nicht vor.
Eine Verletzung des in Art14 StGG gewährleisteten Rechtes kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich der Bf. zur Begründung seines Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht auf Gewissensgründe berufen hat, die bezogene Vorschrift des StGG gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 8033/1977) sich jedoch nur auf religiöse Fragen bezieht.
Zur geltend gemachten Verletzung des durch Art9 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes verweist der VfGH auf die Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. April 1973, Nr. 5591/72, wonach sich aus Art9 in Zusammenhalt mit Art4 Abs3 litb MRK ergibt, daß kein Vertragsstaat verpflichtet ist, Waffendienstverweigerer anzuerkennen. Aus dieser Auffassung, welcher der VfGH beigepflichtet hat (VfSlg. 8033/1977) folgt, daß aus der Nichtbefreiung von der Verpflichtung zur Wehrdienstleistung keine Verletzung des durch Art9 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes abgeleitet werden kann.
3. Eine Verletzung des durch §2 Abs1 ZDG gewährleisteten Rechtes liegt dann vor, wenn die Behörde die in dieser Gesetzesstelle umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Befreiung von der Wehrpflicht unrichtig beurteilt hat, und weiters - da die für den Nachweis der Voraussetzung maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) in den Schutzumfang des Grundrechtes einbezogen ist - dann, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen sind oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit genommen hat, das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen (VfSlg. 9549/1982).
Der VfGH kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahmme auf das Verhalten des Antragstellers sowie auf die Art seiner Argumentation im Verwaltungsverfahren und des von ihm gewonnenen Eindruckes, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe im Sinne des §6 Abs2 ZDG nicht glaubhaft gemacht wurden (vgl. VfGH 23.11.1985, B438/84).
Dem Bf. ist nämlich nicht beizupflichten, wenn er meint, daß die bel. Beh. bei der Beurteilung, ob es dem Bf. gelungen ist, seine Gewissensgründe glaubhaft zu machen, ausschließlich den objektiven Inhalt des Vorgebrachten zu prüfen habe. Vielmehr kommt dem subjektiven Eindruck, den der Bf. bei der Darlegung seiner Gewissensgründe vor der ZDOK macht, eine wesentliche Bedeutung zu.
Die behauptete Verletzung des in §2 Abs1 ZDG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Befreiung von der Wehrpflicht liegt somit nicht vor.
4. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könnte in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides - nur vorliegen, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte.
Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG sieht vor, daß die Behörde zu prüfen hat, ob die vom Antragsteller angeführten Gewissensgründe glaubhaft gemacht sind. Die Behörde ist daher entgegen der Auffassung des Bf. dem Gesetz entsprechend vorgegangen. Unter dieser Voraussetzung ist die Auffassung des Bf., daß jeder abweisende Bescheid einen Willkürakt darstelle, nicht haltbar. Für eine willkürliche Anwendung des Gesetzes durch die bel. Beh. fehlt jeder Anhaltspunkt.
5. Da auch keine Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm hervorkam, war die Beschwerde abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.