Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B320/87 ECLI:AT:VFGH:1987:B320.1987 KI-generiert

Conscientious objection to military service based on pacifism was dismissed as not credibly proven under Austrian law.

Geschäftsnummer B320/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court rejected the applicant's complaint regarding the refusal of his exemption from military service for civil service. The applicant argued that his experiences in disaster relief in Italy created a profound conscience conflict with the use of weapons, yet the Civil Service Commission found these reasons unconvincing. The court upheld the decision, ruling that the applicant failed to meet the burden of proof required to establish his conscientious objection.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 2 Abs 1 ZDG; § 6 Abs 2 ZDG: A claim for exemption from military service due to conscientious objection must be not only asserted but also credibly proven; the authority is entitled to form an opinion based on the applicant's statements and conduct without being compelled to provide detailed evidentiary justification.

Schlagwörter

KI-generiert
conscientious objection military service exemption civil service burden of proof credibility assessment procedural review Austian law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 2 Abs 1 ZDG
§ 6 Abs 2 ZDG
§ 19 Abs 4 Z1 und 2 VerfGG

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfSlg. 9785/1983
hiezu die Vorjudikatur, zB VfSlg. 9785/1983, wonach - grundsätzlich - keine Verpflichtung besteht, die auf Grund unmittelbaren persönlichen Eindrucks gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person - näher - zu begründen).
VfSlg. 10980/1986

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres (ZDOK) wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Dezember 1986, Z142.393/2-ZDOK/3/86, den vom Bf. - unter Bezugnahme auf §2 Abs1 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974 (ZDG) - gestellten Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"Der Antragsteller und nunmehrige Berufungswerber hat im wesentlichen sinngemäß folgendes vorgebracht:

1. In der Begründung des Antrages vom 20.4.1986:

Er könne einen Waffengebrauch bzw. die Anwendung von Waffengewalt nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Für ihn seien der Mensch und der Schutz des menschlichen Lebens maßgebend. Der Mensch allein sei ihm wichtig. Diese Wertvorstellung würde er verlieren und damit sich selbst aufgeben, wenn er zum Gebrauch der Waffe bzw. zum Töten angehalten werde. Bei 3 Katastropheneinsätzen in Süditalien habe er Not und Elend kennengelernt. Daher müsse er sich gegen jede Gewalt und gewaltsame Auseinandersetzung stellen. Im nuklearen Zeitalter erhebe sich außerdem die Frage, ob es noch möglich wäre, die territorialen Grenzen zu schützen. Die Lösung von Konflikten mit Gewalt sei nicht möglich, sondern bringe lediglich eine Spirale der Gewalt hervor. Auch die passiven Gewaltpotentiale sollten abgebaut werden. Er befürworte als Alternative zur militärischen Landesverteidigung die soziale Verteidigung, die sich ausschließlich gewaltfreier Methoden bediene.

2. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 12.8.1986:

Die Katastropheneinsätze in Italien hätten entscheidend zu seinem Entschluß, einen Zivildienstantrag zu stellen, beigetragen. Er könne nicht einerseits bedrängt Menschen helfen, sich aber andererseits einer Ausbildung zum Gebrauch von Waffen unterziehen. Er habe menschliches Leid und die Folgen von Zerstörungen selbst erlebt. Es gäbe auch andere Möglichkeiten, als mit Waffengewalt ein Land zu schützen. Das menschliche Leben nehme in seinen Wertvorstellungen den ersten Platz ein. Er wolle daher anderen Menschen aktiv Hilfe leisten.

An der Waffe wolle er nicht ausgebildet werden, eine Waffe nicht handhaben und auch nicht in eine militärische Organisation eingebunden werden, bei der er zum Waffengebrauch gezwungen werden könne. Denn dies verstoße gegen seine Wertvorstellungen.

3. In der Berufungsschrift vom 21.10.1986:

Er werde niemals den Gebrauch von Waffen erlernen bzw. sogar Waffen gegen Mitmenschen richten, um ein Territorium oder andere Mitmenschen zu schützen. Für ihn gebe es nur die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten, da sein Gewissen keinen anderen Handlungsspielraum zulasse. Sein Katastrophendienst in Süditalien sei ein Schlüsselerlebnis gewesen. Er habe daraufhin viele seiner Handlungen und Denkweisen bewußter und kritischer hinterfragt. Der Mensch sei in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen gerückt. Seither bedeutete ihm das menschliche Leben und dessen Aufrechterhaltung und Schutz alles. Diese Werte wolle er nicht aufgeben.

