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B712/87 ECLI:AT:VFGH:1987:B712.1987 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional review of prisoner mail inspection: lack of jurisdiction over judicial acts and failure to exhaust administrative remedies

Geschäftsnummer B712/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint as inadmissible, thereby upholding the challenged actions of the prison administration and leaving the complainant without relief. The case involved a pre-trial detainee in Graz who alleged that the forced opening of two letters from his defense attorney violated his constitutional rights to postal secrecy and fair trial guarantees. The Court held that if the letter inspection was ordered by the investigating judge under Section 188 of the Code of Criminal Procedure, the matter constituted an act of judicial jurisdiction, over which the Constitutional Court lacks jurisdiction; alternatively, if the inspection was performed by prison administration without judicial order, the complaint was inadmissible because the detainee failed to exhaust the available administrative appeal avenues under Sections 120 ff of the Prison Act, as required by Article 144 paragraph 1 of the Federal Constitutional Law and Section 82 paragraph 1 of the Constitutional Court Act 1953.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; § 188 StPO; Art. 144 Abs. 1 letzter Satz B-VG; Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK; Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; The Constitutional Court of Austria is incompetent to review complaints concerning acts of the judiciary or administrative bodies where the statutory administrative appeal procedure has not been exhausted.

Schlagwörter

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Constitutional Court jurisdiction administrative exhaustion requirement prisoner rights protection lawyer-client privilege investigative detention mail interception review VfGH inadmissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 1 letzter Satz B-VG
§ 188 StPO
§ 183 StPO
§§ 120 f StVG
§ 82 Abs. 1 VerfGG 1953
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VerfGG 1953
Art144 B-VG
R H, Untersuchungshäftling im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, begehrte mit seiner auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Beschwerde vom 9.
Art8 EMRK
Juli 1987 in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar im Recht auf Schutz des Briefgeheimnisses (Art10 StGG, Art8 EMRK) und im Recht nach Art6 Abs3 litc EMRK, verletzt worden.
Art144 Abs1 B-VG
Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 19.6.1985 B310/85

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. R H, Untersuchungshäftling im Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, begehrte mit seiner auf Art144 B-VG gestützten und an den VfGH gerichteten Beschwerde vom 9. Juli 1987 die kostenpflichtige Feststellung, er sei von Organen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz bzw. der dortigen Gefangenenhausverwaltung am 1. und 6. Juli 1987 durch zwangsweise Öffnung zweier an ihn gerichteter Schreiben (Briefe) seines Verteidigers Dr. F I vom 29. Juni und 1. Juli 1987 in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, und zwar im Recht auf Schutz des Briefgeheimnisses (Art10 StGG, Art8 EMRK) und im Recht nach Art6 Abs3 litc EMRK, verletzt worden.

2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Eine Befugnis zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit kommt dem VfGH jedoch nicht zu.

Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

2.1.2. Gemäß §188 StPO stehen dem Untersuchungsrichter unter anderem die Überwachung des Briefverkehrs und alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen zu, die sich auf den Verkehr des Untersuchungshäftlings mit der Außenwelt beziehen.

Dem §183 StPO zufolge sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinn nach auch auf die Anhaltung in Untersuchungshaft anzuwenden, soweit in der StPO nicht etwas Besonderes bestimmt ist. Demgemäß ist auch Untersuchungshäftlingen ein Beschwerderecht (gegen Gefangenenhauspersonal) entsprechend den Bestimmungen der §§120 f StVG eingeräumt.

2.2. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einschränkung und Überwachung des Briefverkehrs (s. Punkt 1.) erweist sich nun - unabhängig davon, ob die einschreitenden Organe der Gefangenenhausverwaltung im richterlichen Auftrag oder aus Eigenmacht handelten - als unzulässig, wie nachfolgende Überlegungen zeigen:

Sollte nämlich die bekämpfte Öffnung der an den Bf. gerichteten Briefe auf einem Beschluß des Untersuchungsrichters iS des §188 StPO beruhen, so wäre die - somit einen Akt der Gerichtsbarkeit rügende - Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH (s. Punkt 2.1.1.) als unzulässig zurückzuweisen.

Erging jedoch eine derartige gerichtliche Verfügung nicht, so genügt die Beschwerde nicht dem Erfordernis des Art144 Abs1 letzter Satz B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG 1953, weil der Bf. den ihm durch die §§120 f StVG eröffneten administrativen Instanzenzug zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte nicht durchschritten hat (vgl. VfGH 19.6.1985 B310/85).

2.3. Die Beschwerde war daher - allein schon aus diesen Erwägungen - als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß der VfGH das Vorliegen der sonstigen Prozeßvoraussetzungen zu prüfen hatte.

2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.