Constitutional complaint dismissed for lack of success prospects; compensation claim rejected due to lack of jurisdiction.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court rejected the complaint, deeming it unlikely to succeed and transferring the matter to the Administrative Court. The applicant alleged constitutional violations regarding a ministerial decision, a criminal record, and alleged abduction, but the court found these claims insufficiently probable. Consequently, the court refused to award costs and denied the request for compensation, ruling that such claims fall outside its jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 2 B-VG; Art. 144 Abs. 3 B-VG: The Constitutional Court may reject a complaint if there is no reasonable prospect of success, in which case the matter is transferred to the Administrative Court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Beschwerde wird dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Kosten werden nicht zugesprochen.
2. Der Antrag des Einschreiters auf Zuspruch einer Entschädigung wird zurückgewiesen.
Das Begehren, diesen Antrag dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung:
1. Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Feber 1987 gerichtete Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zu den hier maßgebenden Fragen (VfSlg. 8950/1980) läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom VfGH zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
Die von der die bel. Beh. vertretenden Finanzprokuratur begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen (siehe etwa VfSlg. 9466/1982).
2. Der Einschreiter begehrt auch, ihm "den Schaden, der ihm (B-VG Art23 Abs1) durch die Verletzung verfassungsrechtlicher Normen im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid, dem Strafregisterauszug und dem daraus abzuleitenden Urteil Hv 6750/85 sowie durch seine Entführung (im Sinne des Völkerrechtes) aus Spanien und BRD nach Österreich entstanden ist", zu ersetzen.
Dieser Antrag war schon deswegen zurückzuweisen, weil der VfGH nicht zuständig ist, über einen solchen Anspruch zu entscheiden (vgl. zB VfGH 26.2.1987 B270/85, 15.6.1987 B 108/86).
Das Begehren, diesen Antrag dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung im Fall der Zurückweisung eines Antrages nicht in Betracht kommt.