Er könne ohne Gewissenskonflikt der Forderung, Menschen zu töten oder den Gebrauch einer militärischen Waffe zu erlernen, nicht nachgeben. Er finde es nicht richtig, Menschen durch das Töten anderer zu schützen; eine solche Handlungsweise würde ihm ein Schuldgefühl auferlegen. Er könne nicht ruhigen Gewissens solche Handlungen zulassen. Einem drohenden Gewissenskonflikt könne er nur dadurch entgehen, daß er zu seiner 'Gewissenshaftigkeit stehe'. Er stehe für den Schutz des menschlichen Lebens ein, bekenne sich aber zur Gewaltlosigkeit.

4. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 11.12.1986:

Er wolle aus Gewissensgründen den Dienst mit der Waffe nicht ableisten. Der Katastropheneinsatz in Süditalien habe ihm gezeigt, mit wieviel Leid, Armut und Not der Mensch konfrontiert werden könne. Er habe erkannt, wie wichtig der Schutz und die Aufrechterhaltung des menschlichen Lebens wären.

Das Österreichische Bundesheer habe die Aufgabe, die Neutralität Österreichs zu bewahren. Dies bedeute aber nicht, daß es mit Waffengewalt zu geschehen habe. Es gebe auch andere Möglichkeiten. Auf Gewalt sollte man verzichten, denn sie rufe nur wieder Gewalt hervor. Im Neutralitätsgesetz sei wohl von der immerwährenden Neutralität die Rede, deren Verteidigung sei aber Auslegungssache. Das Bundesheer habe auch das menschliche Leben zu schützen. Man könne ihn aber nicht zwingen, den Gebrauch der Waffe zu erlernen. Er trete für die soziale Verteidigung ein. Darunter verstünde er bewußten Gewaltverzicht, wie z. B. den Aufruf an die Bevölkerung, sich geschlossen gegen den Aggressor zu stellen, das Verhandeln mit den Soldaten bzw. die Verwirrung des Angreifers. Er könne auch nicht Sanitätsdienst beim Bundesheer leisten, denn er sei auch dort gezwungen, den Gebrauch der Waffe zu erlernen und allenfalls diese auch zu verwenden.

Er sei bei der Hochschülerschaft engagiert und gehöre an der Hochschule verschiedenen Gremien an.

Die Berufung ist nicht begründet.

Soweit in den Darlegungen des Berufungswerbers die Behauptung schwerwiegender Gewissensgründe im Sinne des Gesetzes (§2 Abs1 ZDG) erblickt werden kann, ist es ihm nicht gelungen, diese Gründe auch glaubhaft zu machen (§6 Abs2 ZDG).

G G wirkte auf den Berufungssenat, der über reiche Vergleichsmöglichkeiten verfügt, nicht wie ein Mensch, der eine auf gründlichen eigenständigen Überlegungen beruhende gefestigte innere Überzeugung wiedergibt und auf der Basis grundsätzlicher und vorbehaltsloser Ablehnung von Waffengewalt gegen Menschen im Fall der Wehrdienstleistung tatsächlich in schwere Gewissensnot geriete. Bei G G, dessen Parteiaussagen vor allem auf eine durch oberflächliche Überlegungen zur Frage der Gewaltanwendung gestützte Abneigung gegen das Bundesheer als Institution sowie durch eine Infragestellung des Sinns einer militärischen Landesverteidigung geprägt war, fehlte sichtlich eine echte Identifikation mit den zum Teil klischeehaft und ohne spürbare innere Anteilnahme vorgetragenen Grundsätzen und Anschauungen. Die besondere Situation Österreichs - bewaffnete Verteidigung der Neutralität - hat G G bisher ersichtlich nicht ernstlich in seine Erwägungen einbezogen, über alternative Formen der Landesverteidigung äußerte er sich in der Berufungsverhandlung nur phrasenhaft bzw. schlagwortartig.

Die zahlreichen Aktivitäten des Berufungswerbers im Rahmen der Hochschülerschaft, sowie sein außerordentliches sozialkaritatives Engagement, insbesondere bei Katastropheneinsätzen in Süditalien (vgl. die im Verfahren erster Instanz vorgelegten zahlreichen Bestätigungen), wurden bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens mitberücksichtigt, konnten jedoch auf Grund des persönlichen Eindrucks des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung zu keiner anderen Sachentscheidung führen.

