Constitutional complaint dismissed due to failure to submit a legible copy of the complaint document.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court dismissed the complaint because the applicant failed to provide a legible copy of the document. Although the applicant initially submitted only two copies, they were later resubmitted within the deadline but proved unreadable due to poor quality. The court ruled that the applicant could not be expected to base proceedings on such documents, leading to a formal rejection under the relevant procedural code.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 17 Abs 1, 18 VerfGG; § 58 Abs 2 Geo: A constitutional complaint is inadmissible if the submitted document is illegible and cannot be used as a basis for proceedings, requiring the applicant to provide a legible copy.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit dem über eine Vorstellung der Bf. gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Stainz entschieden wurde. Dem Beschwerdeverfahren wären daher die Steiermärkische Landesregierung als bel. Beh. und die Marktgemeinde Stainz als Beteiligte Art119a Abs9 erster Halbsatz B-VG) beizuziehen. Da die bf. Partei die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einbrachte, wurde sie mit Bezugnahme auf §§17 Abs1 und 18 VerfGG unter Fristsetzung zur Mängelbehebung, nämlich zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde, aufgefordert. Die Bf. brachte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist zwei in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellte Ausfertigungen der (13 Seiten umfassenden) Beschwerde ein, welche jedoch derart unleserlich sind, daß es einer Prozeßpartei nicht zugemutet werden kann, eine solche Ausfertigung zur Grundlage ihrer Prozeßtätigkeit zu nehmen.
Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des VfGH finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §58 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) heranzuziehen, demzufolge (ua.) unleserliche Eingaben je nach ihrem Gegenstand zurückzuweisen oder zur Verbesserung zurückzustellen sind. Nach der Lage des Falles kommt ein (weiterer) Auftrag iSd §18 VerfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. Die Beschwerde war sohin wegen des dargelegten Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen, was nach §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.