Inadmissibility of constitutional complaint regarding aircraft stationing measures for lack of individual targeting and failure to demonstrate comprehensive unconstitutionality of the Air Navigation Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the constitutional complaints filed by landowners near a military airfield, ruling that they lacked standing and substantive merit. The complainants challenged administrative measures regarding the stationing of specific military aircraft, alleging violations of equality rights, and sought the annulment of the entire Air Navigation Act as unconstitutional. The Court held that the challenged measures were inadmissible under Art. 144 B-VG because they did not target individually identified persons, and it found the legislative challenge inadmissible because the applicants failed to demonstrate that every provision of the Air Navigation Act was unconstitutional, as required by § 62(1) of the Constitutional Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Art. 62 Abs. 1 VerfGG: The Constitutional Court does not review administrative acts that do not affect specific individuals, and applicants must provide specific grounds for unconstitutionality rather than general objections.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for the decision to be made without further proceedings in the order to dismiss the application.
Volltext
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Einschreiter, welche nach ihrem Vorbringen Grundeigentum in der Nähe des Militärflugplatzes Zeltweg haben, wenden sich mit den vorliegenden Anträgen dagegen, daß sinngemäß auf das wesentliche zusammengefaßt - von ihnen dem Bundesminister für Landesverteidigung zugerechnete Maßnahmen zur Stationierung einer bestimmten Kategorie von Militärflugzeugen auf diesem Flugplatz ergriffen werden sowie daß ihnen das Luftfahrtgesetz keine Handhabe zur Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Interessen einräume. Sie begehren unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG die Feststellung, daß sie durch die Flugzeugstationierung im Gleichheitsrecht verletzt seien, sowie unter Berufung auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG, das Luftfahrtgesetz seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Anträge sind jedoch nicht zulässig.
Es braucht nicht untersucht zu werden, ob die von den Einschreitern kritisierten Maßnahmen Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen; diese Maßnahmen unterliegen nämlich schon deshalb nicht der Rechtskontrolle durch den VfGH im Verfahren nach Art144 B-VG, weil sie sich jedenfalls nicht gegen individuell feststehende Personen richten (s. zB VfSlg. 10671/1985 mit Bezugnahme auf VfSlg. 7346/1974).
Entgegen dem in §62 Abs1 VerfGG festgelegten Erfordernis, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen, tun die Antragsteller nicht dar, weshalb ausnahmslos jede Bestimmung des angegriffenen Luftfahrtgesetzes verfassungswidrig sei (s. zu diesem Erfordernis zB VfSlg. 7593/1975).
Die Anträge waren sohin zurückzuweisen.
was gemäß §19 Abs3 Z2 lita bzw. in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.