Mangels der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Wehrpflichtbefreiung mußte mithin der unbegründeten Berufung der Erfolg versagt werden."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt erachtet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Die ZDOK als bel. Beh. legte die Verwaltungsakten vor; sie verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Verfassungsbestimmung des §2 Abs1 ZDG besagt, daß Wehrpflichtige iS des Wehrgesetzes 1978 auf ihren Antrag (und zwar nach Maßgabe des §5 Abs1 und 3 ZDG) von der Wehrpflicht zu befreien sind, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Der VfGH vertritt in seiner mit VfSlg. 8033/1977 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung die Auffassung, daß diese Vorschrift das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung beinhaltet (vgl. auch zB VfSlg. 10021/1984, 10980/1986).

2. Dieses Grundrecht wird nach der ständigen Judikatur des VfGH nicht bloß dadurch verletzt, daß die Behörde die in §2 Abs1 ZDG umschriebenen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Wehrpflichtbefreiung unrichtig beurteilt; eine solche Verletzung ist - da sich der Schutzumfang des Grundrechtes auch auf die für den Nachweis der Voraussetzungen maßgebende Vorgangsweise der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) miterstreckt - auch dann gegeben, wenn der Behörde wesentliche Verstöße in diesem verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen oder wenn sie dem Antragsteller überhaupt die Möglichkeit nimmt, das Vorliegen der materiellen (Befreiungs)Bedingungen glaubhaft zu machen (vgl. auch hiezu die soeben zitierte Rechtsprechung mit weiteren Judikaturhinweisen).

Wie der VfGH in diesem Zusammenhang schon wiederholt aussprach (zB VfSlg. 9985/1984; VfGH 26.9.1986 B243/86), zählen zu den hier wahrzunehmenden Verstößen auf verfahrensrechtlichem Gebiet auch wesentliche Fehler bei der Beweiswürdigung einschließlich der Würdigung der Parteiaussage als Bescheinigungsmittel.

3.a) Die bel. Beh. geht richtig davon aus, daß der Antragsteller, zieht man alle seine Einlassungen im Administrativverfahren gebührend in Betracht, immerhin deutlich erkennbar den Standpunkt einnahm, in Folge seiner - allgemeinen und vorbehaltslosen - Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt in schwere Gewissensnot zu geraten, wenn er Wehrdienst leisten müsse.

Eine derartige (an sich taugliche) Behauptung muß aber, sollen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung erfüllt sein, nicht nur aufgestellt, sondern gem. §6 Abs2 ZDG auch glaubhaft gemacht werden (siehe auch hiezu die zitierte Vorjudikatur).

b) Die ZDOK legt dar, weshalb sie der Meinung sei, daß hier schwerwiegende Gewissensgründe iS des ZDG nicht glaubhaft gemacht worden seien.

Die Beschwerde bringt dagegen vor, daß der Behörde wesentliche Verstöße im verfahrensrechtlichen Bereich unterlaufen seien. Die Behörde habe sich mit einer Scheinbegründung begnügt und bei ihrer Entscheidung weder auf das vom Bf. verbal Vorgebrachte noch auf sein bisheriges Verhalten (insbesondere auf seine bisherigen sozialen Aktivitäten in der Katastrophenhilfe) ausreichend Bedacht genommen. Überdies habe es die ZDOK verabsäumt, Zeugen zu befragen, obwohl der Bf. rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt habe.

4. Der VfGH kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie auf Grund der wesentlichen Verfahrensergebnisse, insbesondere auf Grund der Argumentation des Bf. im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht worden sind (vgl. hiezu die Vorjudikatur, zB VfSlg. 9785/1983, wonach - grundsätzlich - keine Verpflichtung besteht, die auf Grund unmittelbaren persönlichen Eindrucks gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person - näher - zu begründen).

Der Bf. zeigt aber auch nicht auf, daß die beweiswürdigenden Überlegungen der ZDOK der allgemeinen Lebenserfahrung oder den Gesetzen des logischen Denkens widersprechen. Nur in diesem Fall könnte im gegebenen Zusammenhang - nach gefestigter Rechtsprechung des VfGH - von einem verfassungsrechtlich relevanten, groben Verstoß verfahrensrechtlicher Art die Rede sein, der nach §2 ZDG aufzugreifen wäre (vgl. zB VfSlg. 10980/1986).

Im übrigen ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß das Administrativverfahren keinen Hinweis dafür enthält, daß der Bf. die Einvernahme von Zeugen beantragt hätte.

5. Abschließend folgt daraus, daß der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung (§2 Abs1 ZDG) nicht verletzt wurde.

6. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.