Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B484/87 ECLI:AT:VFGH:1987:B484.1987 KI-generiert

Constitutional court dismisses appeal against non-grant of legal aid due to lack of actionable administrative act.

Geschäftsnummer B484/87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for legal aid and dismissed their complaints against the Ministry of Justice. The applicant argued that the minister's letter and the prosecutor's inaction constituted actionable administrative acts under Article 144 of the Constitution. The court ruled that the letter was merely informational and the inaction did not qualify as actionable coercive authority, rendering the legal pursuit futile.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 B-VG; Art. 144 Abs. 1 Satz 1, 2 B-VG: The Constitutional Court lacks jurisdiction over complaints against informational letters or mere inaction by authorities, as these do not constitute actionable administrative acts or direct coercive authority.

Schlagwörter

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procedural assistance actionable administrative act constitutional complaint prosecutorial inaction jurisdictional admissibility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 1 Satz 1 B-VG
Art. 144 Abs. 1 Satz 2 B-VG
§ 63 Abs. 1 ZPO
§ 35 Abs. 1 VerfGG 1953
§ 72 Abs. 1 ZPO
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit a VerfGG 1953
Art144 B-VG
Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 14.
Art144 Abs1 B-VG
Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).
§63 Abs1 ZPO
Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg. 6384/1971
zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s.
VfSlg. 9813/1983
VfSlg. 9508/1982

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Volltext

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 14. Mai 1987 zog Mag. F G folgende Verwaltungsakte bzw. Vorgänge in Beschwerde:

Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen begehrt.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht:

Denn zum einen handelt es sich bei der zu Punkt 1. lita) bezeichneten Enuntiation des Bundesministers für Justiz, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieses - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, weder um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Zum anderen liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Bf. (bloß) gegen das Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht, also gegen die Untätigkeit von Organen der Staatsanwaltschaft wendet (s. Punkt 1. litb)), weil - wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerden selbst waren - angesichts der zu Punkt

2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.